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   EuGH, 24.05.2011 - C-83/09 P   

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https://dejure.org/2011,5952
EuGH, 24.05.2011 - C-83/09 P (https://dejure.org/2011,5952)
EuGH, Entscheidung vom 24.05.2011 - C-83/09 P (https://dejure.org/2011,5952)
EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - C-83/09 P (https://dejure.org/2011,5952)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 2 und 3 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässige Nichtigkeitsgründe - Begriff des 'Beteiligten' - Wettbewerbsverhältnis ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 2 und 3 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässige Nichtigkeitsgründe - Begriff des "Beteiligten" - Wettbewerbsverhältnis - ...

  • EU-Kommission PDF

    Commission / Kronoply et Kronotex

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 2 und 3 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässige Nichtigkeitsgründe - Begriff des "Beteiligten" - Wettbewerbsverhältnis - ...

  • EU-Kommission

    Commission / Kronoply et Kronotex

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 2 und 3 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässige Nichtigkeitsgründe - Begriff des ‚Beteiligten‘ - ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen sind rechtmäßig bei nicht bestehender Konkurrenz zweier Unternehmen auf denselben Produktmärkten; Staatliche Beihilfen sind rechtmäßig bei nicht bestehender Konkurrenz zweier Unternehmen auf denselben Produktmärkten; Rechtsmittel; Staatliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel; Staatliche Beihilfen; Anfechtung der Entscheidung über die Nichterhebung von Einwänden; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Begriff des ,Beteiligten'; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Kronoply GmbH & Co. KG und Kronotex GmbH & Co. KG

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel; Staatliche Beihilfen; Anfechtung der Entscheidung über die Nichterhebung von Einwänden; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Begriff des ,Beteiligten'; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Kronoply GmbH & Co. KG und Kronotex GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 2 und 3 EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässige Nichtigkeitsgründe - Begriff "Beteiligte" - Wettbewerbsverhältnis - ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Kommission / Kronoply und Kronotex

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008 in der Rechtssache T-388/02, Kronoply GmbH & Co. KG und Kronotex GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T-388/02), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Gewährung einer Beihilfe an ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 592
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-83/09
    Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnr. 28, und vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-176/06

    Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-83/09
    In einem solchen Fall würde die Auslegung des Klagegrundes tatsächlich zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-83/09
    Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16).
  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-83/09
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission (T-388/02, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Nichtigkeitsklage der Kronoply GmbH & Co. KG und der Kronotex GmbH & Co. KG (im Folgenden zusammen: Kronoply und Kronotex) gegen die Entscheidung C(2002) 2018 endg.
  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-83/09
    60 und 61 dieses Urteils die Rechtsprechung angeführt, wonach die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nicht einzuleiten, für zulässig erklärt wird, wenn der Kläger mit der Klageerhebung die Wahrung der ihm nach dieser Bestimmung zustehenden Verfahrensrechte durchsetzen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-83/09
    Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnr. 28, und vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-83/09
    Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnr. 28, und vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, Slg. 2009, I-5963, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.05.2011 - C-83/09
    60 und 61 dieses Urteils die Rechtsprechung angeführt, wonach die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nicht einzuleiten, für zulässig erklärt wird, wenn der Kläger mit der Klageerhebung die Wahrung der ihm nach dieser Bestimmung zustehenden Verfahrensrechte durchsetzen möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17).
  • EuG, 15.09.2021 - T-777/19

    Staatliche Beihilfen

    Was zum einen die Beteiligteneigenschaft angehe, so seien insbesondere die Erwägungen im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Die Kläger machen ihrerseits geltend, dass sie Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 seien, und berufen sich dabei u. a. auf die Rn. 63 bis 65 des Urteils vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341).

    Drittens weisen die klagenden Fischer in Analogie zum Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), darauf hin, dass der Zugang zu den als Standorte der streitigen Vorhaben ausgewiesenen Meeresgebieten und deren Nutzung als "Rohstoff" im Sinne des Urteils anzusehen seien, so dass sie insoweit in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Betreibern dieser Vorhaben stünden.

    Ein solcher Beschluss stellt eine stillschweigende Ablehnung der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 45).

    Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diesen Beschluss vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen als Beteiligte eingestuft werden können, müssen sie außerdem in rechtlich hinreichender Weise dartun, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59).

    Das Vorbringen der klagenden Fischer wirft die Frage auf, ob davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den Empfängerinnen der streitigen Beihilfen in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, weil sie - analog zu der vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 67), geprüften Situation - denselben "Rohstoff" verwenden.

