Rechtsprechung
   EuGH, 24.03.2009 - C-445/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,273
EuGH, 24.03.2009 - C-445/06 (https://dejure.org/2009,273)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.2009 - C-445/06 (https://dejure.org/2009,273)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 2009 - C-445/06 (https://dejure.org/2009,273)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,273) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel - Frischfleisch - Veterinärrechtliche Kontrollen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats - Verjährungsfrist - Feststellung einer Schädigung

  • Europäischer Gerichtshof

    Danske Slagterier

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel - Frischfleisch - Veterinärrechtliche Kontrollen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats - Verjährungsfrist - Feststellung einer Schädigung

  • EU-Kommission PDF

    Danske Slagterier

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel - Frischfleisch - Veterinärrechtliche Kontrollen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats - Verjährungsfrist - Feststellung einer Schädigung

  • EU-Kommission

    Danske Slagterier

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel - Frischfleisch - Veterinärrechtliche Kontrollen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats - Verjährungsfrist - Feststellung einer Schädigung“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel - Frischfleisch - Veterinärrechtliche Kontrollen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats - Verjährungsfrist - Feststellung einer Schädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Danske Slagterier

    Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel - Frischfleisch - Veterinärrechtliche Kontrollen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats - Verjährungsfrist - Feststellung einer Schädigung

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Danske Slagterier

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Danske Slagterier: Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

Sonstiges (2)

  • raeblume.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem EuGH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung des Art. 28 EG sowie des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 771
  • EuZW 2009, 334
  • DÖV 2009, 502
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas, C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Hedley Lomas, Randnr. 25, und Dillenkofer u. a., Randnr. 21).

    Fest steht, dass Art. 28 EG in dem Sinne unmittelbare Wirkung hat, dass er dem Einzelnen Rechte verleiht, die er unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, und dass die Verletzung dieser Bestimmung zu einer Entschädigung führen kann (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 23).

    Hierbei kann die Entschädigung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Gerichtshof zuvor einen dem Staat zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellt (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn.

    Zudem können die dem Einzelnen zustehenden Rechte weder davon abhängen, dass die Kommission es für zweckmäßig hält, gemäß Art. 226 EG gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, noch davon, dass der Gerichtshof gegebenenfalls den Verstoß in einem Urteil feststellt (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn.

    Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, und Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 85).

  • EuGH, 12.11.1998 - C-102/96

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
    Der Gerichtshof hat ferner mit Urteil vom 12. November 1998, Kommission/Deutschland (C-102/96, Slg. 1998, I-6871), festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433 sowie aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und 8 der Richtlinie 89/662 verstoßen hat, dass sie Schlachtkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen der Kennzeichnung und Hitzebehandlung bereits dann unterwirft, wenn das Fleisch unabhängig vom Körpergewicht der Tiere einen Androstenongehalt von mehr als 0, 5 μg/g, festgestellt unter Anwendung des modifizierten Immunoenzymtests nach Prof. Claus, aufweist, und dass sie das Fleisch bei Überschreitung des Grenzwerts von 0, 5 µg/g Androstenon als mit einem starken Geschlechtsgeruch belastet betrachtet, der die Genussuntauglichkeit des Fleisches für den menschlichen Verzehr nach sich zieht.

    Aus den Bestimmungen der Richtlinie 64/433 in Verbindung mit denen der Richtlinie 89/662 ergibt sich ferner, dass die Maßnahmen zur Feststellung eines starken Geschlechtsgeruchs bei nicht kastrierten männlichen Schweinen auf Gemeinschaftsebene harmonisiert worden sind (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 29).

    Der Vorlageentscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, in dem das Urteil Kommission/Deutschland ergangen ist, am 27. März 1996 anhängig gemacht wurde.

    Der Kommission fällt nämlich kraft ihres Amtes die Aufgabe zu, die Ausführung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten im allgemeinen Interesse zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 15, und vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, Randnr. 29).

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas, C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Hedley Lomas, Randnr. 25, und Dillenkofer u. a., Randnr. 21).

    94 bis 96, und Dillenkofer u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas, C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    Hinsichtlich der ersten Voraussetzung hat sich der Gerichtshof bereits mit der Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht bei fehlender Umsetzung von Richtlinien zur Verwirklichung des Binnenmarkts befasst (vgl. z. B. Urteile Francovich u. a. und Dillenkofer u. a.).

    Daher hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. u. a. Urteile Francovich u. a., Randnrn.

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
    In seinem Urteil vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 106), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Ausübung der Rechte, die den Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erwachsen, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, wenn ihre auf den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gestützten Schadensersatzklagen bereits deswegen abgewiesen oder die erhobenen Ansprüche gekürzt werden müssten, weil die Betroffenen es unterlassen haben, das ihnen durch die Gemeinschaftsbestimmungen verliehene und ihnen nach nationalem Recht nicht zustehende Recht geltend zu machen, um mittels der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe unter Berufung auf den Vorrang und die unmittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts gegen die Ablehnung durch den Mitgliedstaat vorzugehen.

    In einem solchen Fall hätte den Geschädigten nicht zugemutet werden können, von den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, da sie die fragliche Zahlung im Voraus hätten entrichten müssen und, auch wenn das nationale Gericht die Vorauszahlung für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hätte, keine Zinsen für den betreffenden Betrag hätten erhalten können und ihnen möglicherweise eine Geldstrafe auferlegt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Metallgesellschaft u. a., Randnr. 104).

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. Urteil vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen (vgl. u. a. Urteile Aprile, Randnr. 19, und vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 35).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
    In Bezug auf die Möglichkeit, die Verjährungsfrist vor der vollständigen Umsetzung der fraglichen Richtlinie beginnen zu lassen, trifft es zu, dass der Gerichtshof in Randnr. 23 des Urteils vom 25. Juli 1991, Emmott (C-208/90, Slg. 1991, I-4269), entschieden hat, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, und dass eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann.

    Im Ausgangsverfahren ergibt sich aber weder aus den Akten noch aus den Erörterungen im mündlichen Verfahren, dass die streitige Verjährungsfrist wie in der Rechtssache, in der das Urteil Emmott ergangen ist, dazu geführt hätte, dass den Geschädigten jegliche Möglichkeit genommen worden wäre, ihre Ansprüche vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
    Das von Danske Slagterier angeführte Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619), kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

    Unter solchen Umständen ist es also nicht möglich, dass sich ein Geschädigter in der Lage befindet, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt oder sogar schon abgelaufen ist, ohne dass er überhaupt weiß, dass er einen Schaden erlitten hat, wie dies in der Rechtssache, in der das Urteil Manfredi u. a. ergangen ist, hätte der Fall sein können, in der die Verjährungsfrist ab der Verwirklichung des Kartells oder des abgestimmten Verhaltens zu laufen begann, wovon einige Betroffene möglicherweise erst sehr viel später erfahren.

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas, C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Hedley Lomas, Randnr. 25, und Dillenkofer u. a., Randnr. 21).

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
    Hierzu ist festzustellen, dass bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Verfahrensvorschriften objektiv und abstrakt geprüft werden muss, ob die fraglichen Vorschriften unter Berücksichtigung ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten der Vorschriften gleichartig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 63).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

  • EuGH, 14.02.1989 - 247/87

    Star Fruit / Kommission

  • EuGH, 15.09.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • EuGH, 02.06.2005 - C-394/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    aa) In Konstellationen außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta hat der Gerichtshof Verjährungsfristen von drei Jahren (vgl. EuGH 15. April 2010 - C-542/08 - [Barth] Rn. 28; 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 48) bzw. zwei Jahren (EuGH 15. Dezember 2011 - C-427/10 - [Banca Antoniana Popolare Veneta] Rn. 25) als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen, wenn sie vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung nicht geeignet sind, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19 - Rn. 87) .
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Voraussetzung ist aber (ähnlich wie für Entschädigungsansprüche gegen den Staat, vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. März 2009 - C-445/06, NVwZ 2009, 771 Tz. 20), dass das verletzte Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2001 - C-453/99, GRUR 2002, 367 Tz. 23, 25 zu Art. 85, 86 EG-Vertrag).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in vielen Bereichen mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Modalitäten, die den Schutz der den Rechtssuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge Urteil vom 22. Oktober 1998, 1N. CO. GE.'90 u. a., C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307, Randnr. 25, in Bezug auf das Verwaltungsrecht Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28, in Bezug auf die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 31, und in Bezug auf das Erfordernis einer Bescheinigung für einen Steuervorteil Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-5669, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht