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   EuGH, 24.09.2020 - C-223/19   

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https://dejure.org/2020,27569
EuGH, 24.09.2020 - C-223/19 (https://dejure.org/2020,27569)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.2020 - C-223/19 (https://dejure.org/2020,27569)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 2020 - C-223/19 (https://dejure.org/2020,27569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinien 2000/78/EG und 2006/54/EG - Geltungsbereich - Verbot mittelbarer Diskriminierungen wegen des Alters oder des Geschlechts - Rechtfertigungsgründe - Nationale Rechtsvorschriften, die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf â€" Richtlinien 2000/78/EG und 2006/54/EG â€" Geltungsbereich â€" Verbot mittelbarer Diskriminierungen wegen des Alters oder des Geschlechts â€" Rechtfertigungsgründe â€" Nationale ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1385
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 03.10.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils u. a. festgestellt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass sich eine nationale Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, u. a. anhand statistischer Beweise, festgestellt werden kann (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu statistischen Daten hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass das vorlegende Gericht die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und dass die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der in den Geltungsbereich dieser Regelung fallenden männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 40 und 41, sowie vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47).

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
    Was als Zweites Art. 16 der Charta betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragsfreiheit, auf die sich die siebte Vorlagefrage bezieht, unter die durch diese Vorschrift garantierte unternehmerische Freiheit fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42).

    Was als Drittes Art. 17 Abs. 1 der Charta anbelangt, in dem das Eigentumsrecht verankert ist, so bezieht sich der durch diese Vorschrift gewährte Schutz auf vermögenswerte Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 34).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-173/13

    Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das insbesondere der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass es zwar letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang die fragliche Rechtsvorschrift durch einen solchen objektiven Faktor gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
    Zu statistischen Daten hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass das vorlegende Gericht die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und dass die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der in den Geltungsbereich dieser Regelung fallenden männlichen mit der der weiblichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 40 und 41, sowie vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 47).

    Folglich wäre, wie die Generalanwältin in den Nrn. 65 bis 67 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sollten die verfügbaren Statistiken tatsächlich zeigen, dass der Prozentsatz ehemaliger Arbeitnehmer, bei denen die Höhe einer solchen Betriebspension durch die fraglichen nationalen Vorschriften beeinträchtigt worden ist, bei den in den Geltungsbereich dieser Vorschriften fallenden ehemaligen Arbeitnehmern erheblich höher ist als bei den in den Geltungsbereich dieser Vorschriften fallenden ehemaligen Arbeitnehmerinnen, davon auszugehen, dass diese Situation eine gegen Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 verstoßende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, es sei denn, diese Vorschriften sind durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2007, Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 42).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
    Hingegen knüpfen Leistungen eines Ruhegehaltssystems, das im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung des Betroffenen abhängt, an dessen früheres Entgelt an und fallen unter Art. 157 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist bereits entschieden worden, dass Rentensysteme, bei denen die Renten dem Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber gezahlt werden, auch in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 5 der Richtlinie 2006/54 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 72 und 73).

  • EuGH, 13.06.2017 - C-258/14

    Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
    Das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierte Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, so dass es nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es einen Anspruch auf ein Ruhegehalt in bestimmter Höhe gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 50 und 51).
  • EuGH, 21.11.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass der durch Art. 47 der Charta gewährleistete Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als solcher nicht verlangt, dass es einen eigenständigen Rechtsbehelf gibt, der mit dem Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass nationale Vorschriften gegen Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen, sofern es einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, mit denen inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden kann (Urteil vom 21. November 2019, Deutsche Lufthansa, C-379/18, EU:C:2019:1000, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2019 - C-49/18

    Escribano Vindel

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
    Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel, C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
    Allerdings ist es erforderlich, dass das Unionsrecht in dem betreffenden Sachbereich bestimmte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 35).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-477/14

    Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-223/19
    Ferner muss nach Art. 52 Abs. 1 der Charta jede Einschränkung der Ausübung der in dieser anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 157 bis 160).
  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

  • EuGH, 14.02.2019 - C-154/18

    Horgan und Keegan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

  • EuGH, 21.01.2015 - C-529/13

    Felber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • EuGH, 06.04.2000 - C-226/98

    Jørgensen

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

  • EuGH, 22.11.2012 - C-385/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von

  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 02.06.2016 - C-122/15

    C

  • EuGH, 16.06.2016 - C-159/15

    Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20

    Virtuelle Gerichtsverhandlungen - alles geht?

    Zielsetzungen, die in der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen bestehen, können in Anbetracht des weiten Entscheidungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügen, als legitime Ziele der Sozialpolitik angesehen werden (vgl. EuGH 24.09.2020 - C-223/19, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], juris Rn. 60, 61; EuGH 21.01.2021 - C-843/19 [INSS], juris Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    65 Vgl. u. a. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42 f.), vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a. (C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 32 bis 35), und vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 86).

    72 Vgl. u. a. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 43), vom 20. Dezember 2017, Polkomtel (C-277/16, EU:C:2017:989, Rn. 50), und vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 86).

    78 Vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2004, Spanien und Finnland/Parlament und Rat (C-184/02 und C-223/02, EU:C:2004:497, Rn. 51 und 52), vom 6. September 2012, Deutsches Weintor (C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 54), vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45), und vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 88).

  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    Eine mittelbare Ungleichbehandlung ist etwa dann anzunehmen, wenn sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass sich die Übergangsregelung auf einen signifikant höheren Anteil von Frauen als von Männern ungünstig auswirkt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022, KM, C-625/20, EU:C:2022:508 = ZESAR 2023, 41 Rn. 38, 46 f., 54; vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55 = NZA 2021, 403 Rn. 25; vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 49; vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382 = WzS 2020, 19 Rn. 38).

