Rechtsprechung
   EuGH, 24.09.2013 - C-221/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,25275
EuGH, 24.09.2013 - C-221/11 (https://dejure.org/2013,25275)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.2013 - C-221/11 (https://dejure.org/2013,25275)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 2013 - C-221/11 (https://dejure.org/2013,25275)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,25275) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Zusatzprotokoll - Art. 41 Abs. 1 - Stillhalteklausel - Visumpflicht für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Recht eines türkischen Staatsangehörigen, in einen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Demirkan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Zusatzprotokoll - Art. 41 Abs. 1 - Stillhalteklausel - Visumpflicht für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Recht eines türkischen Staatsangehörigen, in einen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Demirkan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Zusatzprotokoll - Art. 41 Abs. 1 - Stillhalteklausel - Visumpflicht für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Recht eines türkischen Staatsangehörigen, in einen Mitgliedstaat ...

  • Wolters Kluwer

    Visumpflicht für türkische Staatsangehörige bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zur Entgegennahme von Dienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 21, ZP Art. 41 Abs. 1
    Türkei, Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, Freizügigkeit, Stand-Still-Klausel, Stillhalteklausel, Freizügigkeitsrecht, Dienstleistungsfreiheit, freier Dienstleistungsverkehr, Zusatzprotokoll, türkische Staatsangehörige, Dienstleistungsempfänger

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 2 AssoziierungsAbkEWG / TUR, Art. 41 Abs. 1 AssoziierungsAbkEWG / TURZProt § 4 Abs. 1 AufenthG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AuslGDV 1965
    Ausländerrecht: Visumpflicht für Türken | Assoziierungsprotokoll EWG-Türkei; Zusatzprotokoll; Stillhalteklausel; Visumpflicht für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats; Freier Dienstleistungsverkehr; Recht eines türkischen Staatsangehörigen, in einen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Visumpflicht für türkische Staatsangehörige bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zur Entgegennahme von Dienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines Mitgliedstaats der EU einzureisen, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Visumpflicht für türkische Staatsangehörigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Assoziierungsabkommen - Türken brauchen Visum für Deutschland

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Türkische Staatsangehörige dürfen zur Inanspruchnahme von Dienstleistung nur mit Visum in Mitgliedstaat der EU einreisen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines Mitgliedstaats der EU einzureisen, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Türkische Staatsangehörige dürfen zur Inanspruchnahme von Dienstleistung nur mit Visum in Mitgliedstaat der EU einreisen

  • taz.de (Pressebericht, 24.09.2013)

    Keine Visafreiheit für Türken

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Dienstleistungsfreiheit verhilft Türken nicht zu Einreise ohne Visum

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Türkische Staatsangehörige benötigen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat ein Visum zur Einreise - Passive Dienstleistungsfreiheit von Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen nicht erfasst

  • 123recht.net (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Assoziationsrecht Türkei/EWG // Zur Frage, ob auch türkische Staatsbürger zwecks Verwandtenbesuch für drei Monate in die Bundesrepublik visumfrei einreisen dürfen

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Demirkan-Urteil des EuGH: Von wirtschaftlicher Freiheit zur Freizügigkeit?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 11. Mai 2011 - Leyla Ecem Demirkan gegen Bundesrepublik Deutschland

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhang beigefügten Zusatzprotokolls vom 23. November ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1465
  • DVBl 2013, 1447
  • DÖV 2013, 907
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 24.09.2013 - C-221/11
    Daher können sich türkische Staatsangehörige, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile Savas, Randnr. 54, vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnrn.

    69 und 71 vierter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnrn.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, das rechtmäßig Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringt, und türkische Staatsangehörige, die bei einem solchen Unternehmen als Fernfahrer beschäftigt sind, auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen können (Urteil Abatay u. a., Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung die im Rahmen der Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Staatsangehörigen übertragen werden sollen, um zwischen den Vertragsparteien die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Abatay u. a., Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 und 71 dritter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnr. 62, Tum und Dari, Randnr. 52, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 47).

