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   EuGH, 24.06.2010 - C-98/09   

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https://dejure.org/2010,4762
EuGH, 24.06.2010 - C-98/09 (https://dejure.org/2010,4762)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2010 - C-98/09 (https://dejure.org/2010,4762)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - C-98/09 (https://dejure.org/2010,4762)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sorge

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des ...

  • EU-Kommission PDF

    Sorge

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des ...

  • EU-Kommission

    Sorge

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des ...

  • Wolters Kluwer

    Abschluss befristeter Arbeitsverträge; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung über den Vertragsinhalt befristeter Arbeitsverträge bei Aufrechterhaltung der besonderen Garantien; Auslegung nationalen Rechts im Sinne des Gemeinschaftsrechts; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschluss befristeter Arbeitsverträge; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung über den Vertragsinhalt befristeter Arbeitsverträge bei Aufrechterhaltung der besonderen Garantien; Auslegung nationalen Rechts im Sinne des Gemeinschaftsrechts; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sorge

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    (Arbeitsrechtliche Vorlagen an den EuGH: Eine aktuelle Bestandsaufnahme (Gregor Thüsing; KritV 2009, 327-356)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani (Italien) eingereicht am 6. März 2009 - Francesca Sorge/Poste Italiane SpA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Trani - Auslegung von Paragraph 8 des Anhangs zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) - Nationale Regelung, die für den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 796
  • NZA 2010, 805
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    Die erste Frage ist nach Ansicht von Poste Italiane im Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071), beantwortet worden.

    Um über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden, muss zunächst geprüft werden, ob der erstmalige Abschluss eines befristeten Vertrags in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung fällt, und anschließend, inwieweit die Änderungen der nationalen Regelung durch das Decreto legislativo Nr. 368/2001, das der Durchführung der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung dienen sollte, zum einen als mit der "Umsetzung" der Rahmenvereinbarung zusammenhängend angesehen werden und zum anderen das "allgemeine Niveau des Arbeitnehmerschutzes" im Sinne von Paragraf 8 Nr. 3 dieser Vereinbarung betreffen können (vgl. Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 130).

    Die Rahmenvereinbarung gilt schon nach dem Wortlaut ihres Paragrafen 2 für alle befristet beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 114).

    Ein "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" ist nach Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung "eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird" (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 115).

    Demzufolge ergibt sich sowohl aus dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen dieser beiden eindeutig, dass der von der Rahmenvereinbarung erfasste Bereich - entgegen der Ansicht, die die italienische Regierung im Kern vertritt - nicht auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt ist, die aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geschlossen haben, sondern die Rahmenvereinbarung vielmehr auf alle Arbeitnehmer anwendbar ist, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber erbringen, unabhängig von der Zahl der von diesen Arbeitnehmern geschlossenen befristeten Verträge (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung in Anbetracht ihrer Ziele nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 113) und die Prüfung, ob eine "Senkung" im Sinne von Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung vorliegt, anhand aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Arbeitnehmerschutz im Bereich befristeter Arbeitsverträge vorzunehmen ist (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 120).

    Der Gerichtshof ist aufgrund dessen zu dem Ergebnis gelangt, dass der genannte Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass die "Senkung" im Sinne dieses Paragrafen anhand des allgemeinen Schutzniveaus zu prüfen ist, das in dem betreffenden Mitgliedstaat sowohl für Arbeitnehmer mit aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als auch für Arbeitnehmer mit einem ersten oder einzigen befristeten Arbeitsvertrag galt (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 121).

    Dazu ist zu prüfen, inwieweit die Änderungen durch die nationale Regelung, die der Übertragung der Bestimmungen der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung dienen soll, zum einen als mit der "Umsetzung" der Rahmenvereinbarung zusammenhängend gelten und zum anderen das "allgemeine Niveau des Arbeitnehmerschutzes" im Sinne von Paragraf 8 Nr. 3 dieser Vereinbarung betreffen können (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 130).

    Was zweitens die Voraussetzung angeht, dass die Senkung des Niveaus das "allgemeine Niveau des [S]chutzes" befristet beschäftigter Arbeitnehmer betreffen muss, so bedeutet sie, dass nur eine Minderung von solchem Umfang, dass sie die nationale Regelung über befristete Arbeitsverträge insgesamt berührt, unter Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung fallen kann (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 140, und Beschluss vom 24. April 2009, Koukou, C-519/08, Randnr. 119).

    Der Einzelne könnte aus einem solchen Verbot kein Recht ableiten, das inhaltlich hinreichend genau, bestimmt und unbedingt wäre (Urteil Angelidaki u. a., Randnrn.

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    34 und 35, vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 41, sowie Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der betreffenden Rahmenvereinbarung erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteile Adeneler u. a., Randnr. 108, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 48).

    Zwar wird die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Rahmenvereinbarung heranzuziehen, durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt und darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. entsprechend Urteil Adeneler u. a., Randnr. 110).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Rahmenvereinbarung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteil Adeneler u. a., Randnr. 111).

  • EuGH, 24.04.2009 - C-519/08

    Koukou

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    Was zweitens die Voraussetzung angeht, dass die Senkung des Niveaus das "allgemeine Niveau des [S]chutzes" befristet beschäftigter Arbeitnehmer betreffen muss, so bedeutet sie, dass nur eine Minderung von solchem Umfang, dass sie die nationale Regelung über befristete Arbeitsverträge insgesamt berührt, unter Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung fallen kann (Urteil Angelidaki u. a., Randnr. 140, und Beschluss vom 24. April 2009, Koukou, C-519/08, Randnr. 119).

    209 bis 211, und Beschluss Koukou, Randnr. 128).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der betreffenden Rahmenvereinbarung erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteile Adeneler u. a., Randnr. 108, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    Betreffen diese Fragen die Auslegung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnrn.
  • EuGH, 12.06.2008 - C-364/07

    Vassilakis u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.06.2010 - C-98/09
    34 und 35, vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 41, sowie Beschluss vom 12. Juni 2008, Vassilakis u. a., C-364/07, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09

    Befristungskontrolle - Unionsrecht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel übereinstimmt (EuGH 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 111 mwN, Slg. 2006, I-6091; 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 53, NZA 2010, 805) .
  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 408/21

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

    Danach greift das Verschlechterungsverbot nicht ein, wenn die Senkung des Schutzniveaus im Zuge der Richtlinienumsetzung in keinem Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung steht, sie mithin nicht durch das Erfordernis der Umsetzung gerechtfertigt ist, sondern durch die Notwendigkeit, auf ein anderes Ziel hinzuwirken (vgl. EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 52 f.; 23. April 2009 - C-378/07 - [Angelidaki] Rn. 131; 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 36 ff.; EuArbRK/Krebber 4. Aufl. RL 1999/70/EG § 8 Rn. 4; vgl. auch BAG 18. Mai 2017 - 8 AZR 74/16 - Rn. 61 ff., BAGE 159, 159) .
  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

    Da die Auslegung des nationalen Rechts allein Sache der nationalen Gerichte ist, kommt es diesen zu, durch einen Vergleich des jeweiligen Schutzgrads der einzelnen nationalen Bestimmungen festzustellen, inwieweit Änderungen des bestehenden nationalen Rechts ggf. zu einer Herabsetzung des Schutzes von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag geführt haben (EuGH 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 36, Slg. 2010, I-5837; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 129, aaO) .

    Auch erfasst § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung nicht solche Regelungen, die keinen erheblichen Teil der in dem Mitgliedstaat befristet beschäftigten Arbeitnehmer bzw. nur eine begrenzte Kategorie von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag betreffen oder die durch die Einführung anderer Garantien oder Schutzmechanismen ausgeglichen werden; das zu prüfen ist gleichfalls Sache des nationalen Gerichts (EuGH 24. Juni 2010 - C-98/09 - [Sorge] Rn. 47, Slg. 2010, I-5837; 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 141 f., aaO) .

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Wie nämlich aus Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung hervorgeht, ist deren persönlicher Anwendungsbereich weit gefasst und erfasst allgemein "befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition" (vgl. Urteile Adeneler u. a., Randnr. 56, vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Randnr. 114, sowie vom 24. Juni 2010, Sorge, C-98/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    3 - Ich verweise u. a. auf folgende Rechtssachen: Urteil vom 24. Juni 2010, Sorge (C-98/09, Slg. 2010, I-5837); Beschluss vom 11. November 2010, Vino (C-20/10, Slg. 2010, I-148*); Beschluss vom 22. Juni 2011, Vino (C-161/11, Slg. 2011, I-91*); und Urteil vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12).

    35 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Sorge, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • LAG Düsseldorf, 30.06.2010 - 12 Sa 415/10

    Faktisches Arbeitsverhältnis bei Arbeitsaufnahme nach mündlicher Befristung mit

    Weil es hier nicht um Verschlechterung geht (vgl. EuGH 24.06.2010 - C-98/09 Sorge - Rn. 33, Kerwer, EuZA 2010, 257), sondern um Vermeidung von Befristungsmissbrauch, kann sich die Kritik in unionsrechtlicher Hinsicht nur auf die Vertragsverlängerung und nicht auf den Abschluss eines ersten oder einzig befristeten Arbeitsvertrages beziehen (EuGH 04.07.2006 - C-212/04 Adeneler - Rn. 63 ff., EuGH 23.04.2009 - C-378/07 Angelidaki u.a. - Rn. 107, vgl. BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09

    Runevic-Vardyn und Wardyn - Unionsbürgerschaft - Grundsatz der

    34ff.), vom 24. Juni 2010, Sorge (C-98/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24), und vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt (C-45/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-22/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Maciej Szpunar ist die italienische Regelung

    19 - Urteile Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 56), Angelidaki u. a. (C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 114 und 166), Beschluss Koukou (C-519/08, EU:C:2009:269, Rn. 71), Urteile Sorge (C-98/09, EU:C:2010:369, Rn. 30 und 31), Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 39) sowie Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-462/09

    Stichting de Thuiskopie - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2

    15 - Urteil vom 24. Juni 2010, Sorge (C-98/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-22/12

    Haasová - Angleichung der Rechtsvorschriften -

    101 - Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, Randnr. 25), sowie Nr. 67 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Juni 2010, Sorge (C-98/09, Slg. 2010, I-5837) ergangen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Angleichung der Rechtsvorschriften -

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