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   EuGH, 24.06.2021 - C-550/19   

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https://dejure.org/2021,18364
EuGH, 24.06.2021 - C-550/19 (https://dejure.org/2021,18364)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2021 - C-550/19 (https://dejure.org/2021,18364)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - C-550/19 (https://dejure.org/2021,18364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 1008
  • NZA 2021, 1543
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-550/19
    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen entspräche eine innerstaatliche Vorschrift, die sich darauf beschränken würde, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge allgemein und abstrakt durch Gesetz oder Verordnung zuzulassen, nicht den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargelegten Erfordernissen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge in sich und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines in Wirklichkeit nicht zeitweiligen, sondern ständigen und dauerhaften Bedarfs nicht im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt ist, da ein solcher Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse der Prämisse der Rahmenvereinbarung, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse sind, auch wenn befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind, unmittelbar zuwiderläuft (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung eingehalten wird, muss somit konkret geprüft werden, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit herangezogen wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem muss die gewährte Entschädigung nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein, um die volle Wirksamkeit von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 103 und 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die nicht mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Einklang steht, unangewendet zu lassen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 118 bis 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das darin festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird zwar durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt; sie darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und in Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.02.2021 - C-760/18

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-550/19
    Die hierfür in diesem Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die maximal zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, geeignete Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats muss gleichwohl eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit obliegt es hier dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine geeignete Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Beurteilung zu geben (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2018 - C-60/17

    Somoza Hermo und Ilunión Seguridad - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-550/19
    Somit setzt die Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht voraus, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch unter Einschaltung eines Dritten erfolgen (Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad, C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist es für die Frage, ob die Richtlinie 2001/23 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, ohne Belang, dass zwischen den beiden Unternehmen, an die der betreffende öffentliche Auftrag nacheinander vergeben wurde, keine vertragliche Beziehung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad, C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 28).

    Schließlich ändert der Umstand, dass Acciona Agua durch einen Tarifvertrag zur Übernahme des Personals verpflichtet wurde, nichts daran, dass eine wirtschaftliche Einheit übertragen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Illunión Seguridad, C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 38).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23 maßgeblichen Kriterien kommt demnach notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewandt werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad, C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zuvor darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung derartiger Betriebsmittel abhängen kann (Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad, C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad, C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-298/18

    Grafe und Pohle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-550/19
    Der Begriff "Einheit" bezieht sich somit auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (Urteil vom 27. Februar 2020, Grafe und Pohle, C-298/18, EU:C:2020:121, Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für einen solchen Übergang entscheidend, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (Urteil vom 27. Februar 2020, Grafe und Pohle, C-298/18, EU:C:2020:121, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (Urteil vom 27. Februar 2020, Grafe und Pohle, C-298/18, EU:C:2020:121, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach setzt die Qualifizierung als Übergang eine Reihe von Feststellungen tatsächlicher Art voraus, wobei diese Frage vom nationalen Gericht im konkreten Fall im Licht der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien sowie der mit der Richtlinie 2001/23 verfolgten Ziele, die insbesondere in ihrem dritten Erwägungsgrund genannt sind, zu beurteilen ist (Urteil vom 27. Februar 2020, Grafe und Pohle, C-298/18, EU:C:2020:121, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb hat das vorlegende Gericht bei der Klärung der Frage, ob der Umstand, dass die Betriebsmittel nicht übergehen, der Qualifizierung als Unternehmensübergang entgegensteht, die besonderen Umstände der Rechtssache, mit der es befasst ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Grafe und Pohle, C-298/18, EU:C:2020:121, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-344/18

    ISS Facility Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-550/19
    Dagegen kann diese Richtlinie nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, um beim Übergang von Unternehmen eine Verbesserung des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeitsbedingungen zu erwirken (Urteil vom 26. März 2020, 1SS Facility Services, C-344/18, EU:C:2020:239, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Richtlinie dient nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen bei einem Unternehmensübergang, sondern sie soll auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten (Urteil vom 26. März 2020, 1SS Facility Services, C-344/18, EU:C:2020:239, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-394/18

    I.G.I.

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-550/19
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C-394/18, EU:C:2020:56, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.05.2020 - C-267/19

    PARKING

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-550/19
    Im Übrigen ist zur Feststellung, ob der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist, zu prüfen, ob die Ausgangsrechtssache einen Bezug zum Unionsrecht aufweist (Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 27).

    Hierzu genügt die Feststellung, dass die Richtlinie 2001/23 auf den Ausgangsrechtsstreit zumindest nicht offensichtlich unanwendbar ist, so dass sie den Anknüpfungspunkt an das Unionsrecht darstellt, der die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts begründet (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Mai 2020, Parking und Interplastics, C-267/19 und C-323/19, EU:C:2020:351, Rn. 28).

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-550/19
    Dazu sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch dem Anschein nach zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 102 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-550/19
    Zweitens ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Tatsache, dass diese für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einheit unerlässlichen Mittel nicht in nennenswertem Umfang vom alten auf den neuen Auftragnehmer übergehen, ausschließt, dass diese Einheit ihre Identität bewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne, C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 42).
  • EuGH - C-418/13 (anhängig)

    Napolitano u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-550/19
    Dazu sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch dem Anschein nach zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 102 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.04.2017 - C-336/15