    Der Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ist jedoch nicht auf unmittelbare Wettbewerber der betroffenen Beihilfeempfänger beschränkt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 70, und vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 73).

    Aus seinem Wortlaut und vor allem aus dem Adverb "insbesondere", das u. a. den Begriff "Wettbewerber" einführt, lässt sich ableiten, dass diese unmittelbaren Wettbewerber unstreitig zu den "Beteiligten" im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 und 64, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus Rn. 65 des Urteils vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), hervorgeht, entbindet ein solches mittelbares Wettbewerbsverhältnis diejenigen, die sich darauf berufen, nicht davon, in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass sich die betreffende Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts ergangen ist, das der Gerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), im Rechtsmittelverfahren geprüft hat, die Rechtsmittelführerinnen, Unternehmen, die Faserplatten und "Oriented strand board"-Platten herstellen, und der Empfänger der betreffenden Beihilfe, ein Zellstoffhersteller, in ihrem Produktionsprozess den gleichen Rohstoff, nämlich Industrieholz, nutzten.

    Diese Feststellung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die klagenden Fischer davon ausgehen, dass der Zugang zu den Gebieten, in denen sich die in Rede stehenden Vorhaben befinden, sowie deren Nutzung als "Rohstoff" im Sinne des Urteils vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), anzusehen sind.

    Nach dem üblichen Wortsinn des Begriffs "Rohstoff", wie er im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff eine natürliche Ressource oder ein unverarbeitetes Erzeugnis, das als Input für den Herstellungsprozess einer Ware verwendet wird.

  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), festgestellt hat, führt Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 eine vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfemaßnahmen ein, die es der Kommission ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden.

    In diesem letzteren Fall kann die Maßnahme keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geben oder aber im Gegenteil solche Bedenken aufwerfen (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnr. 43).

    Stellt die Kommission nach der Vorprüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, erlässt sie nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnr. 44).

    Erlässt die Kommission eine solche Entscheidung, erklärt sie die Maßnahme nicht nur für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sondern lehnt implizit auch die Einleitung des in Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens ab (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnr. 45).

    Da solche Bedenken in die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens münden müssen, an dem die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 teilnehmen können, ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung von einer solchen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnr. 47).

    Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten, so dass die an den spezifischen Klagegegenstand geknüpfte besondere Eigenschaft eines "Beteiligten" im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 genügt, um nach Art. 230 Abs. 4 EG den Kläger zu individualisieren, der eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, anficht (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnrn.

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zu eröffnen (Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnr. 59).

    Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten, was nicht ausschließt, dass ein indirekter Wettbewerber des Beihilfeempfängers als Beteiligter betrachtet werden kann, sofern er geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten, und in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Randnrn.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-647/19

    Die Kommission muss neu prüfen, ob der 2014 erfolgte Verkauf des Nürburgrings mit

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sie hierfür dartun, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 65, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132).

    Demnach ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, dass sich aus den Urteilen vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C-319/07 P, EU:C:2009:435), vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), sowie vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), ergebe, dass die Beteiligteneigenschaft ein Wettbewerbsverhältnis voraussetze.

    Was das Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 64), betrifft, so hat der Gerichtshof nicht auf ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Beihilfeempfänger und dem in jener Rechtssache klagenden Unternehmen abgestellt, sondern darauf, dass dieses Unternehmen für sein Produktionsverfahren denselben Rohstoff benötigte wie der Beihilfeempfänger.

    Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht Sache des Unionsrichters ist, eine Klage, mit der ausschließlich die Begründetheit einer Entscheidung über die Beurteilung einer Beihilfe als solche in Frage gestellt wird, dahin auszulegen, dass sie in Wirklichkeit auf die Wahrung der dem Kläger nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehenden Verfahrensrechte abzielt, wenn der Kläger nicht ausdrücklich einen darauf gerichteten Klagegrund vorgebracht hat, da sonst der Gegenstand dieser Klage verändert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 55).

    Daraus folgt, dass der Unionsrichter Sachargumente eines Klägers prüfen kann, um festzustellen, ob sie auch Bestandteile aufweisen, die einen ebenfalls von diesem Kläger vorgebrachten Klagegrund stützen, mit dem ausdrücklich das Bestehen von Bedenken geltend gemacht wird, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 56 und 59).

  • EuG, 15.10.2018 - T-79/16

    Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u.a. / Kommission

    Si, après l'examen préliminaire, la Commission constate que la mesure notifiée ne suscite pas de doute quant à sa compatibilité avec le marché intérieur, elle adopte une décision de ne pas soulever d'objection au titre de l'article 4, paragraphe 3, du règlement n o 659/1999 (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 24 mai 2011, Commission/Kronoply et Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, point 44), Ce faisant, non seulement elle déclare la mesure compatible avec le marché intérieur, mais elle refuse également implicitement d'ouvrir la procédure formelle d'examen prévue à l'article 108, paragraphe 2, TFUE et à l'article 6, paragraphe 1, dudit règlement (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 24 mai 2011, Commission/Kronoply et Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, point 45, et du 27 octobre 2011, Autriche/Scheucher-Fleisch e.a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, point 42).

    En revanche, si la Commission constate, après l'examen préliminaire, que la mesure notifiée suscite des doutes quant à sa compatibilité avec le marché intérieur, elle est tenue d'adopter, sur le fondement de l'article 4, paragraphe 4, du règlement n o 659/1999, une décision d'ouverture de la procédure formelle d'examen prévue à l'article 108, paragraphe 2, TFUE et à l'article 6, paragraphe 1, dudit règlement (voir, en ce sens et par analogie, arrêts du 24 mai 2011, Commission/Kronoply et Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, point 46, et du 22 septembre 2011, Belgique/Deutsche Post et DHL International, C-148/09 P, EU:C:2011:603, point 77).

    En deuxième lieu, il découle de ce qui précède que la qualité de partie intéressée au sens de l'article 1 er , sous h), du règlement n o 659/1999, liée à l'objet spécifique du recours, suffit pour individualiser, selon l'article 263, quatrième alinéa, TFUE, le requérant qui conteste une décision de ne pas soulever d'objections, lorsque ledit recours tend à faire sauvegarder les droits procéduraux qu'il tire de l'article 108, paragraphe 2, TFUE (arrêt du 12 mai 2016, Hamr - Sport/Commission, T-693/14, non publié, EU:T:2016:292, point 36 ; voir, également, en ce sens et par analogie, arrêt du 24 mai 2011, Commission/Kronoply et Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, point 48).

    Il s'agit, en d'autres termes, d'un ensemble indéterminé de destinataires, ce qui n'exclut pas qu'un concurrent indirect du bénéficiaire de l'aide puisse être qualifié de partie intéressée, pour autant qu'il fasse valoir que ses intérêts pourraient être affectés par l'octroi de l'aide et qu'il démontre, à suffisance de droit, que l'aide risquerait d'avoir une incidence concrète sur sa situation (arrêt du 27 octobre 2011, Autriche/Scheucher-Fleisch e.a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, point 132 ; voir également, en ce sens, arrêt du 24 mai 2011, Commission/Kronoply et Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, points 63 à 65 et jurisprudence citée).

    En troisième lieu, il ressort de la jurisprudence que, en l'absence d'un moyen tiré d'une violation des droits procéduraux, le Tribunal ne saurait requalifier l'objet d'un recours remettant en cause exclusivement le bien-fondé d'une décision d'appréciation de l'aide (voir, en ce sens, arrêt du 24 mai 2011, Commission/Kronoply et Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, point 55).

    Au contraire, l'existence de doutes quant à cette compatibilité est précisément la preuve qui doit être apportée pour démontrer que la Commission était tenue d'ouvrir la procédure formelle d'examen visée à l'article 108, paragraphe 2, TFUE ainsi qu'à l'article 6, paragraphe 1, du règlement n o 659/1999 (voir, par analogie, arrêts du 24 mai 2011, Commission/Kronoply et Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, point 59 ; du 22 septembre 2011, Belgique/Deutsche Post et DHL International, C-148/09 P, EU:C:2011:603, point 55, et du 27 octobre 2011, Autriche/Scheucher-Fleisch e.a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, point 50).

  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

    Nach dem Wortlaut dieser letzteren Bestimmung werden in einem solchen Beschluss der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 46).

    Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, den Beschluss, keine Einwände zu erheben, vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Begriff unter bestimmten Voraussetzungen etwa Gewerkschaften (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 33) und indirekte Wettbewerber des Empfängers der streitigen Beihilfe (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 132) umfassen kann.

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zu eröffnen (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59, vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post und DHL International, C-148/09 P, EU:C:2011:603, Rn. 55, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 50).

  • EuG, 05.11.2014 - T-362/10

    Vtesse Networks / Kommission

    Des Weiteren kann dem Gericht, sofern ein Kläger einen Klagegrund anführt, mit dem er seine Verfahrensrechte verteidigen will, nach der Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden, Vorbringen in anderen Klagegründen der Klageschrift zu berücksichtigen, mit dem dargetan werden soll, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Einstufung der in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe oder ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätte haben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, Slg. 2011, I-4441, Rn. 56 bis 58, und vom 22. September 2011, Belgien/Deutsche Post und DHL International, C-148/09 P, Slg. 2011, I-8573, Rn. 64 bis 66).

