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   EuGH, 24.02.2022 - C-605/20   

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https://dejure.org/2022,3264
EuGH, 24.02.2022 - C-605/20 (https://dejure.org/2022,3264)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - C-605/20 (https://dejure.org/2022,3264)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - C-605/20 (https://dejure.org/2022,3264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Suzlon Wind Energy Portugal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Zeitliche Anwendbarkeit - Der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen - Dienstleistungen gegen Entgelt - Kriterien - Beziehung innerhalb eines Konzerns - ...

  • Betriebs-Berater

    Beziehung innerhalb eines Konzerns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Zeitliche Anwendbarkeit - Der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen - Dienstleistungen gegen Entgelt - Kriterien - Beziehung innerhalb eines Konzerns - ...

Sonstiges (5)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 04.10.2017 - C-273/16

    Federal Express Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-605/20
    Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien." (Urteil vom 4. Oktober 2017, Federal Express Europe, C-273/16, EU:C:2017:733, Rn. 29).

    In Ermangelung inhaltlicher Änderungen gegenüber der Sechsten Richtlinie 77/388 ist davon auszugehen, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie am 1. Januar 2007 bereits in das portugiesische Recht umgesetzt war (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2017, Federal Express Europe, C-273/16, EU:C:2017:733, Rn. 30).

    Folglich ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 insofern auf das Ausgangsverfahren zeitlich anwendbar, als sich der Ausgangsrechtsstreit auf die Erhebung der für das Jahr 2009 geschuldeten Mehrwertsteuer bezieht (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2017, Federal Express Europe, C-273/16, EU:C:2017:733, Rn. 31).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-605/20
    Der maßgebliche Sachverhalt hat sich somit nach dem 1. Januar 2007 zugetragen, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie 2006/112, wie sich aus ihren Art. 411 und 413 ergibt, in Kraft getreten ist und die Sechste Richtlinie 77/388 ersetzt hat (Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 24).

    Daher ist für die Prüfung der Vorlagefragen die Auslegung dieser Bestimmung maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10, EU:C:2011:298, Rn. 26).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-605/20
    Zur Bestimmung des in Rede stehenden Umsatzes sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, unter denen der fragliche Umsatz getätigt wird (Urteil vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 32).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-605/20
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass der Umstand, dass eine Vergütung nicht die Form der Zahlung oder der Zahlung spezieller Gebühren annimmt, für die Ermittlung des entgeltlichen Charakters einer Dienstleistung ohne Belang ist (Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2021 - C-21/20

    Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-605/20
    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteil vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia, C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-224/18

    Budimex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-605/20
    In diesem Zusammenhang sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen ein Umstand, der bei der Feststellung zu berücksichtigen ist, wer Erbringer und wer Begünstigter einer "Dienstleistung" im Sinne dieser Richtlinie ist (Urteil vom 2. Mai 2019, Budimex, C-224/18, EU:C:2019:347, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-605/20
    Was schließlich den Umstand - sein Vorliegen unterstellt - anbelangt, dass die Suzlon Wind Energy Portugal die Kosten für den Austausch bzw. die Reparatur der defekten Rotorblätter ohne Marge oder Aufpreis weiterberechnet hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis ausgeführt wird, unerheblich ist, wenn es darum geht, einen Umsatz als "entgeltlichen Umsatz" zu qualifizieren, da dieser Begriff lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraussetzt, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat (Urteil vom 12. Mai 2016, Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financiën, C-520/14, EU:C:2016:334, Rn. 26).
  • EuGH, 01.06.2006 - C-98/05

    De Danske Bilimportører - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-605/20
    Insoweit wird das vorlegende Gericht den durch Vertrag und Buchführung vorgegebenen Rahmen zu prüfen haben, in dem es zu den streitigen Belastungsanzeigen kam, insbesondere um festzustellen, ob es sich möglicherweise um durchlaufende Posten im Sinne von Art. 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2006, De Danske Bilimportører, C-98/05, EU:C:2006:363, Rn. 25).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-584/18

    Die Weigerung, einen Fluggast zu befördern, weil dieser angeblich unzureichende

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-605/20
    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 30. April 2020, Blue Air - Airline Management Solutions, C-584/18, EU:C:2020:324, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-534/16

    BB construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.02.2022 - C-605/20
    Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht und der Gerichtshof die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

  • EuGH, 28.02.2023 - C-695/20

    Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer: Der Rat hat seine

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen widerspiegeln, deren Berücksichtigung ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, so dass die einschlägigen Vertragsbestimmungen ein Umstand sind, der bei der Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer "Dienstleistung" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 42 und 43, sowie vom 24. Februar 2022, Suzlon Wind Energy Portugal, C-605/20, EU:C:2022:116, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 23.08.2023 - XI R 10/20

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt

    Da die vertragliche Situation normalerweise die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen widerspiegelt, sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen ein Umstand, der bei der Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer "Dienstleistung" ist, zu berücksichtigen, es sei denn, dass die Vertragsbestimmungen die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen nicht vollständig widerspiegeln (vgl. EuGH-Urteile Newey vom 20.06.2013 - C-653/11, EU:C:2013:409, Rz 43 f.; Budimex vom 02.05.2019 - C-224/18, EU:C:2019:347, Rz 28 f.; siehe auch --s.a.-- EuGH-Urteil Suzlon Wind Energy Portugal vom 24.02.2022 - C-605/20, EU:C:2022:116, Rz 58).
  • EuGH, 25.05.2023 - C-114/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie (TVA - Acquisition fictive)

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 24. Februar 2022, Suzlon Wind Energy Portugal, C-605/20, EU:C:2022:116, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

    12 Vgl. u. a. Urteile vom 25. März 2021, 0bala i lucice (C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 49), und vom 24. Februar 2022, Suzlon Wind Energy Portugal (C-605/20, EU:C:2022:116, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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