    Unionen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG -

  • EuGH, 15.09.2010 - C-386/09

    Briot - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2001/23/EG -

  • EuGH, 20.07.2017 - C-416/16

    Piscarreta Ricardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1

  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

  • EuGH, 23.04.2020 - C-710/18

    Land Niedersachsen (Périodes antérieures d'activité pertinente) - Vorlage zur

  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer

    Die hierfür in diesem Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die maximal zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit eine solche nationale Regelung als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden kann, muss das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit obliegt es hier dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine geeignete Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge in sich und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines in Wirklichkeit nicht zeitweiligen, sondern ständigen und dauerhaften Bedarfs nicht im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt, da ein solcher Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse der Prämisse der Rahmenvereinbarung, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse sind, auch wenn befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind, unmittelbar zuwiderläuft (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung muss somit konkret geprüft werden, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit herangezogen wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch dem Anschein nach zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die nicht mit Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung im Einklang steht, unangewendet zu lassen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das darin festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird zwar durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt; sie darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und in Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2023 - C-675/21

    Strong Charon

    En d'autres termes, l'absence de lien contractuel entre le cédant et le cessionnaire est sans incidence sur la question de savoir si la directive 2001/23 est applicable ou non à une situation particulière (voir, en ce sens, arrêt du 24 juin 2021, 0bras y Servicios Públicos et Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, point 86 ainsi que jurisprudence citée).

    Ainsi qu'il ressort du point 37 du présent arrêt, le législateur de l'Union a, à l'article 1 er , paragraphe 1, sous b), de la directive 2001/23, pris en considération la jurisprudence de la Cour relative à la directive 77/187, visée au point 38 de cet arrêt, selon laquelle le critère décisif pour établir l'existence d'un transfert, au sens de cette directive, réside non pas dans l'existence d'un lien conventionnel, mais dans la circonstance que l'entité économique garde son identité, ce qui résulte notamment de la poursuite effective de l'exploitation ou de sa reprise (voir, en ce sens, arrêt du 24 juin 2021, 0bras y Servicios Públicos et Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, point 89 ainsi que jurisprudence citée).

    Ainsi qu'il ressort du point 42 du présent arrêt, le critère décisif, pour établir l'existence d'un transfert, au sens de cette directive, consiste donc dans la circonstance que l'entité en question garde son identité, ce qui résulte notamment de la poursuite effective de l'exploitation ou de sa reprise (arrêts du 7 août 2018, Colino Sigüenza, C-472/16, EU:C:2018:646, point 29 et jurisprudence citée, ainsi que du 24 juin 2021, 0bras y Servicios Públicos et Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, point 89 ainsi que jurisprudence citée).

    Ces éléments ne constituent toutefois que des aspects partiels de l'évaluation d'ensemble qui s'impose et ne sauraient, de ce fait, être appréciés isolément (arrêt du 24 juin 2021, 0bras y Servicios Públicos et Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, point 90 ainsi que jurisprudence citée).

    Il en résulte que l'importance respective à accorder aux différents critères de l'existence d'un transfert, au sens de la directive 2001/23, varie nécessairement en fonction de l'activité exercée, voire des méthodes de production ou d'exploitation utilisées dans l'entreprise, dans l'établissement ou dans la partie d'établissement en cause (arrêt du 24 juin 2021, 0bras y Servicios Públicos et Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, point 91 ainsi que jurisprudence citée).

    La Cour a relevé qu'une entité économique peut, dans certains secteurs, fonctionner sans éléments d'actifs, corporels ou incorporels, significatifs, de sorte que le maintien de l'identité d'une telle entité par-delà l'opération dont elle est l'objet ne saurait, par hypothèse, dépendre de la cession de tels éléments (arrêt du 24 juin 2021, 0bras y Servicios Públicos et Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, point 92 ainsi que jurisprudence citée).

    Dans cette hypothèse, le nouveau chef d'entreprise acquiert, en effet, l'ensemble organisé d'éléments qui lui permettra la poursuite des activités ou de certaines activités de l'entreprise cédante de manière stable (arrêt du 24 juin 2021, 0bras y Servicios Públicos et Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, point 93 ainsi que jurisprudence citée).

    Il résulte de ce qui précède que la qualification de transfert suppose un certain nombre de constatations d'ordre factuel, cette question devant être appréciée in concreto par la juridiction nationale à la lumière des critères dégagés par la Cour, ainsi que des objectifs poursuivis par la directive 2001/23, tels qu'énoncés, notamment, au considérant 3 de celle-ci (arrêt du 24 juin 2021, 0bras y Servicios Públicos et Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, point 94 ainsi que jurisprudence citée).

  • EuGH, 08.01.2024 - C-278/23

    Biltena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Jedoch kann der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Beurteilung der Frage zu geben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU: C:2021:514, Rn. 50 und 52).

    In dieser Hinsicht ist es zur Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung erforderlich, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit herangezogen wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU: C:2018:859, Rn. 50, sowie vom 24. Juni 2021, 0bras y Servicios Públicos und Acciona Agua, C-550/19, EU:C:2021:514, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 15.12.2022 - 2 AZR 99/22

    Betriebsübergang - Annahmeverzug

    Der Übergang eines Betriebs - verstanden als wirtschaftliche Einheit - ist anhand einer Gesamtabwägung verschiedener Teilaspekte festzustellen (vgl. zuletzt EuGH 24. Juni 2021 - C-550/19 - [Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua] Rn. 90; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 61, BAGE 170, 244) .
  • BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 564/20

    Anerkennung von Zeiten im Feuerwehrdienst der DDR

    Allein diese Rechte müssen gegebenenfalls vom Erwerber in gleicher Weise, wie sie beim Veräußerer bestanden, aufrechterhalten werden (vgl. EuGH 24. Juni 2021 - C-550/19 - [Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua] Rn. 106 ff.; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 75, 77; 14. September 2000 - C-343/98 - [Collino und Chiappero] Rn. 50; sh.
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.2021 - 5 LA 7/19

    Nachbarklage gegen Windenergieanlage - Anspruch auf freie Aussicht

    Die sich aus dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind jedoch dann überschritten, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Entscheidung ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - C-550/19 -, juris Rn. 76 ff.).
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