    Hierzu sind die jeweiligen Anteile der weiblichen rentenfernen Versicherten, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen bzw. nicht betroffen sind, mit den entsprechenden Anteilen der männlichen rentenfernen Versicherten zu vergleichen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022 aaO Rn. 40; vom 21. Januar 2021 aaO Rn. 26; vom 24. September 2020 aaO Rn. 52; vom 8. Mai 2019 aaO Rn. 39).

    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, das heißt insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (EuGH, Urteile vom 30. Juni 2022, KM, C-625/20, EU:C:2022:508 = ZESAR 2023, 41 Rn. 41, 53; vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55 = NZA 2021, 403 Rn. 27; vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 51; vom 8. Mai 2019, Villar Láiz, C-161/18, EU:C:2019:382 = WzS 2020, 19 Rn. 40).

    Der - bereits für sich betrachtet eher verhältnismäßig niedrige - Anteil der nachteilig betroffenen weiblichen Versicherten ist mit 11, 11 % jedenfalls nicht erheblich höher (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 49, 54) als der der nachteilig betroffenen männlichen Versicherten, der 3 % beträgt.

    Insbesondere haben die nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die fragliche - hier tarifvertragliche - Regelung zu einer Ungleichbehandlung geführt hat, die eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG darstellen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, YS, C-223/19, EU:C:2020:753 = NZA 2020, 1385 Rn. 50, 55), und ob eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128 = ZESAR 2009, 498 Rn. 47 ff.).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils u. a. dann festgestellt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass sich eine nationale Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher Sache des einzelstaatlichen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte sich aus den Statistiken, die das vorlegende Gericht heranziehen kann, in der Tat ergeben, dass die Arbeitnehmer eines Geschlechts von der in Rede stehenden nationalen Regelung prozentual erheblich stärker betroffen sind als die ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, wäre davon auszugehen, dass eine solche Situation eine gegen Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 verstoßende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, es sei denn, die Regelung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Voß, C-300/06, EU:C:2007:757, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 54).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere dann der Fall ist, wenn die gewählten Mittel einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und wenn sie in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 56).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass es zwar letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständigen innerstaatlichen Gerichts ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang die Rechtsvorschrift, um die es in der ihm unterbreiteten Rechtssache geht, durch einen solchen objektiven Faktor gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der die Fragen dieses Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, ihm geeignete Hinweise zur Ermöglichung seiner Entscheidung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 58).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Haushaltserwägungen zwar eine Diskriminierung zum Nachteil eines der Geschlechter nicht rechtfertigen, aber Zielsetzungen in Form der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe staatlich finanzierter Pensionen können als legitime sozialpolitische Ziele angesehen werden, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 61, und vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 38).

  • EuGH, 21.01.2021 - C-843/19

    INSS

    In dem Fall, dass das nationale Gericht wie vorliegend über statistische Daten verfügt, hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass es die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und dass die beste Methode zum Vergleich darin besteht, die Gruppe der in den Geltungsbereich dieser Regelung fallenden weiblichen mit der der männlichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung wäre somit insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sie einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei eine solche Regelung nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen wird, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebsrenten leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass zwar haushaltspolitische Erwägungen Diskriminierung zum Nachteil eines der Geschlechter nicht rechtfertigen können, dass aber die Zielsetzungen, die in der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen bestehen, in Anbetracht des weiten Entscheidungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügen, als legitime Ziele der Sozialpolitik angesehen werden können, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 60 und 61).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das nationale Gericht, sollte es über statistische Daten verfügen, zum einen die Gesamtheit der Beschäftigten zu berücksichtigen hat, für die die nationale Regelung gilt, auf der die Ungleichbehandlung beruht, und zum anderen die Gruppe der in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden weiblichen mit der der männlichen Arbeitskräfte daraufhin zu vergleichen hat, wie hoch in jeder Gruppe der Anteil der Personen ist, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen sind, und derjenigen, die es nicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 26).

    Dazu hat das nationale Gericht zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (Urteil vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 27).

    Was zweitens das Vorliegen eines objektiven Rechtfertigungsgrundes im Sinne der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung betrifft, so hat zwar letztlich das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständige nationale Gericht festzustellen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung durch einen solchen objektiven Grund gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-857/19

    Slovak Telekom, die von der Kommission wegen des Missbrauchs einer beherrschenden

    Der Gerichtshof kann allerdings, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm unterbreiteten schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die geeignet sind, diesem Gericht im Rahmen des konkreten bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Entscheidung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020 YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur

    33 Urteil vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 40).

    34 Urteil vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 44).

    43 Urteil vom 24. September 2020, YS (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

    90 Urteile vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat (C-729/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:499, Rn. 80 bis 81), und vom 24. September 2020, NK (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 89).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

    Vgl. auch Urteile vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 62); vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 63); und vom 24. September 2020, NK (Betriebspensionen leitender Angestellter) (C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 78).
  • EuGH, 02.06.2022 - C-353/20

    Skeyes

  • EuGH, 30.06.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale)

  • EuGH, 20.04.2023 - C-52/22

    BVAEB (Adaptation des pensions de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Köln, 12.10.2023 - 1 L 1405/22

    Frequenzordnung, Frequenznutzung, Frequenzzuteilung, Funkfrequenzen, Widerruf,

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-184/22

    KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22

    Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 1.22

    Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte in Bremen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    GILDA-UNAMS u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

  • EuGH, 24.11.2022 - C-289/21

    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage

  • VG Bremen, 10.10.2023 - 6 K 371/22

    Verbeamtung Einstellungshöchstaltersgrenze, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

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