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus EuGH, 24.09.2013 - C-221/11
    In Bezug auf den Status der türkischen Staatsangehörigen im Rahmen des Assoziierungsabkommens enthält Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, wie bereits aus seinem Wortlaut hervorgeht, offenkundig eine klare, genaue und nicht an Bedingungen geknüpfte Stillhalteklausel, die es den Vertragsparteien untersagt, nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen (vgl., zu Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, Urteil vom 11. Mai 2000, Savas, C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 46).

    Daher können sich türkische Staatsangehörige, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile Savas, Randnr. 54, vom 21. Oktober 2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, Slg. 2003, I-12301, Randnrn.

    Die Stillhalteklausel verbietet allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die den Zweck oder die Wirkung haben, die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch türkische Staatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats restriktiveren Bedingungen als denen zu unterwerfen, die galten, als das Zusatzprotokoll in diesem Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. in diesem Sinne Urteile Savas, Randnrn.

    Das Assoziierungsabkommen und sein Zusatzprotokoll sollen nämlich im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern (Urteil Savas, Randnr. 53).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und dass sie ihnen auch kein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr oder ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Savas, Randnrn.

  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus EuGH, 24.09.2013 - C-221/11
    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 19. Februar 2009, Soysal und Savatli (C-228/06, Slg. 2009, I-1031), sei jedoch nicht zu entnehmen, ob sich das in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verankerte Verbot neuer Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auch auf die sogenannte passive Dienstleistungsfreiheit erstrecke, d. h. die Freiheit von Dienstleistungsempfängern eines Staates, sich in einen anderen Staat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

    58 und 59, vom 20. September 2007, Tum und Dari, C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 46, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 45).

    Aus dem Urteil Soysal und Savatli ergibt sich, dass die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls verbietet, ein Visum für die Einreise türkischer Staatsangehöriger zu verlangen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen erbringen wollen, wenn ein solches Visum zuvor nicht verlangt wurde.

    In der vorliegenden Rechtssache ist zu prüfen, ob die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls auch für türkische Staatsangehörige gilt, die - anders als in dem dem Urteil Soysal und Savatli zugrunde liegenden Fall - keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen erbringen, sondern sich in einen Mitgliedstaat begeben wollen, um dort Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

    64 und 71 dritter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnr. 62, Tum und Dari, Randnr. 52, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 47).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Auszug aus EuGH, 24.09.2013 - C-221/11
    58 und 59, vom 20. September 2007, Tum und Dari, C-16/05, Slg. 2007, I-7415, Randnr. 46, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 45).

    66 und 117 zweiter Gedankenstrich, sowie Tum und Dari, Randnrn.

    64 und 71 dritter Gedankenstrich, Abatay u. a., Randnr. 62, Tum und Dari, Randnr. 52, sowie Soysal und Savatli, Randnr. 47).

  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

    Auszug aus EuGH, 24.09.2013 - C-221/11
    Ein Teil der deutschen Lehre stütze ihr weiter gehendes Verständnis des Inhalts der passiven Dienstleistungsfreiheit auf Randnr. 15 des Urteils des Gerichtshofs vom 24. November 1998, Bickel und Franz (C-274/96, Slg. 1998, I-7637), in der es heiße, dass unter die passive Dienstleistungsfreiheit alle Angehörigen der Mitgliedstaaten fielen, die sich, ohne ein anderes unionsrechtlich gewährleistetes Freiheitsrecht in Anspruch zu nehmen, in einen anderen Mitgliedstaat begäben und "dort Dienstleistungen in Empfang nehmen wollen oder die Möglichkeit haben, sie in Empfang zu nehmen".

