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   EuGH, 24.09.2019 - C-426/19 P   

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https://dejure.org/2019,32006
EuGH, 24.09.2019 - C-426/19 P (https://dejure.org/2019,32006)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.2019 - C-426/19 P (https://dejure.org/2019,32006)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 2019 - C-426/19 P (https://dejure.org/2019,32006)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hesse/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem nicht die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird - Nichtzulassung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem nicht die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird - Nichtzulassung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hesse/ EUIPO

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hesse/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Antrag, in dem nicht die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird - Nichtzulassung des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-426/19
    Zur Begründung seines Zulassungsantrags macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil gefährde die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, weil das Gericht zum einen den Sachverhalt verfälscht und aufgrund dessen die Rechtsprechung zur Wendung "ernsthafte Benutzung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 unzutreffend angewendet habe und sich zum anderen in Widerspruch zu den aus Rn. 37 des Urteils vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), hervorgehenden rechtlichen Grundsätzen gesetzt habe.

    Drittens habe das Gericht mit seiner Auffassung, dass etwaige Benutzungshandlungen der Wedl & Hofmann GmbH gegenüber ihren Lizenz- und Franchisenehmern Benutzungshandlungen nach außen seien, Rn. 37 des Urteils vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), verkannt.

    Viertens habe das Gericht, da die Benutzung der angegriffenen Marke auf den Waren, die die Wedl & Hofmann GmbH ihren Franchisenehmern überlassen habe, dazu habe dienen sollen, den Absatzmarkt für "Kaffee" und "Dienstleistungen einer Kaffeebar" zu sichern und zu erhalten, Rn. 37 des Urteils vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145), verkannt, aus der sich ergebe, dass für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung entscheidend sei, dass es der Wedl & Hofmann GmbH mit der Benutzung ihrer Marke auf den überlassenen Waren nicht darum gehe, einen Absatzmarkt für diese Waren zu erschließen oder zu sichern.

  • EuG, 07.07.2016 - T-431/15

    Fruit of the Loom / EUIPO - Takko (FRUIT)

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-426/19
    Das Gericht habe daher die sich aus Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2016, Fruit of the Loom/EUIPO - Takko (FRUIT) (T-431/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:395), ergebenden rechtlichen Grundsätze im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke und insbesondere des Kriteriums der Benutzung dieser Marke nach außen unzutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet.

    Was erstens das in den Rn. 7 und 8 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen des Rechtsmittelführers betrifft, ist jedoch festzustellen, dass ein solches Vorbringen, da es auf eine angebliche Verfälschung des Sachverhalts durch das Gericht gestützt ist und weder die Anwendung der sich aus Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2016, Fruit of the Loom/EUIPO - Takko (FRUIT) (T-431/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:395), ergebenden rechtlichen Grundsätze noch die rechtliche Beurteilung des Gerichts in Frage stellt, grundsätzlich nicht geeignet sein kann, für sich genommen - selbst wenn es begründet sein sollte - eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufzuwerfen.

  • EuG, 04.04.2019 - T-910/16

    Hesse / EUIPO - Wedl & Hofmann (TESTA ROSSA) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 24.09.2019 - C-426/19
    Herr Kurt Hesse begehrt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils vom 4. April 2019, Hesse und Wedl & Hofmann/EUIPO (TESTA ROSSA) (T-910/16 und T-911/16, EU:T:2019:221, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2016 (Sache R 68/2016-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Hesse und Wedl & Hofmann teilweise aufgehoben hat.
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