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   EuGH, 24.06.1986 - 53/85   

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https://dejure.org/1986,103
EuGH, 24.06.1986 - 53/85 (https://dejure.org/1986,103)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.1986 - 53/85 (https://dejure.org/1986,103)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 1986 - 53/85 (https://dejure.org/1986,103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    AKZO Chemie / Kommission

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - ANFECHTBARE HANDLUNGEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DER ANWENDUNG DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN , DURCH DIE UNTERLAGEN EINES UNTERNEHMENS DER VERTRAULICHE CHARAKTER ABGESPROCHEN WIRD - RECHTSSCHUTZINTERESSE DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS

  • EU-Kommission

    AKZO Chemie / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Antrag eines Streithelfers ; Anspruch auf Schadensersatz

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 86; ; EWG-Vertrag Art. 215; ; EWG-Vertrag Art. 214

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - ANFECHTBARE HANDLUNGEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DER ANWENDUNG DER WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN , DURCH DIE UNTERLAGEN EINES UNTERNEHMENS DER VERTRAULICHE CHARAKTER ABGESPROCHEN WIRD - RECHTSSCHUTZINTERESSE DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderung an das Rechtsschutzbedürfnis; Gemeinschaftsrechtliche Garantie der vertraulichen Behandlung; Weitergabe von Unterlagen; Abschließende Entscheidung der Kommission im Rahmen eines Verfahrens zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Entscheidung über die Weiterleitung von Unterlagen an einen Beschwerdeführer - Aufhebung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.06.1986 - 53/85
    16 Es ist zu prüfen, ob die angefochtene Maßnahme eine Maßnahme darstellt, die Rechtswirkungen erzeugt, welche die Interessen der Klägerinnen durch einen Eingriff in deren Rechtsstellung beeinträchtigen, wie der Gerichtshof dies in seinem Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (International Business Machines Corporation/Kommission, Slg. 1981, 2639) zur Voraussetzung gemacht hat.
  • EuG, 18.09.1996 - T-353/94

    Postbank NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Zweitens erzeuge eine Handlung nach dem Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965) Rechtswirkungen und sei als Entscheidung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages anzusehen, wenn durch sie ein im Gemeinschaftsrecht vorgesehener Schutz verweigert werde.

    Ansonsten hätte sie entsprechend dem Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) vor dieser Übermittlung alle Banken, die angegeben hätten, daß die von ihnen erteilten Informationen Geschäftsgeheimnisse enthielten, anhören müssen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnr. 27) könne die Kommission in einem solchen Fall bestimmte unter das Berufsgeheimnis fallende Auskünfte weiterleiten, soweit dies für den ordnungsgemässen Ablauf der Untersuchung erforderlich ist.

    Er bezieht sich also ausdrücklich auf Auskünfte, die wegen ihres Inhalts grundsätzlich zu den Geschäftsgeheimnissen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O.) gehören.

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen Geschäftsgeheimnisse, die in den Artikeln 19 Absatz 3 und 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannt sind, aufgrund eines allgemeinen Grundsatzes, der in den Verfahrensvorschriften des Wettbewerbsrechts zum Ausdruck kommt, besonders weitgehend geschützt werden (vgl. insbesondere Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnrn. 28 f.).

    91 Insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren auf das Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen hingewiesen haben, muß die Kommission entsprechend der allgemeinen, im Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) aufgestellten Regel diesen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Verwaltungsverfahren an NUON und Mega Limburg übermittelt hatte, ohne den betroffenen Unternehmen und insbesondere der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zum Vorhandensein von Geschäftsgeheimnissen in diesem Schriftstück zu äussern (entgegen dem Urteil AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Randnr. 29), und daß die NVB im Verwaltungsverfahren auf das Vorhandensein solcher Geheimnisse hingewiesen hatte, nachdem sie von der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die genannten Unternehmen erfahren hatte.

    95 Da die Kommission bereits bei der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des Anhörungsprotokolls an dritte Firmen das vom Gerichtshof im Urteil AKZO Chemie/Kommission (a. a. O.) genannte Verfahren hätte einhalten müssen, dies aber nicht getan hat, war sie auch und erst recht später, nachdem einige dieser Firmen bei ihr eine Erlaubnis zur Vorlage dieser Schriftstücke in nationalen Gerichtsverfahren beantragt hatten, gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Gefahr einer Preisgabe der etwa in diesen Schriftstücken enthaltenen Geschäftsgeheimnisse auszuschließen.

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Im Übrigen hat der Gerichtshof den Schutz von Geschäftsgeheimnissen als einen allgemeinen Grundsatz anerkannt (vgl. Urteile vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 28, und vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission, C-36/92 P, Slg. 1994, I-1911, Randnr. 37).

    Angesichts des außerordentlich schweren Schadens, der entstehen kann, wenn bestimmte Informationen zu Unrecht an einen Wettbewerber weitergeleitet werden, muss die Nachprüfungsinstanz dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit geben, sich auf die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis zu berufen, bevor sie diese Informationen an einen am Rechtsstreit Beteiligten weitergibt (vgl. entsprechend Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 29).

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    Diese Entscheidung verweigert ihm nämlich einen vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Schutz und ist endgültig und unabhängig von der abschließenden Entscheidung, die einen Wettbewerbsverstoß feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil AM & S, Randnrn. 27 und 29 bis 32; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnrn.

    Zum anderen gibt eine Klage gegen diese Entscheidung, falls sie ergeht, dem Unternehmen nicht die Möglichkeit, die unumkehrbaren Wirkungen zu verhindern, die eine rechtswidrige Kenntnisnahme von Schriftstücken mit sich brächte, die durch die Vertraulichkeit geschützt sind (vgl. entsprechend Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 20).

    Ebenso hat, wenn die Kommission bei einer Nachprüfung ein Schriftstück, für das Schutz wegen Vertraulichkeit beansprucht wird, beschlagnahmt und es zu den Untersuchungsakten gibt, ohne es in einen versiegelten Umschlag zu legen und ohne eine förmliche Ablehnungsentscheidung getroffen zu haben, diese tatsächliche Maßnahme notwendig als stillschweigende Entscheidung der Kommission zu gelten, den vom Unternehmen beanspruchten Schutz abzulehnen (vgl. entsprechend Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 17), und sie gestattet der Kommission, unmittelbar von dem betreffenden Schriftstück Kenntnis zu nehmen (vgl. unten, Randnr. 86).

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