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   EuGH, 24.06.2011 - C-476/10   

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https://dejure.org/2011,34849
EuGH, 24.06.2011 - C-476/10 (https://dejure.org/2011,34849)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2011 - C-476/10 (https://dejure.org/2011,34849)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2011 - C-476/10 (https://dejure.org/2011,34849)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Projektart u.a.

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Art. 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens - Erwerb eines Zweitwohnsitzes im Land Vorarlberg (Österreich) durch Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein - Verfahren der vorherigen Genehmigung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Projektart u.a.

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Art. 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens - Erwerb eines Zweitwohnsitzes im Land Vorarlberg (Österreich) durch Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein - Verfahren der vorherigen Genehmigung - ...

  • EU-Kommission

    Projektart u.a.

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung − Freier Kapitalverkehr - Art. 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens − Erwerb eines Zweitwohnsitzes im Land Vorarlberg (Österreich) durch Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein - Verfahren der vorherigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Projektart u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Projektart u.a.

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Art. 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens - Erwerb eines Zweitwohnsitzes im Land Vorarlberg (Österreich) durch Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein - Verfahren der vorherigen Genehmigung - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg (Österreich) eingereicht am 1. Oktober 2010 - projektart Errichtungsgesellschaft mbH, Eva Maria Pepic und Herbert Hilbe gegen Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg - Auslegung von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrags (ABl. L 178, S. 5) - Erwerb eines Zweitwohnsitzes in einem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2011 - C-476/10
    Eine solche grenzüberschreitende Investition stellt eine Kapitalbewegung im Sinne dieser Nomenklatur dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof sie auslegen, da er von einem Gericht eines Mitgliedstaats zu der Tragweite befragt wird, die das EWR-Abkommen, das integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist, in diesem Staat hat (vgl. insbesondere Urteil Établissements Rimbaud, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (vgl. insbesondere Urteil Établissements Rimbaud, Randnr. 20).

    Aus Art. 40 des EWR-Abkommens ergibt sich, dass die Regeln, nach denen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und die dadurch bewirkte Diskriminierung untersagt sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens - unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder der Union oder der EFTA handelt - mit denen identisch sind, die das Unionsrecht für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten aufstellt (vgl. insbesondere Urteil Établissements Rimbaud, Randnr. 21).

    Sind Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens anhand von Art. 40 und Anhang XII dieses Abkommens zu beurteilen, haben diese Vorschriften folglich dieselbe rechtliche Tragweite wie die Bestimmungen des Art. 63 AEUV (vgl. insbesondere Urteil Établissements Rimbaud, Randnr. 22).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.06.2011 - C-476/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 AEUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Unionsnorm ergangen ist, unangewandt lässt (vgl. insbesondere Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 24.06.2011 - C-476/10
    Insoweit sind die EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, nämlich von anderen Staaten wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu unterscheiden, die das Vorhaben eines integrierten wirtschaftlichen Ganzen mit einem einheitlichen Markt, gestützt auf gemeinsame Regeln für seine Mitglieder, abgelehnt und es vorgezogen haben, in bestimmten Bereichen bilaterale Vereinbarungen mit der Union und ihren Mitgliedstaaten abzuschließen (vgl. Urteil vom 11. Februar 2010, Fokus Invest, C-541/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2011 - C-476/10
    Aus dieser Nomenklatur ergibt sich, dass der Kapitalverkehr Geschäfte umfasst, mit denen Gebietsfremde im Gebiet eines Mitgliedstaats Immobilieninvestitionen tätigen (vgl. insbesondere Urteil vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 23).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Auszug aus EuGH, 24.06.2011 - C-476/10
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV in diesem Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 2011, Schröder, C-450/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Auszug aus EuGH, 24.06.2011 - C-476/10
    Andererseits habe der Gerichtshof in Randnr. 31 des Urteils vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg (C-452/01, Slg. 2003, I-9743), entschieden, dass sich die Mitgliedstaaten seit dem 1. Mai 1995, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein, in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen gegenüber diesem EFTA-Staat nicht mehr auf Art. 73c EG-Vertrag berufen könnten.
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