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   EuGH, 24.06.2008 - C-188/07   

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https://dejure.org/2008,2191
EuGH, 24.06.2008 - C-188/07 (https://dejure.org/2008,2191)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2008 - C-188/07 (https://dejure.org/2008,2191)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - C-188/07 (https://dejure.org/2008,2191)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbewirtschaftung - Abfallbegriff - Verursacherprinzip - Besitzer - Frühere Besitzer - Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren - Kohlenwasserstoffe und Schweröl - Havarie - Internationales Übereinkommen über die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Commune de Mesquer

    Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbewirtschaftung - Abfallbegriff - Verursacherprinzip - Besitzer - Frühere Besitzer - Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren - Kohlenwasserstoffe und Schweröl - Havarie - Internationales Übereinkommen über die ...

  • EU-Kommission PDF

    Commune de Mesquer

    Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbewirtschaftung - Abfallbegriff - Verursacherprinzip - Besitzer - Frühere Besitzer - Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren - Kohlenwasserstoffe und Schweröl - Havarie - Internationales Übereinkommen über die ...

  • EU-Kommission

    Commune de Mesquer

    Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbewirtschaftung - Abfallbegriff - Verursacherprinzip - Besitzer - Frühere Besitzer - Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren - Kohlenwasserstoffe und Schweröl - Havarie - Internationales Übereinkommen über die ...

  • Wolters Kluwer

    Haftung für Schäden durch i.R.e. Öltankerhavarie vor der frazösischen Küste ausgetretene Schweröl; Abfall i.S.d. Abfall-Richtlinie 75/442/EWG (Abfall-RL) bei als Brennstoff verkauftes Schweröl; Kriterien für die nationalgerichtliche Anwendung von Art. 15 Abfall-RL auf ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG Art. 1; ; Richtlinie 75/442/EWG Art. 15; ; Richtlinie 75/442/EWG Anhang I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG DER INFOLGE DER HAVARIE EINES ÖLTANKERS ANGEFALLENEN ABFÄLLE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Commune de Mesquer

    Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbewirtschaftung - Abfallbegriff - Verursacherprinzip - Besitzer - Frühere Besitzer - Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren - Kohlenwasserstoffe und Schweröl - Havarie - Internationales Übereinkommen über die ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verursacherprinzip: Ölkonzern muss Beseitigungskosten nach Havarie eines Öltankers zahlen - Ölkonzern "Total" muss Kosten für Tankunglück in Frankreich übernehmen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.6.2008)

    Bei unsicheren Tankern müssen Ölkonzerne für Havarieschäden haften // Unglück der "Erika"

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 3. April 2007 - Commune de Mesquer / Total France SA, Total International Ltd

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich) - Auslegung des Art. 1 der durch die Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) sowie des Anhangs I ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 433
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.09.2004 - C-1/03

    Van de Walle u.a. - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
    Er bietet jedoch nur einen Anhaltspunkt, da sich die Einstufung von Abfällen vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" ergibt (vgl. Urteil vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C-1/03, Slg. 2004, I-7613).

    Sie lässt also nicht ohne Weiteres eine Einstufung der Kohlenwasserstoffe, die unabsichtlich ins Meer ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung der Hoheitsgewässer und anschließend der Küste eines Mitgliedstaats verursacht haben, als Abfall zu (vgl. in diesem Sinne Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 43).

    Deshalb ist zu prüfen, ob ein solches unabsichtliches Ausbringen von Kohlenwasserstoffen eine Handlung darstellt, mit der der Besitzer sich ihrer im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 entledigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 44).

    32 bis 37, sowie Van de Walle u. a., Randnr. 46).

    In Bezug auf Kohlenwasserstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese kein Erzeugnis darstellen, das ohne vorherige Bearbeitung wiederverwendbar ist (vgl. Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 47).

    Deshalb sind unabsichtlich ins Meer ausgebrachte Kohlenwasserstoffe als Stoffe anzusehen, die ihr Besitzer nicht herstellen wollte und deren er sich, wenn auch ohne Vorsatz, auf dem Transport "entledigt" hat, so dass sie als Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Van de Walle u. a., Randnrn.

    Den vorgenannten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 75/442 die tatsächliche Durchführung der Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen, die sie jedem "Besitzer von Abfällen" unabhängig davon auferlegt, ob es sich bei ihm um den Erzeuger oder den Eigenbesitzer handelt, von der Übernahme der hiermit verbundenen Kosten unterscheidet, die sie gemäß dem Verursacherprinzip denjenigen aufbürdet, die die Abfälle verursacht haben, seien sie nun Besitzer oder frühere Besitzer dieser Abfälle oder aber Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren (Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 58).

    Wenn nämlich der Betreiber der Tankstelle gleichzeitig Besitzer und Erzeuger dieser Abfälle ist, ist er als Besitzer dieser Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/442 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 59).

    Dennoch ist es nach der Richtlinie 75/442 nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von einem oder mehreren früheren Besitzern zu übernehmen sind (Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 57).

  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Auszug aus EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge muss dieser Ausdruck unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie 75/442 ausgelegt werden (Urteil vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnr. 37), das nach dem dritten Erwägungsgrund im Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen besteht, wobei auch Art. 174 Abs. 2 EG zu berücksichtigen ist, dem zufolge die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung beruht (vgl. Urteil vom 11. November 2004, Niselli, C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Randnr. 33).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass der Abfallbegriff in Anbetracht des von der Richtlinie 75/442 verfolgten Ziels nicht eng ausgelegt werden kann (vgl. Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 40).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte (Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnrn.

  • EuGH, 15.01.2004 - C-235/02

    Saetti und Frediani

    Auszug aus EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
    Jedoch muss ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstellungs- oder Abbauverfahren entsteht, nicht einen Rückstand darstellen, sondern kann ein Nebenerzeugnis sein, dessen sich das Unternehmen nicht "entledigen" will, sondern das es unter Umständen, die für es wirtschaftlich vorteilhaft sind, in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten möchte (vgl. Urteil Palin Granit, Randnr. 34, sowie Beschluss vom 15. Januar 2004, Saetti und Frediani, C-235/02, Slg. 2004, I-1005, Randnr. 35).

    Es gibt nämlich keine Rechtfertigung dafür, Gegenstände, Materialien oder Rohstoffe, die unabhängig von jeder Bearbeitung wirtschaftlich einen Warenwert haben und als solche den für diese Waren geltenden Vorschriften unterliegen, den Bestimmungen der Richtlinie 75/442 zu unterwerfen (vgl. Urteil Palin Granit, Randnr. 35, und Beschluss Saetti und Frediani, Randnr. 35).

    Da der Begriff "Abfälle" weit auszulegen ist, greift diese Überlegung bei Nebenerzeugnissen, um die mit dem Wesen dieser Nebenerzeugnisse verbundenen Unzuträglichkeiten oder Beeinträchtigungen einzudämmen, jedoch nur ein, wenn die Wiederverwendung eines Gegenstands, eines Materials oder eines Rohstoffs nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (Urteil Palin Granit, Randnr. 36, und Beschluss Saetti und Frediani, Randnr. 36).

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
    Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, trifft alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 40).

