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   EuGH, 24.04.2008 - C-143/07   

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https://dejure.org/2008,13631
EuGH, 24.04.2008 - C-143/07 (https://dejure.org/2008,13631)
EuGH, Entscheidung vom 24.04.2008 - C-143/07 (https://dejure.org/2008,13631)
EuGH, Entscheidung vom 24. April 2008 - C-143/07 (https://dejure.org/2008,13631)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung - Nach Vorlage von seinem Vertragspartner gefälschter Papiere an den Ausführer gezahlte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    AOB Reuter

    Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung - Dem Ausführer nach Vorlage von Papieren, die von seinem Vertragspartner gefälscht wurden, ...

  • EU-Kommission PDF

    AOB Reuter

    Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung - Dem Ausführer nach Vorlage von Papieren, die von seinem Vertragspartner gefälscht wurden, ...

  • EU-Kommission

    AOB Reuter

    Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung - Dem Ausführer nach Vorlage von Papieren, die von seinem Vertragspartner gefälscht wurden, ...

  • Wolters Kluwer

    Nach Vorlage gefälschter Papiere an den Ausführer gezahlte Erstattung einer Beihilfe in Form einer Ausfuhrerstattung; Sanktionierung der trotz Beantragung einer Ausfuhrerstattung erfolgten Nichtausführung von Waren; Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe bei voller Gewähr ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Falsche Angaben des Ausführers in der Ausfuhrerklärung; Nichteinhaltung von materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    AOB Reuter

    Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung - Dem Ausführer nach Vorlage von Papieren, die von seinem Vertragspartner gefälscht wurden, ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 13. März 2007 - Firma A.O.B. Reuter & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 11 Abs 1, EWGV 36 65/87 Art 11 Abs 1
    Ausfuhr; Ausfuhrerklärung; Ausfuhrerstattung; Betrug; EG; Erstattung; Fehler; Missbrauch; Sanktion; Steuererklärung; Straf; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-143/07
    In Bezug auf den betreffenden Ausführer hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 3665/87 und ihrem Sanktionssystem bereits entschieden, dass eine Beihilfe nach einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung nur zu gewähren ist, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 41, und Urteil Fleisch-Winter, Randnr. 31).

    Im Urteil Käserei Champignon Hofmeister hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich bei der Sanktion um eine spezifische Handhabe für die Verwaltung handelt, die Bestandteil der Beihilferegelung ist und dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Gemeinschaft sicherzustellen (Randnr. 41), und dass ihr kein strafrechtlicher Charakter zugesprochen werden kann (Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Sanktion verhältnismäßig ist, indem er entschieden hat, dass sie nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, da sie weder als zur Verwirklichung des von der Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles, nämlich der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen, ungeeignet betrachtet werden kann noch über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht (Urteile Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 68, und vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, C-385/03, Slg. 2005, I-2997, Randnr. 31).

    Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen; es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die Verträge aufnimmt, die er mit ihnen schließt, oder eine besondere Versicherung abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-309/04

    Fleisch-Winter - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzung für die Gewährung -

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-143/07
    Vorab ist daran zu erinnern, dass das System der Ausfuhrerstattungen dadurch gekennzeichnet ist, dass eine gemeinschaftliche Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Ausführer sie beantragt, und dass es durch den Gemeinschaftshaushalt finanziert wird (Urteil vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 31).

    In Bezug auf den betreffenden Ausführer hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 3665/87 und ihrem Sanktionssystem bereits entschieden, dass eine Beihilfe nach einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung nur zu gewähren ist, wenn ihr Empfänger volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 41, und Urteil Fleisch-Winter, Randnr. 31).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-385/03

    Käserei Champignon Hofmeister - Ausfuhrerstattungen - Unrichtige Erklärung -

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-143/07
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Sanktion verhältnismäßig ist, indem er entschieden hat, dass sie nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, da sie weder als zur Verwirklichung des von der Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles, nämlich der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen, ungeeignet betrachtet werden kann noch über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht (Urteile Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 68, und vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, C-385/03, Slg. 2005, I-2997, Randnr. 31).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-27/05

    Elfering Export - Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 24.04.2008 - C-143/07
    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11; Berichtigung: ABl. 1999, L 180, S. 53), mit der die Verordnung Nr. 3665/87 ersetzt und aufgehoben, deren Inhalt insoweit aber nicht geändert worden ist, festgestellt, dass die Wendung, wonach "ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat", dahin auszulegen ist, dass die Beantragung einer höheren Ausfuhrerstattung durch den Ausführer, als ihm zusteht, nicht nur dann anzunehmen ist, wenn sich aus der Verwertung seiner Angaben ein nicht geschuldeter Differenzbetrag ergibt, sondern auch dann, wenn sich herausstellt, dass kein Erstattungsanspruch besteht, dieser also gleich null ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union -

    Im Urteil AOB Reuter(36) hat der Gerichtshof, bevor er Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 als klare und hinreichende Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen den Ausführer qualifiziert hat, festgestellt, dass die Verhängung der Sanktion bei erfülltem Tatbestand zwingend ist, wenn nicht einer der abschließend definierten Befreiungstatbestände erfüllt ist.

