Rechtsprechung
   EuGH, 24.02.2022 - C-452/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3270
EuGH, 24.02.2022 - C-452/20 (https://dejure.org/2022,3270)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-452/20 (https://dejure.org/2022,3270)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-452/20 (https://dejure.org/2022,3270)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,3270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 23 Abs. 2 - Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums - Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige - Sanktionssystem - Wirksame, ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rechtsangleichung; Richtlinie 2014/40/EU; Art. 23 Abs. 3; Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums; Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige; Sanktionssystem; Wirksame, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 23 Abs. 3 - Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums - Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige - Sanktionssystem - Wirksame, ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Eindämmung des Tabakkonsums bei jungen Menschen: Die Mitgliedstaaten dürfen gegen Wirtschaftsteilnehmer, die gegen das Verbot des Verkaufs an Minderjährige verstoßen, Verwaltungssanktionen wie die 15-tägige Aussetzung ihrer Betriebslizenz ...

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Harte Sanktionen bei Tabakverkauf an Minderjährige zulässig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 380
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.12.2019 - C-450/18

    Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-452/20
    Es ist nämlich seine Aufgabe, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social [Rentenzulage für Mütter], C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 26).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-501/14

    EL-EM-2001 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-452/20
    Insbesondere dürfen die administrativen oder repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. Juli 2018, Pinzaru und Cirstinoiu, C-707/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:574, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen und müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 39, sowie vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 166).

  • EuGH, 06.05.2021 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-452/20
    Viertens und letztens ist zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass dieses Prinzip bedeutet, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 80).

    Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen und müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 39, sowie vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C-499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 166).

  • EuGH, 12.07.2018 - C-707/17

    Pinzaru und Cirstinoiu

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-452/20
    Insbesondere dürfen die administrativen oder repressiven Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001, C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 12. Juli 2018, Pinzaru und Cirstinoiu, C-707/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:574, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Beschluss vom 12. Juli 2018, Pinzaru und Cirstinoiu, C-707/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:574, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-151/17

    Swedish Match - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung,

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-452/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Schutz der Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Erwägungen vorrangige Bedeutung beizumessen, die negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes rechtfertigen kann (Urteil vom 22. November 2018, Swedish Match, C-151/17, EU:C:2018:938, Rn. 54).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-452/20
    Wie aus Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 9 AEUV, Art. 114 Abs. 3 AEUV und Art. 168 Abs. 1 AEUV hervorgeht, ist bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union einem hohen Niveau des Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 157).
  • EuGH, 11.02.2021 - C-77/20

    K. M. (Sanctions infligées au capitaine de navire)

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-452/20
    Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall gemessen an dem begangenen Verstoß die Aussetzung der Lizenz zum Betrieb einer Tabakverkaufsstelle zusätzlich zu dem verhängten Bußgeld verhältnismäßig zur Erreichung des mit dem Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige verfolgten legitimen Ziels ist, nämlich der Schutz der menschlichen Gesundheit und die Verminderung der Verbreitung des Tabakkonsums bei jungen Menschen; der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht aber gleichwohl alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm die Feststellung ermöglichen können, ob dies der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C-77/20, EU:C:2021:112, Rn. 39).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-452/20
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft ab ihrem Inkrafttreten fester Bestandteil des Unionsrechts ist (Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-452/20
    Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.2020 - C-376/19

    МАK ТURS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-452/20
    Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 EUV betrifft die Organe der Union, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden haben, wenn sie in Ausübung einer Zuständigkeit tätig werden (Beschluss vom 13. Februar 2020, œAK ¢URS, C-376/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:99, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-820/21

    Vinal

    Allerdings ist es auch ständige Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die eine nach dem Unionsrecht geschaffene Regelung vorsieht, zwar die ihnen sachgerecht erscheinenden Sanktionen wählen können, , bei der Ausübung ihrer Befugnisse aber das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze beachten müssen, zu denen u. a. der Grundsatz ne bis in idem , der in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert ist, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2022, MONO, C-326/20, EU:C:2022:7, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 19).

    Zum einen ist in Bezug auf die Angemessenheit einer solchen Kumulierung darauf hinzuweisen, dass eine Sanktion nur dann eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, wenn den Zuwiderhandelnden die wirtschaftlichen Vorteile aus Verstößen gegen die Verbrauchsteuerregelung wirksam entzogen werden und die Sanktionen so beschaffen sind, dass ein der Schwere des Verstoßes angemessenes Ergebnis erzielt werden kann, um wirksam von weiteren Verstößen dieser Art abzuschrecken (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 44).

    Des Weiteren ermöglicht ein solches System, die wirtschaftlichen Erwägungen, die zugelassene Lagerinhaber dazu veranlassen könnten, die Verbrauchsteuerregelung nicht einzuhalten, stark zu relativieren oder sogar hinfällig zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 45).

    Damit scheint dieses System so gestaltet zu sein, dass es zum einen den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß aufhebt und zum anderen die zugelassenen Lagerinhaber dazu anhält, die Verbrauchsteuerregelung zu beachten (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 46), aber auch die Wiederholungsgefahr begrenzt, die bei schweren Verstößen als größer angesehen werden kann.

    Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche scheint somit geeignet, das legitime Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und etwaigen Missbräuchen zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 47).

    Allerdings sind auch die möglichen Auswirkungen einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen auf das legitime Recht des zugelassenen Lagerinhabers, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 48).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-40/21

    Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die

    Administrative oder repressive Maßnahmen, die nach nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, dürfen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann der Gerichtshof Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für diese Beurteilung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.01.2024 - C-755/22

    Nárokuj

    Stehen mehrere gleichermaßen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zur Auswahl, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die am wenigsten belastende zu wählen, wobei in jedem Fall die durch die betreffende Maßnahme verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2023 - C-823/21

    Ungarn hat die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, übermäßig erschwert

    Hierzu ist festzustellen, dass aus Art. 35 der Charta sowie Art. 9 AEUV, Art. 114 Abs. 3 AEUV und Art. 168 Abs. 1 AEUV hervorgeht, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze, C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

    86 Im Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze (C-452/20, EU:C:2022:111), hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht erkennbar ist, dass ein Sanktionssystem, das, um den Zuwiderhandelnden die wirtschaftlichen Vorteile zu entziehen , die sie aus dem Verstoß gegen das Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige erlangt haben, und sie von einem Verstoß gegen dieses Verbot abzuhalten, eine Kumulierung von Sanktionen vorsieht (Bußgeld und Aussetzung der Lizenz zum Betrieb einer Verkaufsstelle), über die Grenzen dessen hinausgeht, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und insbesondere der Verminderung der Verbreitung des Tabakkonsums bei jungen Menschen zu erreichen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-701/22

    MFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschaftlicher, sozialer und

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze (C-452/20, EU:C:2022:111, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

    25 C-452/20, EU:C:2022:111 (im Folgenden: Urteil Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht