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   EuGH, 24.03.2021 - C-603/20 PPU   

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EuGH, 24.03.2021 - C-603/20 PPU (https://dejure.org/2021,6110)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.2021 - C-603/20 PPU (https://dejure.org/2021,6110)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 2021 - C-603/20 PPU (https://dejure.org/2021,6110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die elterliche Verantwortung betreffenden Antrag befasst ist, kann im Fall einer Kindesentführung in einen Drittstaat nicht auf der Grundlage von Art. ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindesentführung und die gerichtliche Zuständigkeit

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit bei Kindesentführung in Drittstaat

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 777
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.10.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-603/20
    Der Gerichtshof habe diese Auslegung bereits in Rn. 33 des Urteils vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835), bestätigt und sei dabei den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 20. September 2018 in derselben Rechtssache (C-393/18 PPU, EU:C:2018:749) gefolgt.

    41 Zudem hat der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 bereits festgestellt, dass die Anwendung von Art. 10 dieser Verordnung dessen Wortlaut zufolge zwangsläufig einen potenziellen Zuständigkeitskonflikt zwischen Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil vom 17. Oktober 2018, UD, C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 33).

    58 Als Drittes ist festzustellen, dass eine Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003, die zu einer zeitlich unbegrenzten Fortdauer der Zuständigkeit führen würde, nicht mit einem der grundlegenden Ziele dieser Verordnung in Einklang stünde, nämlich dem Wohl des Kindes zu entsprechen, indem zu diesem Zweck dem Kriterium der räumlichen Nähe Vorrang eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2018, UD, C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 48).

  • EuGH, 16.01.2014 - C-45/13

    Kainz - Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-603/20
    47 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass eine besondere Zuständigkeitsregel eng auszulegen ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich in der betreffenden Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 25, vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-603/20
    58 Als Drittes ist festzustellen, dass eine Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003, die zu einer zeitlich unbegrenzten Fortdauer der Zuständigkeit führen würde, nicht mit einem der grundlegenden Ziele dieser Verordnung in Einklang stünde, nämlich dem Wohl des Kindes zu entsprechen, indem zu diesem Zweck dem Kriterium der räumlichen Nähe Vorrang eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2018, UD, C-393/18 PPU, EU:C:2018:835, Rn. 48).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-603/20
    Die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-603/20
    47 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass eine besondere Zuständigkeitsregel eng auszulegen ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich in der betreffenden Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 25, vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-603/20
    Der Gerichtshof habe diese Auslegung bereits in Rn. 33 des Urteils vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835), bestätigt und sei dabei den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 20. September 2018 in derselben Rechtssache (C-393/18 PPU, EU:C:2018:749) gefolgt.
  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-603/20
    47 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass eine besondere Zuständigkeitsregel eng auszulegen ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich in der betreffenden Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 25, vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-211/10

    Der Gerichtshof erläutert einige Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-603/20
    59 Gemäß der Begründung des Verordnungsvorschlags (KOM[2002] 222 endgültig/2, S. 12) wollte der Unionsgesetzgeber nämlich gerade in Bezug auf die Zuweisung der Zuständigkeit in Fällen von Kindesentführung einen Interessenausgleich schaffen zwischen einerseits der Notwendigkeit, zu verhindern, dass der Entführer aus seiner rechtswidrigen Handlung einen Vorteil zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 43), und andererseits der Möglichkeit, demjenigen Gericht, das dem Kind am nächsten ist, die Entscheidung über Anträge betreffend die elterliche Verantwortung zu gestatten.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-603/20
    37 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22

    Auskunftsanspruch - Geldentschädigung - immaterieller Schaden -

    Auch die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (EuGH 24. März 2021 - C-603/20 - FamRZ 2021, 777).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2023 - 4 UF 184/19

    Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zur Frage, inwieweit der

    Der EuGH hat hierzu klargestellt, der Umstand, dass Art. 10 Brüssel IIa-VO den Ausdruck "Mitgliedstaat" und nicht die Begriffe "Staat" oder "Drittstaat" verwendet und die Zuweisung der Zuständigkeit von einem gegenwärtigen oder früheren gewöhnlichen Aufenthalt "in einem Mitgliedstaat" abhängig macht, ohne sich auf den Fall eines im Hoheitsgebiet eines Drittstaats erlangten Aufenthalts zu beziehen, lasse darauf schließen, dass dieser Artikel nur die Zuständigkeit bei Kindesentführungen innerhalb der Mitgliedstaaten regelt (EuGH Urt. v. 24.3.2021, C-603/20 PPU, Rn. 38-40).

    Der EuGH hat mit Urteil vom 24.3.2021, C-603/20 PPU, zur Auslegung des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (hier: Aufenthaltsbestimmung bei Kindesentführung) ausgeführt, dass bei Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 24.3.2021, C-603/20 PPU, Rn. 37).

    Danach ergibt sich zur Auslegung von Art. 10 Brüssel IIa-VO aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus der Auslegung des von der Europäischen Kommission veröffentlichten Praxisleitfadens für die Anwendung der Verordnung Nr. 2201/2003 eindeutig, dass die Norm nur Zuständigkeitskonflikte zwischen Mitgliedstaaten und nicht zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat umfasst (EuGH Urteil vom 24.3.2021, C-603/20 PPU, Rn. 29).

    Der EuGH hob zugleich hervor, dass besondere Zuständigkeitsregeln eng auszulegen sind und daher keine Auslegung erlauben, die über die ausdrücklich in der betreffenden Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht, bzw. dazu führt, dass nur ein Teil ihres Wortlauts für eine autonome Anwendung herangezogen wird (EuGH, Urteil vom 24.3.2021 - C-603/20 PPU, Rn. 47, 48).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-644/20

    Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den

    Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehene besondere Zuständigkeit eine eng auszulegende Regel ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, MCP, C-603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 45 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-572/21

    Ein Gericht eines Mitgliedstaats behält die nach der Brüssel-IIa-Verordnung

    Eine solche Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, die der Tragweite von deren Art. 61 Buchst. a nicht gerecht würde, zwänge die Mitgliedstaaten dazu, entgegen ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, MCP, C-603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 56).
  • LAG Nürnberg, 25.01.2023 - 4 Sa 201/22

    Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bei Verletzung der

    EuGH, Urteil vom 24.03.2021 - C-603/20 PPU, juris).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da dieser Zuständigkeitsübergang dem widerrechtlich Handelnden einen prozessualen Vorteil verschaffen könnte, sieht Art. 10 dieser Verordnung vor, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, grundsätzlich für die Entscheidung in der betreffenden Hauptsache zuständig bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Povse, C-211/10 PPU, EU:C:2010:400, Rn. 41 und 44, sowie vom 24. März 2021, MCP, C-603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 45).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-337/20

    CRCAM

    Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 24. März 2021, MCP, C-603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Nürnberg, 25.01.2023 - 4 Sa 201 22

    Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bei einer Verletzung der

    Die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. EuGH, Urteil vom 24.03.2021 - C-603/20 PPU, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-646/20

    Senatsverwaltung für Inneres und Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    10 Urteil vom 24. März 2021, MCP (C-603/20 PPU, EU:C:2021:231, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-35/23

    Greislzel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 -

    4 Urteile vom 13. Juli 2023, TT (Widerrechtliches Verbringen des Kindes) (C-87/22, EU:C:2023:571, im Folgenden: Urteil TT), vom 24. März 2021, MCP (C-603/20 PPU, EU:C:2021:231, im Folgenden: Urteil MCP), vom 17. Oktober 2018, UD (C-393/18 PPU, EU:C:2018:835), sowie Beschluss vom 10. April 2018, CV (C-85/18 PPU, EU:C:2018:220).
  • EuGH, 09.12.2021 - C-708/20

    BT (Mise en cause de la personne assurée)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2021 - C-262/21

    A

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

  • EuGH, 12.05.2022 - C-505/20

    RR und JG (Gel des biens de tiers)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-409/22

    EUROBANK BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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