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   EuGH, 24.05.2012 - C-97/11   

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https://dejure.org/2012,11546
EuGH, 24.05.2012 - C-97/11 (https://dejure.org/2012,11546)
EuGH, Entscheidung vom 24.05.2012 - C-97/11 (https://dejure.org/2012,11546)
EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - C-97/11 (https://dejure.org/2012,11546)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen - Pflichten des nationalen Gerichts

  • Europäischer Gerichtshof

    Amia

    Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen - Pflichten des nationalen Gerichts

  • EU-Kommission

    Amia

    Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen - Pflichten des nationalen Gerichts“

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderabgaben für die Deponierung fester Abfälle; Festsetzung von Strafzinsen und Geldbußen bei verspäteter Zahlung unter Nichtbeachtung verspäteter Abgabenerstattung durch lokale Körperschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle; Festsetzung von Stafzinsen und Geldbuße bei verspäteter Zahlung unter Nichtbeachtung verspäteter Abgabenerstattung durch lokale Körperschaften; unmittelbare Wirkung unionsrechtlicher Kostenregelung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Palermo (Italien), eingereicht am 28. Februar 2011 - AMIA SpA in liquidazione/Provincia Regionale di Palermo

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Commissione Tributaria Proviciale di Palermo - Auslegung des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1), der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 1097
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.02.2010 - C-172/08

    Pontina Ambiente - Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 10 - Sonderabgabe für

    Auszug aus EuGH, 24.05.2012 - C-97/11
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob das vorlegende Gericht im Licht des Urteils vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente (C-172/08, Slg. 2010, I-1175), die nationalen Bestimmungen außer Anwendung zu lassen hat, die es für mit Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 1999/31) sowie mit den Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) unvereinbar hält.

    Zum anderen sei die Vorlagefrage gestellt worden, ohne dass zuvor geprüft worden wäre, ob die im Urteil Pontina Ambiente genannten Voraussetzungen im Ausgangsverfahren tatsächlich erfüllt gewesen seien und, insbesondere, ob es im italienischen Recht generell bereits geeignete rechtliche Instrumente gebe.

    Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen als zulässig anzusehen, da sich die von der italienischen Regierung aufgeworfenen etwaigen Fragen zur Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts, über eine Regressklage gegen eine lokale Körperschaft und darüber zu entscheiden, ob es im italienischen Recht rechtliche Instrumente gibt, die die im Urteil Pontina Ambiente genannten Voraussetzungen erfüllen, nicht auf die Zulässigkeit des Ersuchens auswirken.

    Im Urteil Pontina Ambiente hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 10 der Richtlinie 1999/31 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die zum einen den Betreiber einer Deponie zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet, die ihm von der die Abfälle anliefernden Gebietskörperschaft zu erstatten ist, und die zum anderen im Fall der verspäteten Entrichtung dieser Abgabe finanzielle Sanktionen gegen den Betreiber vorsieht, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung mit Maßnahmen verbunden ist, die gewährleisten, dass die Erstattung der Abgabe tatsächlich und unverzüglich erfolgt und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung, insbesondere die Kosten aufgrund der verspäteten Zahlung der von der Gebietskörperschaft dem Betreiber insoweit geschuldeten Beträge einschließlich der finanziellen Sanktionen, die gegebenenfalls gegen den Betreiber festgesetzt werden und auf dieser verspäteten Zahlung beruhen, auf das von der Gebietskörperschaft an den Betreiber zu zahlende Entgelt aufgeschlagen werden.

    Diese Bestimmung verlangt nämlich, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie abgedeckt sind (Urteil Pontina Ambiente, Randnr. 35).

    Da die dem Betreiber einer Deponie von einer Abfälle anliefernden lokalen Körperschaft geschuldeten Beträge, wie z. B. die als Erstattung einer Abgabe geschuldeten, unter die Richtlinie 2000/35 fallen, kann der Betreiber im Fall einer dieser lokalen Körperschaft anzulastenden verspäteten Zahlung dieser Beträge Zinsen geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pontina Ambiente, Randnr. 48).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 24.05.2012 - C-97/11
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, nur stellt, wenn keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich ist (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, Randnr. 23).

    Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil Dominguez, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt überdies, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. Urteil Dominguez, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteil Dominguez, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 24.05.2012 - C-97/11
    Da Art. 10 der Richtlinie 1999/31 und die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 die Voraussetzungen erfüllen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, gelten diese Bestimmungen für alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und sind diese Behörden verpflichtet, sie anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, Slg. 1989, 1839, Randnrn. 30 bis 33, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 24.05.2012 - C-97/11
    Da Art. 10 der Richtlinie 1999/31 und die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35 die Voraussetzungen erfüllen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, gelten diese Bestimmungen für alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und sind diese Behörden verpflichtet, sie anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, Slg. 1989, 1839, Randnrn. 30 bis 33, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

    (c) Die Annahme einer rechtlich zulässigen Verbindung des Interessenausgleichsverfahrens mit der Information des (Gesamt-)Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG entspricht damit auch dem Erfordernis unionsrechtskonformer Auslegung (vgl. für die st. Rspr. des EuGH etwa 5. September 2012 - C-42/11 - [Lopes Da Silva Jorge] Rn. 53 ff.; 24. Mai 2012 - C-97/11 - [Amia] Rn. 27 ff., EurUP 2012, 210; 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 23 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 7 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8) .
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Jede Bestimmung des Unionsrechts, die die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, gilt für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, d. h. nicht nur für die nationalen Gerichte, sondern auch für alle Träger der Verwaltung, einschließlich der dezentralen Stellen, und diese Stellen sind verpflichtet, sie anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Amia, C-97/11, EU:C:2012:306, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-689/13

    PFE - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge - Klage auf Aufhebung einer

    18 Vgl. Urteile Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 114), Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48), Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24) sowie Amia (C-97/11, EU:C:2012:306, Rn. 28).

    19 Vgl. u. a. Urteile Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27) und Amia (C-97/11, EU:C:2012:306, Rn. 29).

    Auch wenn der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung der Ansicht ist, dass "sich die Frage, ob eine nationale Bestimmung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet bleiben muss, nur stellt, wenn keine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung möglich ist" (Urteile Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 23, und Amia, C-97/11, EU:C:2012:306, Rn. 27, oder auch jüngst Urteil Spedition Welter, C-306/12, EU:C:2013:650, Rn. 28), wird die im Urteil Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24) bekräftigte Verpflichtung zur "Nichtanwendung" nicht in Frage gestellt.

    Vgl. insoweit Tenor des Urteils Amia (C-97/11, EU:C:2012:306) sowie Urteil A (C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle -

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sie den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung der Kosten der Deponien keine bestimmte Methode vorschreibt (Urteil vom 24. Mai 2012, Amia, C-97/11, EU:C:2012:306, Rn. 34 und 35).

    Was als Drittes die finanziellen Folgen der Festsetzung bzw. Verlängerung der Dauer der Nachsorgephase auf mindestens 30 Jahre betrifft, ist festzustellen, dass Art. 10 der Richtlinie 1999/31, wie auch aus deren 29. Erwägungsgrund hervorgeht, verlangt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abgedeckt sind (Urteile vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 35, und vom 24. Mai 2012, Amia, C-97/11, EU:C:2012:306, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-509/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen muss Bahnreisenden bei großer Verspätung

    Ähnlich auch aus jüngerer Zeit Urteil vom 24. Mai 2012, Amia (C-97/11, Randnr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    13 Die ungarische Regierung verweist insbesondere auf die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-97/11, EU:C:2013:340).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11

    VG Wort - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

    64 - Vgl. als aktuelles Beispiel Urteil vom 24. Mai 2012, Amia (C-97/11, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-555/14

    IOS Finance EFC - Richtlinien 2000/35/EG und 2011/7/EU - Zahlungsverzug im

    19 Dem Gerichtshof zufolge ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 3, sicherzustellen, dass bei Zahlungsverzug Zinsen zu zahlen sind, an keine Bedingung geknüpft und hinreichend genau, um unmittelbare Wirkung zu entfalten - vgl. Urteil vom 24. Mai 2012 in der Rechtssache Amia (C-97/11, EU:C:2012:306, Rn. 37).
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