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die in Art. 56 AEUV den Angehörigen der Mitgliedstaaten und damit den Unionsbürgern gewährte Dienstleistungsfreiheit daher die "passive" Dienstleistungsfreiheit ein, d. h. die Freiheit der Dienstleistungsempfänger, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden (Urteile Luisi und Carbone, Randnr. 16, vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, Slg. 1989, 195, Randnr. 15, Bickel und Franz, Randnr. 15, vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnr. 16, und vom 17. Februar 2005, Oulane, C-215/03, Slg. 2005, I-1215, Randnr. 37).

    Unter Art. 56 AEUV fallen somit alle Unionsbürger, die sich, ohne ein anderes durch den AEU-Vertrag gewährleistetes Freiheitsrecht in Anspruch zu nehmen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort Dienstleistungen in Empfang zu nehmen oder dazu die Möglichkeit zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bickel und Franz, Randnr. 15).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 24.09.2013 - C-221/11
    Speziell hinsichtlich der Assoziation EWG-Türkei ergibt sich aus Randnr. 62 des Urteils vom 8. Dezember 2011, Ziebell (C-371/08, Slg. 2011, I-12735), dass zur Feststellung, ob sich eine Vorschrift des Unionsrechts für eine entsprechende Anwendung im Rahmen dieser Assoziation eignet, Zweck und Kontext des Assoziierungsabkommens mit Zweck und Kontext des betreffenden Unionsrechtsakts zu vergleichen sind.

    Erstens hat der Gerichtshof zu den Zielen bereits entschieden, dass die Assoziation EWG-Türkei einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgt (Urteil Ziebell, Randnr. 64).

  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.09.2013 - C-221/11
    Jedoch kann die den unionsrechtlichen Vorschriften über den Binnenmarkt, einschließlich der Vertragsbestimmungen, gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung eines von der Union mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1982, Polydor und RSO Records, 270/80, Slg. 1982, 329, Randnrn. 14 bis 16, vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, Slg. 2009, I-10777, Randnr. 29, und vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, Slg. 2010, I-7233, Randnr. 42).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus EuGH, 24.09.2013 - C-221/11
    Jedoch kann die den unionsrechtlichen Vorschriften über den Binnenmarkt, einschließlich der Vertragsbestimmungen, gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung eines von der Union mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1982, Polydor und RSO Records, 270/80, Slg. 1982, 329, Randnrn. 14 bis 16, vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, Slg. 2009, I-10777, Randnr. 29, und vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, Slg. 2010, I-7233, Randnr. 42).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus EuGH, 24.09.2013 - C-221/11
    Das Assoziierungsabkommen garantiert im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter Rechte nur im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 66).
  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 24.09.2013 - C-221/11
    Jedoch kann die den unionsrechtlichen Vorschriften über den Binnenmarkt, einschließlich der Vertragsbestimmungen, gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung eines von der Union mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Februar 1982, Polydor und RSO Records, 270/80, Slg. 1982, 329, Randnrn. 14 bis 16, vom 12. November 2009, Grimme, C-351/08, Slg. 2009, I-10777, Randnr. 29, und vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, Slg. 2010, I-7233, Randnr. 42).
  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

  • EuGH, 27.09.2001 - C-63/99

    DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • EuGH, 17.02.2005 - C-215/03

    Oulane

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Stillhalteklausel, sei es unter Anknüpfung an die Niederlassungsfreiheit oder den freien Dienstleistungsverkehr, nur im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihren dortigen Aufenthalt betreffen (Urteil Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    Erstens hat der Gerichtshof im Urteil Demirkan entschieden, dass "die den unionsrechtlichen Vorschriften über den Binnenmarkt, einschließlich der Vertragsbestimmungen, gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung eines von der Union mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommens übertragen werden [kann], sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist"(47).

    21 Urteile vom 8. Dezember 2011, Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 64), vom 24. September 2013, Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 50 und 51), und vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 52).

    Vgl. hierzu Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 51).

    29 Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:237, Nr. 63).

    36 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:237, Nr. 60).

    47 Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 44).

    52 Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 59 ff.).

    87 Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583).