    Daraus folgt, dass ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften oder um solche handelt, die auf internationalen Übereinkommen beruhen, die der Mitgliedstaat geschlossen hat - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Marleasing, Randnr. 8).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
    Nach Art. 8 der Richtlinie 75/442 ist "jeder Besitzer von Abfällen" verpflichtet, diese entweder einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen zu übergeben, das die in den Anhängen II A oder II B dieser Richtlinie genannten Maßnahmen durchführt, oder deren Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie selbst sicherzustellen (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 179).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
    Sie ist nämlich weder diesen völkerrechtlichen Vereinbarungen beigetreten, noch kann davon ausgegangen werden, dass sie an die Stelle ihrer Mitgliedstaaten getreten ist - und sei es auch nur, weil nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieser Übereinkommen sind - (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juli 1994, Peralta, C-379/92, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 16, und vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 47), oder dass sie an diese Übereinkommen mittelbar aufgrund von Art. 235 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gebunden ist, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichnet wurde, am 16. November 1994 in Kraft trat und mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. L 179, S. 1) genehmigt wurde.
  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
    Sie ist nämlich weder diesen völkerrechtlichen Vereinbarungen beigetreten, noch kann davon ausgegangen werden, dass sie an die Stelle ihrer Mitgliedstaaten getreten ist - und sei es auch nur, weil nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieser Übereinkommen sind - (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juli 1994, Peralta, C-379/92, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 16, und vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 47), oder dass sie an diese Übereinkommen mittelbar aufgrund von Art. 235 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gebunden ist, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichnet wurde, am 16. November 1994 in Kraft trat und mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. L 179, S. 1) genehmigt wurde.
  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
    Im Übrigen ist es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung Sache der mit einem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
    Somit hängt der Anwendungsbereich des Abfallbegriffs im Kontext dieser Richtlinie von der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" ab (Urteil vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 26).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-457/02

    Niselli - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff "Abfälle" - Wieder

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Was das Abkommen von Rom angeht, ist zum einen festzustellen, dass die Union nicht dessen Vertragspartei ist, und zum anderen, dass sie nicht an die Stelle ihrer Mitgliedstaaten getreten ist - und sei es auch nur, weil nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Abkommens sind (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 85).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, EU:C:2008:359, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 29).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-113/12

    Brady

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Einstufung als "Abfall" im Sinne der Richtlinie 75/442 vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" in Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 32, und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 53).

    Daraus folgt, dass der Ausdruck "sich entledigen" und damit der Begriff "Abfall" im Sinne dieser Richtlinie nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Commune de Mesquer, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass zu den Umständen, die Anhaltspunkte dafür darstellen können, dass der Besitzer sich eines Stoffes oder eines Gegenstands im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 entledigt, entledigen will oder entledigen muss, die Tatsache gehöre, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 41).

    36 und 37, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 40).

    In Anbetracht der sich aus der angeführten Rechtsprechung ergebenden Hinweise ist festzustellen, dass der in einem Intensivschweinemastbetrieb anfallende Dung, der nicht das ist, was der Betriebsinhaber hauptsächlich zu gewinnen sucht, und dessen etwaige Verwertung durch Ausbringung als Dünger, wie sich insbesondere dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/676 und der mit dieser eingeführten Regelung entnehmen lässt, wegen der potenziellen Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen muss, grundsätzlich Abfall darstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann es jedoch auch sein, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellt, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne des Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 "entledigen" will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang - einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands - nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C-121/03, Randnr. 58, vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-194/05, Randnr. 38, und Commune de Mesquer, Randnr. 42).

    In einem solchen Fall ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs derjenige, der Produkte unmittelbar vor ihrer Verwandlung in Abfall in seinem Besitz hat, als derjenige, durch den diese Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 "angefallen" sind, gilt und damit als ihr "Besitzer" im Sinne von Art. 1 Buchst. c dieser Richtlinie einzustufen ist (vgl. insbesondere Urteil Commune de Mesquer, Randnr. 74).

    Zu den Umständen, die die nationalen Gerichte bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, berücksichtigen können, gehört der Umstand, dass die betreffenden Stoffe Gegenstand tatsächlicher Handelsgeschäfte sind und den Spezifikationen der Käufer entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Commune de Mesquer, Randnr. 47).

    Das Gleiche gilt für die insbesondere mit der Lagerung der betreffenden Stoffe im Zusammenhang stehenden Belastungen, die die Wiederverwendung der Stoffe für den Besitzer bedeutet und die sich bei ihm nicht als übermäßig erweisen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Commune de Mesquer, Randnr. 59).

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