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   EuGH, 24.02.2022 - C-536/20   

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https://dejure.org/2022,3267
EuGH, 24.02.2022 - C-536/20 (https://dejure.org/2022,3267)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-536/20 (https://dejure.org/2022,3267)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-536/20 (https://dejure.org/2022,3267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tiketa

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/83/EU - Verbraucherverträge - Begriff "Unternehmer" - Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen - Anforderung, die erforderlichen Informationen in klarer und verständlicher Sprache und auf einem dauerhaften Datenträger ...

  • Betriebs-Berater

    Verbraucherverträge - Begriff "Unternehmer" und Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/83/EU - Verbraucherverträge - Begriff "Unternehmer" - Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen - Anforderung, die erforderlichen Informationen in klarer und verständlicher Sprache und auf einem dauerhaften Datenträger ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Wettbewerbsrecht: "Tiketa"/M. ? .

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2457
  • GRUR 2022, 1236
  • MMR 2022, 369
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.07.2012 - C-49/11

    Content Services - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 97/7/EG -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-536/20
    Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf den Begriff "dauerhafter Datenträger" im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 1997, L 144, S. 19) entschieden hat, die durch die Richtlinie 2011/83 aufgehoben und ersetzt wurde, muss ein solcher Datenträger somit in der Praxis dieselben Funktionen erfüllen wie die Papierform, damit der Verbraucher gegebenenfalls seine Rechte geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 41 und 42).

    Die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 vorgesehenen Informationen lediglich im Wege der allgemeinen Regeln für die Dienstleistungserbringung auf der Website des Vermittlers zur Verfügung zu stellen, denen der Verbraucher zustimmt, indem er das hierfür vorgesehene Kästchen vor der Zahlung ankreuzt, genügt diesen Anforderungen jedoch nicht, da die Informationen auf diese Weise nicht persönlich an den Verbraucher gerichtet werden, keine Gewähr dafür geboten wird, dass ihr Inhalt und ihre Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, und dem Verbraucher nicht die Speicherung oder originalgetreue Wiedergabe der Informationen ermöglicht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11, EU:C:2012:419, Rn. 43).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-536/20
    Weit davon entfernt, den Gebrauch bestimmter Kommunikationstechniken zu verbieten, regelt die Richtlinie 2011/83 somit lediglich den Inhalt der vorvertraglichen Informationen, die dem Verbraucher zu erteilen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 43).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-536/20
    Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2016 - C-149/15

    Wathelet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/44/EG -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-536/20
    Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils vom 9. November 2016, Wathelet (C-149/15, EU:C:2016:840), entschieden hat, dass eine Person, die im Rahmen des Verkaufs einer Ware als Vermittler für eine Privatperson handelt, selbst als "Verkäufer" im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12) angesehen werden kann, falls sie dem Erwerber der Ware die Identität des Eigentümers der Ware nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat.
  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-536/20
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-536/20
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-105/17

    Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-536/20
    Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Rn. 28 und 29 des Urteils vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808), entschieden, dass der Begriff "Unternehmer" bzw. "Gewerbetreibender", wie er in den Richtlinien 2011/83 und 2005/29 definiert wird, einheitlich auszulegen ist, da sich diese Richtlinien auf Art. 114 AEUV stützen und aus diesem Grund die gleichen Zwecke verfolgen, nämlich im Rahmen der von ihnen erfassten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.
  • EuGH, 31.03.2022 - C-96/21

    Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der

    Der Begriff des Unternehmers umfasst nämlich nicht nur eine natürliche oder juristische Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken tätig wird, die ihrer eigenen gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sondern auch eine natürliche oder juristische Person, die als Vermittler im Namen oder Auftrag des betreffenden Unternehmers handelt (Urteil vom 24. Februar 2022, Tiketa, C-536/20, EU:C:2022:112, Rn. 31).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 12/22

    Ansprüche nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung; Kein

    "Unternehmer" ist danach nicht nur eine natürliche oder juristische Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken tätig wird, die ihrer eigenen gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sondern auch eine natürliche oder juristische Person, die - wie hier - als Vermittler im Namen oder Auftrag des betreffenden Unternehmers handelt (EuGH, Urteil vom 24.02.2022, Az. C-536/20, juris Rdn. 31), ohne dass ihr (schon) Abschlussvollmacht erteilt worden sein muss (OLG Köln, aaO Rdn. 25, OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 36).

    "Unternehmer" ist danach nicht nur eine natürliche oder juristische Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken tätig wird, die ihrer eigenen gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sondern auch eine natürliche oder juristische Person, die - wie hier - als Vermittler im Namen oder Auftrag des betreffenden Unternehmers handelt (EuGH, Urteil vom 24.02.2022, Az. C-536/20, juris Rdn. 31), ohne dass ihr (schon) Abschlussvollmacht erteilt worden sein muss (OLG Köln, aaO Rdn. 25, OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 36) Nach Art. 9 lit. a) der Verbraucherrechte-RL sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt.

  • EuGH, 06.07.2023 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

    Unter diesen Umständen muss diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Tiketa, C-536/20, EU:C:2022:112, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

    43 Urteile vom 1. März 2016, Kreis Warendorf und Osso (C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 27), und vom 24. Februar 2022, Tiketa (C-536/20, EU:C:2022:112, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen

    28 Urteile vom 1. März 2016, Kreis Warendorf und Osso (C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 27), und vom 24. Februar 2022, Tiketa (C-536/20, EU:C:2022:112, Rn. 27).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Tiketa, C-536/20, EU:C:2022:112, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 12/22 v. 12.10.2022

    "Unternehmer" ist danach nicht nur eine natürliche oder juristische Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken tätig wird, die ihrer eigenen gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sondern auch eine natürliche oder juristische Person, die - wie hier - als Vermittler im Namen oder Auftrag des betreffenden Unternehmers handelt (EuGH, Urteil vom 24.02.2022, Az. C-536/20, juris Rdn. 31), ohne dass ihr (schon) Abschlussvollmacht erteilt worden sein muss (OLG Köln, aaO Rdn. 25, OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 36) Nach Art. 9 lit. a) der Verbraucherrechte-RL sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-632/20

    Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Stabilisierungs- und

    28 Urteile vom 1. März 2016, Kreis Warendorf und Osso (C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 27), und vom 24. Februar 2022, Tiketa (C-536/20, EU:C:2022:112, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein "Unternehmer" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 nicht nur die natürliche oder juristische Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken tätig wird, die ihrer eigenen gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sondern auch eine natürliche oder juristische Person, die als Vermittler im Namen oder im Auftrag dieses Unternehmers handelt, wobei sowohl dieser Vermittler als auch der Hauptunternehmer als "Unternehmer" im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, ohne dass dafür eine doppelte Dienstleistungserbringung vorliegen muss (Urteil vom 24. Februar 2022, Tiketa, C-536/20, EU:C:2022:112, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-400/22

    Conny - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU -

    3 Urteile vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie (C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. Februar 2022, Tiketa (C-536/20, EU:C:2022:112, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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