    26 - Siehe dazu u. a. Urteil vom 24. April 2008, AOB Reuter, C-143/07, Slg. 2008, I-3171, Randnr. 22. Immerhin wird der Begriff Sanktion ausdrücklich in Abs. 1 Unterabs. 3 und 5 verwendet.

    28 - Urteil AOB Reuter (zitiert in Fn. 26, Randnr. 22).

    29 - Urteil AOB Reuter (zitiert in Fn. 26, Randnr. 23).

    30 - Urteil AOB Reuter (zitiert in Fn. 26, Randnr. 34).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-334/13

    Nordex Food - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG)

    Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen, und es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die mit ihnen geschlossenen Verträge aufnimmt oder insoweit eine spezielle Versicherung abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile AOB Reuter, C-143/07, EU:C:2008:249, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 43).

    Daraus ergibt sich, dass die Haftung, auf der die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion beruht, im Wesentlichen objektiven Charakter hat (vgl., zu den Bestimmungen von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87, dessen Inhalt im Wesentlichen mit dem dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 800/1999 übereinstimmt, Urteil AOB Reuter, EU:C:2008:249, Rn. 19).

    Folglich ist die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Kürzung der Erstattung auch dann anzuwenden, wenn den Ausführer kein Verschulden trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil AOB Reuter, EU:C:2008:249, Rn. 17).

    Da der betroffene Ausführer somit nicht fristgerecht alle nach der fraglichen Regelung erforderlichen Dokumente vorgelegt hat, war die in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion gegen ihn zu verhängen, sofern keiner der Befreiungstatbestände in der abschließenden Liste in Art. 51 Abs. 3 der Verordnung, der kein neuer, namentlich auf mangelndes Fehlverhalten des Ausführers gestützter Befreiungstatbestand hinzugefügt werden kann, auf ihn anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteile AOB Reuter, EU:C:2008:249, Rn. 36, und Eurofit, EU:C:2013:487, Rn. 43).

  • BFH, 07.09.2011 - VII R 45/10

    Vorlage an den EuGH: Verhängung einer Verwaltungssanktion bei in nicht

    Dies könnte aus den Ausführungen des Gerichtshofs in dem Urteil vom 24. April 2008 C-143/07 --AOB Reuter-- (Slg. 2008, I-3171, ZfZ 2008, 158) gefolgert werden.

    Eine so weite Ausdehnung der Sanktionsvorschrift erschiene dem beschließenden Senat indes nicht mehr hinreichend durch deren Sinn und Zweck gerechtfertigt, die Ausführer zu veranlassen, das Unionsrecht einzuhalten, und Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle stärker zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne das Urteil in Slg. 2008, I-3171, ZfZ 2008, 158, Rz 15).

    Er hat also offenbar eine Verwirklichung des Sanktionstatbestandes in Betracht gezogen, weil diese Angaben unzutreffend gewesen sind, auch wenn sich dies erst aufgrund nach Abgabe der Ausfuhranmeldung eingetretener Ereignisse --wie im Streitfall, der dem Urteil in Slg. 2008, I-3171, ZfZ 2008, 158 zugrunde liegt-- herausstellt.

  • FG Hamburg, 27.10.2011 - 4 K 226/08

    Ausfuhrerstattung: Frist zur Vorlage der Ausfuhrlizenz, Frist zur Vorlage der

    Eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil die Auflistung von Fällen, in denen die Sanktion entfällt bzw. nicht angewandt wird, abschließend ist (EuGH, Urteil vom 24.04.2008 C-143/07).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erkannt, dass nicht nur unzutreffende Angaben nach Art. 51 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 zur Sanktion führen, sondern dass die Sanktionsregel bewirken soll, dass das Unionsrecht insgesamt und nicht nur Teile davon oder nur einzelne unionsrechtliche Vorschriften eingehalten werden (EuGH, Urteil vom 27.4.2006, C-27/05), und dass sie dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Gemeinschaft sicherzustellen, so dass nicht nur falsche Angaben des Ausführers in seiner Ausfuhrerklärung die Verhängung der betreffenden Sanktion rechtfertigen können (EuGH, Urteil vom 24.4.2008, C-143/07).

    Dies muss auch unter Berücksichtigung des Umstandes gelten, dass der Kosovo seinerzeit nur über eine provisorische Zollverwaltung verfügte, zumal die Vorlage eines gefälschten Ankunftsnachweises im Streitfall nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten der Zollverwaltung, sondern nach Lage der Dinge auf ein betrügerisches Verhalten des kosovarischen Vertragspartners der Klägerin zurückzuführen ist, das wiederum zu den normalen und vorhersehbaren Geschäftsrisiken eines Ausführers gehört (EuGH, Urteil vom 24.04.2008, C-143/07).

    Auf ein mögliches Verschulden kommt es nicht an, die Sanktionsregelung greift auch dann, wenn den Ausführer keinerlei Verschulden trifft (EuGH, Urteil vom 27.04.2006, C-27/05 und vom 24.04.2008, C-143/07).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-562/11

    SEPA - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 -

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in geänderter Fassung genannte Verminderung nicht nur dann vorzunehmen ist, wenn eine geringere als die vom Ausführer beantragte Ausfuhrerstattung geschuldet wird, sondern auch in den Fällen, in denen sich herausstellt, dass keine Erstattung geschuldet wird, ihr Betrag also gleich null ist (vgl. zu Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999, dessen Wortlaut dem von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 entspricht, Urteile vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnr. 27, und vom 24. April 2008, AOB Reuter, C-143/07, Slg. 2008, I-3171, Randnr. 22).

    Es handelt sich um eine Sanktion, die Bestandteil der Ausfuhrerstattungsregelung ist und keinen strafrechtlichen Charakter besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 43, AOB Reuter, Randnr. 18, und vom 5. Juni 2012, Bonda, C-489/10, Randnr. 30).

    Folglich ist die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 genannte Verminderung selbst dann vorzunehmen, wenn den Ausführer kein Verschulden trifft (Urteile AOB Reuter, Randnrn.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, in dem die Ausfuhranmeldungen ursprünglich von den zuständigen Behörden angenommen worden waren und sich aufgrund von Feststellungen nach der Annahme erweist, dass für die betreffende Ausfuhr kein Erstattungsanspruch bestand, die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Sanktion grundsätzlich zu verhängen ist (Urteil AOB Reuter, Randnrn.

  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

    Diese ist nämlich selbst dann anwendbar, wenn den Ausführer kein Verschulden trifft (vgl. Urteil vom 24. April 2008, AOB Reuter, C-143/07, Slg. 2008, I-3171, Randnr. 17).

    Der Ausführer kann seine Vertragspartner nämlich frei wählen; es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die Verträge aufnimmt, die er mit ihnen schließt, oder eine besondere Versicherung abschließt (Urteil AOB Reuter, Randnr. 36).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-99/12

    Eurofit - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame

    Im letztgenannten Fall entfällt die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Sanktion nur in den in Unterabs. 3 abschließend aufgezählten Fällen (Urteil vom 24. April 2008, AOB Reuter, C-143/07, Slg. 2008, I-3171, Randnr. 17).

    Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen; es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die Verträge aufnimmt, die er mit ihnen schließt, oder eine besondere Versicherung abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 80, und AOB Reuter, Randnr. 36).

  • BFH, 30.07.2010 - VII B 187/09

    Marktordnungsrecht: Sanktion für unerkanntes BSE-Fleisch

    NV: Ob eine Ausfuhranmeldung unabhängig von irgendwelchen mit ihr verbundenen falschen tatsächlichen Angaben eine Sanktion auslöst, wenn sich herausstellt, dass Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren ist (vgl. EuGH-Urteil vom 23. April 2008 C-143/07, --AOB Reuter--, Slg. 2008, I-3171, ZfZ 2008, 158), bleibt offen.

    Ob im Übrigen das Urteil des EuGH vom 24. April 2008 C-143/07 (--AOB Reuter--, Slg. 2008, I-3171, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 158) sogar dahin verstanden werden muss, dass eine Ausfuhranmeldung unabhängig von irgendwelchen mit ihr verbundenen falschen tatsächlichen Angaben eine Sanktion auslöst, wenn sich herausstellt, dass Ausfuhrerstattung nicht zu gewähren ist (so Krüger in Dorsch, Zollrecht, D 2 AusfuhrerstattungsVO Art. 51 Rz 4), kann hier dahinstehen, da diese Frage jedenfalls in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte, weil die Sanktion, wie ausgeführt, schon dadurch verwirkt worden ist, dass die Klägerin angegeben hat, ihre Ware habe handelsübliche Qualität, was nicht der Fall war.

  • BFH, 16.04.2013 - VII R 67/11

    Lizenzvorlage schon im Ausfuhrverfahren? Nachreichung der Ankunftsnachweise?

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. April 2008 C-143/07 (Slg. 2008, I-3171) ist allerdings eine Sanktion auch dann zu verhängen, wenn sich erst nach der Antragstellung ein Sachverhalt zugetragen hat, auf Grund dessen dem Ausführer die mit der Ausfuhranmeldung beantragte Ausfuhrerstattung nicht oder nicht in der nach seinen Angaben zu erwartenden Höhe zusteht, etwa weil die Ausfuhr des Erzeugnisses nicht stattfindet.
  • FG Hamburg, 12.02.2010 - 4 K 227/08

    Ausfuhrerstattung: Rückforderung von Ausfuhrerstattung

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 24.04.2008 (C-143/07) erkannt, dass eine Sanktion gegen einen Ausführer, der Ausfuhrerstattung für eine Ware beantragt hat, verhängt werden kann, wenn diese Ware infolge des betrügerischen Verhaltens seines Vertragspartners nicht ausgeführt worden ist; soweit sich nämlich herausstellt, dass die Ausfuhr des Erzeugnisses, für das eine Erstattung beantragt worden ist, nicht stattgefunden hat, ist offensichtlich, dass der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, da mangels tatsächlicher Ausfuhr überhaupt keine Erstattung geschuldet wird.
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