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   EuGH, 24.03.2021 - C-771/19   

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EuGH, 24.03.2021 - C-771/19 (https://dejure.org/2021,6114)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.2021 - C-771/19 (https://dejure.org/2021,6114)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 2021 - C-771/19 (https://dejure.org/2021,6114)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    NAMA u.a.

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Auftragsvergabe im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor; Richtlinie 92/13/EWG; Nachprüfungsverfahren; Vorvertragliche Phase; Bewertung der Angebote; Ablehnung eines technischen Angebots und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschluss vom Vergabeverfahren: Bieter kann immer Verstöße gegen EU-Recht rügen!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossener Bewerber in seinem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der das Angebot eines anderen Bieters ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss vom Vergabeverfahren: Bieter kann immer Verstöße gegen EU-Recht rügen! (VPR 2021, 108)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz Ausschluss vom Vergabeverfahren: Bieter kann gegen Vergaberechtsverstoß vorgehen! (IBR 2021, 310)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZBau 2021, 548
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-771/19
    Es stelle sich jedoch die Frage, inwiefern die Lösung, die sich u. a. aus dem Urteil vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358), ergebe, auch für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gelte, den ein ausgeschlossener Bieter nicht in der Endphase der Vergabe des öffentlichen Auftrags stelle, sondern in einer früheren Phase des Vergabeverfahrens, wie etwa der Phase der Überprüfung der Nachweise zur Teilnahme oder der Prüfung und Bewertung der technischen Angebote.

    a) Sind Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 92/13 im Licht der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der in dem Fall, dass ein Wettbewerber nicht in der Endphase der Auftragsvergabe, sondern in einer vorhergehenden Phase des Vergabeverfahrens (wie der Phase der Überprüfung der technischen Angebote) durch einen Akt des Auftraggebers ausgeschlossen und ein anderer Beteiligter (Konkurrent) zugelassen wird, der ausgeschlossene Wettbewerber, wenn sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Aktes vom zuständigen Gericht in dem Teil, der sich gegen seinen Ausschluss richtet, zurückgewiesen wird, nur insoweit ein Rechtsschutzinteresse behält, als er mit dem gleichen Aussetzungsantrag gegenüber dem anderen Wettbewerber geltend macht, dass dieser unter Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Maßstabs für die Bewertung der jeweiligen Angebote zugelassen wurde?.

    32 Der in der vorstehenden Randnummer dargestellte Grundsatz, der in der Rechtsprechung zu Richtlinie 89/665 entwickelt wurde, ist auf das durch die Richtlinie 92/13 geschaffene Rechtsschutzsystem übertragbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 50 bis 53).

    42 Allerdings ist der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannte Rechtsprechungsgrundsatz nur dann anwendbar, wenn der Ausschluss des Bieters nicht durch eine Entscheidung bestätigt wurde, die rechtskräftig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, sowie vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 31 und 32).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-333/18

    Lombardi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-771/19
    a) Sind Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 92/13 im Licht der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der in dem Fall, dass ein Wettbewerber nicht in der Endphase der Auftragsvergabe, sondern in einer vorhergehenden Phase des Vergabeverfahrens (wie der Phase der Überprüfung der technischen Angebote) durch einen Akt des Auftraggebers ausgeschlossen und ein anderer Beteiligter (Konkurrent) zugelassen wird, der ausgeschlossene Wettbewerber, wenn sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Aktes vom zuständigen Gericht in dem Teil, der sich gegen seinen Ausschluss richtet, zurückgewiesen wird, nur insoweit ein Rechtsschutzinteresse behält, als er mit dem gleichen Aussetzungsantrag gegenüber dem anderen Wettbewerber geltend macht, dass dieser unter Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Maßstabs für die Bewertung der jeweiligen Angebote zugelassen wurde?.

    42 Allerdings ist der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannte Rechtsprechungsgrundsatz nur dann anwendbar, wenn der Ausschluss des Bieters nicht durch eine Entscheidung bestätigt wurde, die rechtskräftig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, sowie vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 31 und 32).

    Die Entscheidung, den Bieter auszuschließen, war jedoch in der jenem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache, die keinen Rechtsbehelf bei einer nationalen Nachprüfungsinstanz betraf, durch eine Entscheidung bestätigt worden, die rechtskräftig geworden war, bevor das Gericht, das mit der Klage gegen die Zuschlagsentscheidung befasst wurde, entschieden hat, so dass der Bieter als endgültig von dem in Rede stehenden Vergabeverfahren ausgeschlossen anzusehen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 31).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-771/19
    a) Sind Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 92/13 im Licht der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der in dem Fall, dass ein Wettbewerber nicht in der Endphase der Auftragsvergabe, sondern in einer vorhergehenden Phase des Vergabeverfahrens (wie der Phase der Überprüfung der technischen Angebote) durch einen Akt des Auftraggebers ausgeschlossen und ein anderer Beteiligter (Konkurrent) zugelassen wird, der ausgeschlossene Wettbewerber, wenn sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Aktes vom zuständigen Gericht in dem Teil, der sich gegen seinen Ausschluss richtet, zurückgewiesen wird, nur insoweit ein Rechtsschutzinteresse behält, als er mit dem gleichen Aussetzungsantrag gegenüber dem anderen Wettbewerber geltend macht, dass dieser unter Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Maßstabs für die Bewertung der jeweiligen Angebote zugelassen wurde?.

    In Rn. 27 des Urteils vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), hat der Gerichtshof festgestellt, dass zum einen der Ausschluss eines Bieters dazu führen kann, dass der andere Bieter den Auftrag unmittelbar im Rahmen desselben Verfahrens erhält, und dass zum anderen im Fall eines Ausschlusses eines der beiden Bieter und der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens jeder von ihnen daran teilnehmen und auf diese Weise mittelbar den Auftrag erhalten könnte.

    40 Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 29 des Urteils vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), darauf hingewiesen, dass die Unterschiedlichkeit der Gründe, die die vom betreffenden Vergabeverfahren ausgeschlossenen Bieter geltend machen, für die Anwendung des in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechungsgrundsatzes unerheblich ist.

  • EuGH, 05.04.2017 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-771/19
    Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 dieser Richtlinie verpflichtet, "sicherzustellen, dass ... die Entscheidungen der Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch ... nachgeprüft werden können" (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u .a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 30).

    36 Das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel eines wirksamen und raschen gerichtlichen Rechtsschutzes insbesondere auch durch vorläufige Maßnahmen erlaubt es den Mitgliedstaaten daher nicht, die Ausübung des Rechts auf einen Antrag auf Nachprüfung davon abhängig zu machen, dass das Vergabeverfahren formal ein bestimmtes Stadium erreicht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 38, sowie Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 31).

    37 Insbesondere verstößt eine nationale Regelung, die in jedem Fall verlangt, dass ein Bieter die Entscheidung über die Vergabe des betreffenden Auftrags abwarten muss, bevor er gegen die Entscheidung über die Zulassung eines anderen Bieters ein Nachprüfungsverfahren anstrengen kann, gegen die Bestimmungen der Richtlinie 92/13 (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u .a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 34).

  • EuGH, 04.07.2013 - C-100/12

    Fastweb - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-771/19
    a) Sind Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 2a Abs. 2 der Richtlinie 92/13 im Licht der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), vom 11. Mai 2017, Archus und Gama (C-131/16, EU:C:2017:358), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675), dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der in dem Fall, dass ein Wettbewerber nicht in der Endphase der Auftragsvergabe, sondern in einer vorhergehenden Phase des Vergabeverfahrens (wie der Phase der Überprüfung der technischen Angebote) durch einen Akt des Auftraggebers ausgeschlossen und ein anderer Beteiligter (Konkurrent) zugelassen wird, der ausgeschlossene Wettbewerber, wenn sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Aktes vom zuständigen Gericht in dem Teil, der sich gegen seinen Ausschluss richtet, zurückgewiesen wird, nur insoweit ein Rechtsschutzinteresse behält, als er mit dem gleichen Aussetzungsantrag gegenüber dem anderen Wettbewerber geltend macht, dass dieser unter Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Maßstabs für die Bewertung der jeweiligen Angebote zugelassen wurde?.

    31 Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Bieter, deren Ausschluss beantragt wird, im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen Bieter haben, um den Auftrag zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33).

    In Rn. 29 dieses Urteils hat der Gerichtshof ferner präzisiert, dass die Zahl der Teilnehmer am Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags ebenso wie die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, und die Unterschiedlichkeit der von ihnen geltend gemachten Gründe für die Anwendung des sich aus dem Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), ergebenden Rechtsgrundsatzes unerheblich ist.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-355/15

    Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-771/19
    Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Belang, dass - auch in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988) - Voraussetzung für den vorläufigen Rechtsschutz (aber auch den Rechtsschutz in der Hauptsache) die vorhergehende erfolglose Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei einem unabhängigen nationalen Nachprüfungsorgan ist?.

    45 Diese Auslegung wird durch das vom vorlegenden Gericht insoweit angeführte Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988), nicht widerlegt.

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-771/19
    Nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muss das vorlegende Gericht die Gründe genau darstellen, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung des Unionsrechts hat (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 167 und 168 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 24.03.2021 - C-771/19
    36 Das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel eines wirksamen und raschen gerichtlichen Rechtsschutzes insbesondere auch durch vorläufige Maßnahmen erlaubt es den Mitgliedstaaten daher nicht, die Ausübung des Rechts auf einen Antrag auf Nachprüfung davon abhängig zu machen, dass das Vergabeverfahren formal ein bestimmtes Stadium erreicht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau, C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 38, sowie Urteil vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a., C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 31).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-493/22

    ARMAPROCURE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

    Zum anderen könnte im Fall eines Ausschlusses einer der beiden Bieter und der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens jeder von ihnen daran teilnehmen und auf diese Weise mittelbar den Auftrag erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24, 27 und 29, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 31, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 23).

    Zweitens ist der in der vorstehenden Randnummer genannte Rechtsprechungsgrundsatz nur dann anwendbar, wenn der Ausschluss des Bieters nicht, insbesondere nachdem er durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt wurde, endgültig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 24).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-52/22

    BVAEB (Adaptation des pensions de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem muss das vorlegende Gericht nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung genau die Gründe, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung des Unionsrechts hat, sowie den Zusammenhang darstellen, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Wurde dagegen ein Bieter vor Erlass der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags endgültig von der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags durch eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen, die durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 dem nicht entgegensteht, dass diesem Bieter der Zugang zu einer Nachprüfung dieser Zuschlagsentscheidung und des Abschlusses des entsprechenden Vertrags verwehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 35 und 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 bis 59, sowie vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 103/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Keine Abwicklung von den

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 16.07.2020, C-771/19) folge, dass die Vorschriften zur Berücksichtigung einzelner Kostenkategorien in den Netznutzungsentgelten nicht forderten, dass die nationale Regulierungsbehörde bei der Berechnung der Netzzugangsentgelte sämtliche den Netzbetreibern entstandenen Kosten (der Höhe nach) zu berücksichtigen hätte.
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