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   EuGH, 24.03.1994 - C-2/92   

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https://dejure.org/1994,507
EuGH, 24.03.1994 - C-2/92 (https://dejure.org/1994,507)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.1994 - C-2/92 (https://dejure.org/1994,507)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 1994 - C-2/92 (https://dejure.org/1994,507)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Dennis Clifford Bostock

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Beachtung durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen

  • EU-Kommission

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Dennis Clifford Bostock

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das System der zusätzlichen Abgabe für Milch; Übertragung der Referenzmenge für Milch auf den Verpächter bei Ablauf eines Landpachtverhältnisses; Pflicht des Verpächters zur Zahlung einer Vergütung an den ...

  • Judicialis

    Verordnung 856/84/EWG; ; Verordnung 804/68/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 856/84/EWG; Verordnung 804/68/EWG
    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Beachtung durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 24.03.1994 - C-2/92
    12 Da der Kläger des Ausgangsverfahrens aus der angeblichen Verletzung der angeführten allgemeinen Grundsätze die Verpflichtung des Mitgliedstaats zum Erlaß nationaler Vorschriften über eine Vergütung des Pächters ableitet, hält das vorlegende Gericht eine Erläuterung der Bedeutung und der Tragweite des Urteils des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609) für erforderlich, das es als maßgebend für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ansieht.

    15 Das Urteil Wachauf betrifft also nicht die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage des Vergütungsanspruchs, den der Pächter bei Rückgewähr des Pachtbetriebs an den Verpächter gegebenenfalls aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten kann.

  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

    Auszug aus EuGH, 24.03.1994 - C-2/92
    Dieses Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört (siehe u. a. Urteil vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch, Slg. 1986, 3477, Randnr. 9).
  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus EuGH, 24.03.1994 - C-2/92
    Das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentum umfasst nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils, der wie die Referenzmengen, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt werden, weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt (Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, Von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 27).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 24.03.1994 - C-2/92
    Er hat dazu in seinem Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42) ausgeführt, daß er, wenn eine einzelstaatliche Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, im Vorabentscheidungsverfahren dem vorlegenden Gericht alle Auslegungskriterien an die Hand zu geben hat, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert.
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    105 Dazu ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die Mitgliedstaaten die Erfordernisse des Schutzes der in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätze, zu denen auch die Grundrechte zählen, bei der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu beachten haben; sie müssen diese Regelungen deshalb, soweit irgend möglich, so anwenden, dass diese Erfordernisse nicht verkannt werden (vgl. Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 16, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 65, in diesem Sinne auch Urteil ERT, Randnr. 43).
  • BVerwG, 23.05.1996 - 3 C 13.94

    Recht der Landwirtschaft: Referenzmengenübergang bei Übertragung von

    Der erkennende Senat hat diese Regelung in § 3 Abs. 2 MAVV mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht, für vereinbar erklärt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1993 - BVerwG 3 B 132.92 - Buchholz 451.90 Nr. 118; BVerwG, Beschluß vom 14. September 1994 - BVerwG 3 B 39.94 - Buchholz 451.90 Nr. 132; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. März 1994 - Rs C-2/92 - Slg. 1994, I - 955, 976 bis 987).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-292/97

    Karlsson u.a.

    Sie müssen diese deshalb soweit wie möglich in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen anwenden (Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955, Randnr. 16).
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