  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher

    Denn der dort verwendete Begriff des freien Dienstleistungsverkehrs umfasst nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 24.9.2013, Rs. C-221/11 [Demirkan], NVwZ 2013, 1465).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-507/15

    Agro Foreign Trade & Agency - Richtlinie 86/653/EWG - In der Türkei tätiger

    Ferner lässt, wie der Gerichtshof im Urteil Demirkan festgestellt hat, die Verwendung des Verbs "sich leiten lassen" in Art. 14 des Assoziierungsabkommens darauf schließen, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen als solche anzuwenden, sondern nur, sie als Inspirationsquelle für die Maßnahmen zu betrachten, die zur Erreichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele zu erlassen sind(45).

    Ferner hat der Gerichtshof bezüglich der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen "Stillhalteklausel" - gestützt auf die ständige Rechtsprechung - im Urteil Demirkan befunden, dass die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verträge, nicht automatisch auf die Auslegung eines von der Union mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommens übertragen werden kann, sofern dies nicht in dem Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist(47).

    Der Gerichtshof verweist im Urteil Demirkan darauf, dass "sich Zielsetzung und Kontext von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls grundlegend von denen des Art. 56 AEUV [unterscheiden]"(48).

    Gewiss betraf das Urteil Demirkan den etwas extrem gelagerten Fall einer türkischen Staatsangehörigen, die unter Berufung auf die passive Dienstleistungsfreiheit die Befreiung von der Visumspflicht geltend machte.

    45 Vgl. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 45).

    Vgl. auch Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Vgl. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 49).

    50 Vgl. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Freizügigkeit der

    a) der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Stillhalteklauseln insbesondere in seinen Urteilen Derin (C-325/05, EU:C:2007:442), Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809), Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504) und Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583),.

    b) des Ziels und des Inhalts des Assoziierungsabkommens in der Auslegung insbesondere in den Urteilen Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809) und Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583) und unter Berücksichtigung.

    8 - C-221/11, EU:C:2013:583.

    Vgl. ferner Urteile Savas (C-37/98, EU:C:2000:224, Rn. 63), Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 65) und Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 50).

    25 - Urteil Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 58).

    30 - Vgl. entsprechend Urteil Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 55).

    Für die gleiche Beurteilung des Gerichtshofs in Bezug auf die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vgl. Urteile Savas (C-37/98, EU:C:2000:224, Rn. 69), Abatay u. a. (C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 66), Soysal und Savatli (C-228/06, EU:C:2009:101, Rn. 47) und Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 39).

    45 - C-221/11, EU:C:2013:583.

  • OLG Stuttgart, 18.03.2014 - 12 U 193/13

    akademischer Ehrengrad - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit des Führens der Titel

    Ein allgemeiner Grundsatz der Freizügigkeit zwischen der Türkei und der Union ist weder in diesem Abkommen oder seinem Zusatzprotokoll noch im Beschluss des Assoziierungsrates vom 19. September 1980 Nr. 1/80 enthalten (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, NVwZ 2013, 1465).

    Der EuGH hat - zu Art. 14 des Abkommens - entschieden, dass aufgrund der Wortwahl "sich leiten lassen" die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, die unionsrechtlichen Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen als solche anzuwenden, sondern nur, sie als Inspirationsquelle für die Maßnahmen zu betrachten, die zur Erreichung der im Abkommen festgelegten Ziele zu erlassen sind (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, NVwZ 2013, 1465).

    41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls hat zwar nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsbürger, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten hierauf berufen können (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 - Tum/Dari; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 - Soysal).

    Allerdings verschafft die Stillhalteklausel nicht aus sich heraus Rechte, insbesondere kann sie türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts kein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht verleihen oder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr oder ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas).

    Vielmehr verbietet Art. 41 Abs. 1 ZP allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die den Zweck oder die Wirkung haben, die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch türkische Staatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates restriktiveren Bedingungen zu unterwerfen als die, die galten, als das Zusatzprotokoll in diesem Mitgliedsstaat in Kraft trat (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 - Soysal; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 - Tum/Dari).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-507/15

    Agro Foreign Trade & Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    Jedoch kann die den unionsrechtlichen Vorschriften über den Binnenmarkt, einschließlich der Vertragsbestimmungen, gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung eines von der Union mit einem Drittstaat geschlossenen Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil vom 24. September 2013, Demirkan , C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Verwendung des Verbs "sich leiten lassen" in Art. 14 des Assoziierungsabkommens die Vertragsparteien nicht verpflichtet, die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen als solche anzuwenden, sondern nur, sie als Inspirationsquelle für die Maßnahmen zu betrachten, die zur Erreichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele zu erlassen sind (Urteil vom 24. September 2013, Demirkan , C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 45).

    Ferner hat der Gerichtshof speziell hinsichtlich der Assoziation zwischen der Union und der Republik Türkei bereits entschieden, dass zur Feststellung, ob sich eine Vorschrift des Unionsrechts für eine entsprechende Anwendung im Rahmen dieser Assoziation eignet, Zweck und Kontext des Assoziierungsabkommens mit Zweck und Kontext des betreffenden Unionsrechtsakts zu vergleichen sind (Urteil vom 24. September 2013, Demirkan , C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 48).

    Es ist indes darauf hinzuweisen, dass das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei begünstigen sollen und somit einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2013, Demirkan , C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 50).

    Das Assoziierungsabkommen garantiert im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter Rechte nur im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2013, Demirkan , C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 53).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Folglich können sich türkische Staatsangehörige, für die diese Bestimmungen gelten, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (vgl. Urteile Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 58 und 59, sowie Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 38).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein allgemeiner Grundsatz der Freizügigkeit zwischen der Türkei und der Union weder im Assoziierungsabkommen oder seinem Zusatzprotokoll noch im Beschluss Nr. 1/80 vorgesehen ist, der allein die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft (vgl. Urteil Demirkan, EU:C:2013:583, Rn. 53).

    Was Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er, wie bereits aus seinem Wortlaut hervorgeht, eine klar, genau und unbedingt formulierte, eindeutige Stillhalteklausel enthält, die es den Vertragsparteien untersagt, nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen (vgl. Urteil Demirkan, EU:C:2013:583, Rn. 37).

    Diese Stillhalteklausel verbietet allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. Urteil Demirkan, EU:C:2013:583, Rn. 39).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, das rechtmäßig Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringt, und türkische Staatsangehörige, die bei einem solchen Unternehmen als Fernfahrer beschäftigt sind, auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls berufen können (vgl. Urteile Abatay u. a., EU:C:2003:572, Rn. 105 und 106, sowie Demirkan, EU:C:2013:583, Rn. 40).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-342/15

    Die Mitgliedstaaten können den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der

    Während der erste Fall ausdrücklich in Art. 57 Abs. 3 AEUV erwähnt wird, wonach der Leistende seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben kann, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt, stellt der zweite Fall, mit dem dem Ziel Rechnung getragen wird, jede gegen Entgelt erbrachte Tätigkeit, die nicht unter den freien Waren- und Kapitalverkehr und die Freizügigkeit fällt, dem freien Dienstleistungsverkehr zu unterwerfen, die notwendige Ergänzung hierzu dar (vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 34).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt die in Art. 56 AEUV den Angehörigen der Mitgliedstaaten und damit den Unionsbürgern gewährte Dienstleistungsfreiheit daher die "passive" Dienstleistungsfreiheit ein, d. h. die Freiheit der Dienstleistungsempfänger, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden (vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2013, Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    a) der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Stillhalteklauseln in seinen Urteilen Derin (C-325/05, EU:C:2007:442), Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809), Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504) und Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583),.

    b) des Ziels und des Inhalts des Assoziierungsabkommens in der Auslegung in den Urteilen Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809) und Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583) und unter Berücksichtigung.

