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   EuGH, 24.02.2022 - C-52/21, C-53/21   

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https://dejure.org/2022,3263
EuGH, 24.02.2022 - C-52/21, C-53/21 (https://dejure.org/2022,3263)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-52/21, C-53/21 (https://dejure.org/2022,3263)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-52/21, C-53/21 (https://dejure.org/2022,3263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pharmacie populaire - La Sauvegarde

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Beschränkungen - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Verpflichtung der Erwerber von Dienstleistungen, Belege über die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringern in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; AEUV Art. 56
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Beschränkungen - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Verpflichtung der Erwerber von Dienstleistungen, Belege über die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringern in ...

Sonstiges (5)

Papierfundstellen

  • NZG 2022, 933
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 03.03.2020 - C-482/18

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-52/21
    Art. 56 AEUV verlangt nämlich die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen erfasst das in Art. 56 AEUV geregelte Verbot solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines Mitgliedstaats berühren (Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass eine Ungleichbehandlung, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, jedoch zulässig sein kann, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und soweit ihre Anwendung in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 57, und vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-52/21
    Was die Geeignetheit einer Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat zur Anwendung von Maßnahmen befugt ist, die die klare und eindeutige Feststellung der Höhe der in diesem Staat als Betriebsausgaben abziehbaren Beträge erlauben, damit die Wirksamkeit der Steuerkontrollen, durch die Steuerhinterziehungen bekämpft werden sollen, gewährleistet ist (Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-52/21
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrollen zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteile vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 57, und vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2021 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-52/21
    Darüber hinaus müssen, wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Maßnahmen, die den freien Dienstleistungsverkehr beschränken, allerdings auch geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 10. März 2021, An Bord Pleanála, C-739/19, EU:C:2021:185, Rn. 24).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-155/08

    EINE LÄNGERE NACHFORDERUNGSFRIST IN FÄLLEN, IN DENEN DEN STEUERBEHÖRDEN

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-52/21
    Dieses Ziel stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung der vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, X und Passenheim-van Schoot, C-155/08 und C-157/08, EU:C:2009:368, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-725/18

    Anton van Zantbeek

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-52/21
    Außerdem verleiht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empfänger dieser Dienstleistungen Rechte (Urteil vom 30. Januar 2020, Anton van Zantbeek, C-725/18, EU:C:2020:54, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-52/21
    Was das Vorbringen der belgischen Regierung betrifft, die in der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Erklärungspflichten seien auf die für die eindeutige Identifikation der betreffenden Zahlungen, der Zahlungsart und der Zahlungshöhe unbedingt erforderlichen Angaben beschränkt, und diese Auskünfte seien in den Büchern des Zahlenden grundsätzlich zugänglich, ohne dass dieser zu möglicherweise kostspieligen Nachforschungen gezwungen wäre, ergibt sich darüber hinaus aus der Rechtsprechung, dass auch eine Beschränkung einer Grundfreiheit von geringer Tragweite oder geringfügiger Bedeutung nach dem AEU-Vertrag untersagt ist (Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-52/21
    Da die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung sowohl die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Informationen an die Steuerbehörden als auch bei deren Nichterfüllung eine Sanktion in Form einer direkten Steuer vorsieht, ist vorab festzuhalten, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts, insbesondere der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten, ausüben müssen (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    11 Vgl. u. a. Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland (C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und jüngst Urteil vom 24. Februar 2022, Pharmacie populaire - La Sauvegarde e Pharma Santé - Réseau Solidaris (C-52/21 und C-53/21, EU:C:2022:127, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Februar 2022, Pharmacie populaire - La Sauvegarde e Pharma Santé - Réseau Solidaris (C-52/21 und C-53/21, EU:C:2022:127, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Februar 2022, Pharmacie populaire - La Sauvegarde e Pharma Santé - Réseau Solidaris (C-52/21 und C-53/21, EU:C:2022:127, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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