    Zur Unzulässigkeit des ersten und des zweiten Klagegrundes, die von BT im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung sowie von der Kommission und dem Vereinigten Königreich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sind, hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011 ausgeführt, dieses Vorbringen sei nicht begründet, da es das Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt) nicht berücksichtige.

    Vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme hierzu befragt, haben die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Republik Polen und der Klägerin die Auffassung vertreten, das Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt) bestätige, dass der erste und der zweite Klagegrund unzulässig seien.

    Insoweit ist zu beachten, dass nach dem Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt) Vorbringen zur Begründetheit der Entscheidung zwar berücksichtigt werden kann, um festzustellen, ob zur Stützung des das Verfahren betreffenden Klagegrundes, mit dem die fehlende Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gerügt wird, dargetan ist, dass Bedenken bestanden; die Schlussfolgerung der Klägerin, der erste und der zweite Klagegrund seien zulässig, kann aber nicht durchgreifen.

    Diese Erwägung findet jedoch keine Grundlage im Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex (oben in Rn. 63 angeführt), wie es in der späteren Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs übernommen wurde.

    Deshalb ist es nicht Sache des Gerichts, diese Klagegründe, mit denen ausschließlich die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt wird, dahin auszulegen, dass sie im Wesentlichen auf die Wahrung der Verfahrensrechte der Klägerin abzielen, da diese Auslegung zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C-176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 25, sowie Kommission/Kronoply und Kronotex, oben in Rn. 63 angeführt, Rn. 55).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

    So seien in den Urteilen vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 33), und vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63), eine Gewerkschaft bzw. Käufer desselben Rohstoffs wie der Beihilfeempfänger wegen der potenziellen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf ihre Wettbewerbsstellung auf dem Markt als Beteiligte angesehen worden.

    Insbesondere habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C-319/07 P, EU:C:2009:435), und vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), befunden, dass die Klägerinnen in Anbetracht dessen Beteiligte gewesen seien, dass sich die Beihilfe für sie nachteilig ausgewirkt habe.

    Erstens zeige der Umstand, dass Braesch u. a. die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt nicht in Abrede stellten, nicht, dass diese Maßnahmen keine wettbewerbliche Auswirkung auf ihre Situation haben könnten, sondern spiegele lediglich die Rechtsprechung des Gerichtshofs - namentlich im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59) - wider, nach der Personen aufgrund der Verletzung ihrer Verfahrensrechte Beteiligte seien, ohne dass sie auch Fragen nach der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt aufwerfen müssten.

    Auch wenn der in Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 definierte Beteiligtenbegriff so insbesondere die Unternehmen, die mit dem Beihilfeempfänger in Wettbewerb stehen, umfasst (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 50, und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 36), bezieht er sich doch, wie vom Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, auf eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63, und vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission, C-429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 34).

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Unternehmen, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, gleichwohl als "Beteiligter" im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 eingestuft werden kann, sofern es geltend macht, dass seine Interessen aufgrund der Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt sein könnten, was verlangt, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 64 und 65, sowie vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission, C-429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 35).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

    Auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des EuGH vom 24.05.2011, C-83/09 P, ergibt sich nichts anderes.
  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

    Es reicht aus, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im letzteren Fall kann die Maßnahme entweder keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben oder aber im Gegenteil solche Bedenken aufwerfen (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 43).

    In einem solchen Fall würde die Auslegung des Klagegrundes tatsächlich zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl führt eine solche Beschränkung seiner Befugnis zur Auslegung der Klagegründe nicht dazu, dass das Gericht daran gehindert wäre, die Sachargumente eines Klägers zu prüfen, um festzustellen, ob sie auch Bestandteile aufweisen, die einen ebenfalls vom Kläger vorgebrachten Klagegrund stützen, mit dem ausdrücklich auf ernsthafte, die Einleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV rechtfertigende Schwierigkeiten hingewiesen wird (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 56 bis 58).

  • EuG, 24.02.2021 - T-161/18

    Braesch u.a./ Kommission

    Die Verwendung des Begriffs "insbesondere" weist darauf hin, dass diese Bestimmung nur eine nicht abschließende Aufzählung der Personen enthält, die als Beteiligte eingestuft werden können, so dass sich dieser Begriff auf eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, EU:C:1984:345, Rn. 16, vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63, und vom 13. Juni 2019, Copebi, C-505/18, EU:C:2019:500, Rn. 34).

    So folgt aus der Rechtsprechung, dass Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 es nicht ausschließt, dass ein Unternehmen, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, als Beteiligter betrachtet wird, sofern es geltend macht, dass seine Interessen durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnten, und dass es hierfür ausreicht, dass es in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Kläger machen im Rahmen ihres fünften Klagegrundes eine Verletzung der entsprechenden Verfahrensgarantien geltend, deren Beachtung sie nur durchsetzen können, wenn sie die Möglichkeit haben, den angefochtenen Beschluss vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 41).

    Deshalb genügt die mit dem spezifischen Gegenstand der Klage zusammenhängende besondere Eigenschaft als "Beteiligter" im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589, um nach Art. 263 Abs. 4 AEUV den Kläger zu individualisieren, der einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, anficht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 41).

    Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung das Bestehen solcher Schwierigkeiten gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Juni 2019, a&o hostel and hotel Berlin/Kommission, T-578/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:437, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 22.09.2011 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

  • EuG, 22.09.2021 - T-639/14

    Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-447/22

    Slowenien/ Flasker und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

  • EuGH, 14.12.2023 - C-742/21

    CAPA u.a./ Kommission

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuG, 17.02.2021 - T-238/20

    Die von Schweden im Rahmen der COVID-19 Pandemie eingeführte Regelung über

  • EuG, 06.10.2021 - T-167/19

    Tempus Energy Germany und T Energy Sweden/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-224/23

    PBL und Abdelmouine/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 17.02.2021 - T-259/20

    Das von Frankreich im Rahmen der COVID19 Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

  • EuG, 21.12.2022 - T-260/21

    Das Gericht weist die Klagen der Unternehmen Breuninger und Falke gegen den

  • EuG, 14.07.2021 - T-677/20

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 14.04.2021 - T-378/20

    Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS

  • EuGH, 14.09.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 14.04.2021 - T-388/20

    Die Garantie Finnlands zugunsten des Luftfahrtunternehmens Finnair, um es diesem

  • EuGH, 07.04.2022 - C-429/20

    Solar Ileias Bompaina/ Kommission

  • EuG, 14.04.2021 - T-379/20

    Ryanair/ Kommission (SAS, Suède; Covid-19)

  • EuG, 21.12.2022 - T-306/21

    Falke/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Rahmenregelung zur Gewährung von

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

  • EuGH, 11.01.2024 - C-440/22

    Wizz Air Hungary/ Kommission

  • EuG, 19.05.2021 - T-628/20

    Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden

  • EuG, 05.03.2024 - T-529/23

    YU/ Kommission

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • EuG, 18.10.2023 - T-333/21

    Ryanair/ Kommission (Alitalia II ; COVID-19)

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuGH, 23.11.2023 - C-209/21

    Staatliche Beihilfen während der Covid-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-647/19

    Ja zum Nürburgring/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

  • EuG, 09.06.2021 - T-665/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die staatliche Beihilfe

  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

  • EuGH, 13.06.2013 - C-287/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der

  • EuGH, 02.09.2021 - C-665/19

    NeXovation / Kommission

  • EuGH, 28.09.2023 - C-320/21

    Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

  • EuGH, 23.11.2023 - C-210/21

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.05.2021 - T-643/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Finanzhilfe der

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

  • EuG, 16.11.2022 - T-469/20

    Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 09.07.2019 - T-660/18

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • EuG, 04.05.2022 - T-718/20

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe

  • EuG, 18.10.2023 - T-769/20

    Ryanair/ Kommission (Nordica ; COVID-19)

  • EuG, 22.06.2022 - T-657/20

    Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-40/23

    Kommission/ Niederlande (Appréciation de compatibilité d'une mesure non qualifiée

  • EuG, 18.05.2022 - T-577/20

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Vereinbarkeit der deutschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-665/19

    NeXovation / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 06.10.2011 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 21.12.2022 - T-626/20

    Landwärme/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Biogasmarkt - Steuerbefreiungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

  • EuG, 25.03.2019 - T-186/18

    Abaco Energy u.a./ Kommission

  • EuG, 28.09.2018 - T-709/17

    M-Sansz/ Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

  • EuG, 28.09.2018 - T-710/17

    Lux-Rehab Non-Profit/ Kommission

  • EuG, 28.09.2018 - T-713/17

    Motex/ Kommission

  • EuG, 21.09.2020 - T-777/19

    CAPA u.a./ Kommission

  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 742/18

    Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahme

  • EuG, 25.03.2019 - T-190/18

    Solwindet las Lomas/ Kommission

  • EuG, 14.12.2011 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 25.11.2016 - T-598/15

    Stichting Accolade / Kommission

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