    47 Schließlich bestand in der Rechtssache, in der das von der dänischen Regierung vor allem angeführte Urteil Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583) ergangen ist, keinerlei Zusammenhang der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils beschriebenen Art.

    Da der Gerichtshof jedoch befand, dass die passive Dienstleistungsfreiheit vom Begriff des "freien Dienstleistungsverkehrs" nicht umfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 60 und 63), bestand kein Zusammenhang zwischen der Einreise und dem Aufenthalt dieser türkischen Staatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat und der Ausübung einer wirtschaftlichen Freiheit, womit sie sich nicht auf die Stillhalteklausel berufen konnte.

  • VGH Bayern, 05.08.2014 - 10 BV 13.2020

    Zum Begriff des "freien Dienstleistungsverkehrs" der Stillhalteklausel des Art.

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 B 13.2426

    Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Ausreichende Kenntnisse der

  • BVerwG, 20.11.2014 - 1 B 24.14

    Grundsatzrevision; Zeitpunkt der Anerkennung der passiven Dienstleistungsfreiheit

  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-629/16

    CX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14

    Keine Sprachanforderungen bei Familiennachzug von Ehegatten türkischer

  • VGH Bayern, 03.12.2015 - 13a B 15.50124

    Anspruch auf Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland bei psychischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 9.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Beratungstätigkeit; Besuchs- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14

    Visumfreie Einreise zum Zwecke der Dienstleistungserbringung durch türkischen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 11 S 1009/14

    Entfallen der Fortgeltungsfiktion - Standstill-Klausel - Sprachkenntnisse und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-652/22

    Kolin Insaat Turizm Sanayi ve Ticaret - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht,

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-456/12

    O - Recht von Nichtunionsbürgern auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.532

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie der Befreiung vom sog.

  • BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.517

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.518

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VG Berlin, 29.07.2014 - 4 K 626.13

    Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 20.519

    Befristung der glückspielrechtlichen Befreiung vom sog. Verbundverbot und

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.520

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.521

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.531

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.529

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.524

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.528

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.533

    Erfolglose Klage gegen die Befristung einer Spielhallenerlaubnis mit Befreiung

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.523

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befristung einer Befreiung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-457/12

    S - Recht von Nichtunionsbürgern auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der

  • EuGH, 06.12.2012 - C-81/13
  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.1858

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.526

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Befristung einer Befreiung vom

  • VGH Bayern, 02.07.2015 - 10 ZB 14.2102

    Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit; Visumpflicht für türkische

  • EuGH, 11.07.2018 - C-629/16

    CX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen

  • VG Augsburg, 11.09.2014 - Au 7 K 14.50016

    Nigerianischer Staatsangehöriger; Rücküberstellung nach Italien; Ablauf der

  • VG Hamburg, 17.03.2014 - 8 A 445/14

    Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung bei Rücknahme des Asylantrags

  • VGH Bayern, 13.02.2015 - 19 CE 14.2508

    Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis, Ausreise, Asylverfahren

  • VG Augsburg, 08.09.2014 - Au 7 K 14.30056

    Senegalesischer Staatsangehöriger; Rücküberstellung nach Belgien; Ablauf der

  • VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 7 K 14.30121

    Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist bei Untertauchen des

  • VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026

    Dublin-III-Verfahren; Überstellung nach Frankreich

  • VG München, 01.10.2013 - M 12 K 13.1739

    Niederlassungserlaubnis; Assoziationsrecht; Erlöschen

  • VG Augsburg, 05.09.2014 - Au 7 K 14.30094

    Staatsangehöriger von Mali; Rücküberstellung nach Italien; Ablauf der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2014 - 11 B 1.14

    Türkei; Besuchsvisum; Visafreiheit bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen;

  • VG Münster, 25.06.2014 - 9 L 465/14

    Überstellungsfrist, Dublinverfahren, Hemmung der Frist, Eilverfahren, vorläufiger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht