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   EuGH, 24.09.2020 - C-601/18 P   

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https://dejure.org/2020,27582
EuGH, 24.09.2020 - C-601/18 P (https://dejure.org/2020,27582)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.2020 - C-601/18 P (https://dejure.org/2020,27582)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 2020 - C-601/18 P (https://dejure.org/2020,27582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel - Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Nachfolge rechtlicher Einheiten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel; Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten; Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung; Nachfolge rechtlicher Einheiten; Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung; Grundsatz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-601/18
    Es muss sich also um Unterlagen handeln, die vom Gegenstand der Nachprüfung erfasst werden, was voraussetzt, dass die Kommission zuvor überprüft hat, dass dies der Fall war (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 58).

    Allerdings bildet Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003, auf den das Gericht ebenfalls Bezug genommen hat und der die Kommission ermächtigt, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung, die von der Nachprüfung betroffen sind, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen, eine Rechtsgrundlage für die Erstellung solcher Kopien (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 60).

    Wie das Gericht jedoch zu Recht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, enthält Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht die Regelung, dass die Prüfung der Bücher und Geschäftsunterlagen der einer Nachprüfung unterzogenen Unternehmen ausschließlich und unter allen Umständen in deren Räumlichkeiten erfolgt (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 78).

    Dass die Möglichkeit einer Fortsetzung der Prüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in bestimmten Fällen nicht unerlässlich wäre, um der Kommission die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, bedeutet nicht, dass eine solche Möglichkeit unter allen Umständen ausgeschlossen ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 80).

    Würde die Kommission aber dazu verpflichtet werden, die Verarbeitung solcher Daten, wenn es sich um besonders umfangreiche Daten handelt, ausschließlich an den Orten des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens vorzunehmen, könnte dies dazu führen, die Dauer der Anwesenheit der Inspektoren an den Orten dieses Unternehmens erheblich zu verlängern, was der Effizienz der Nachprüfung schaden und den durch die Nachprüfung bedingten Eingriff in den Arbeitsablauf des Unternehmens unnötig verstärken könnte (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 81).

    Dieser Art. 21 betrifft nämlich eine völlig andere Situation als die, um die es in Art. 20 der Verordnung geht, nämlich die Möglichkeit der Kommission, Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten als den Geschäftsräumen des betreffenden Unternehmens, wie Wohnungen oder Transportmitteln von Unternehmensmitarbeitern, durchzuführen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass dort Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen die Art. 101 oder 102 AEUV von Bedeutung sein könnten (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 85).

    Die Tatsache, dass die Kommission eine Nachprüfung in ihren eigenen Räumlichkeiten fortführt, bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um die Fortsetzung ein und derselben, in den Geschäftsräumen eines solchen Unternehmens begonnenen Nachprüfung und nicht um eine neue Prüfung bei einem Dritten handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 84).

    Klarzustellen ist jedoch, dass die Kommission von der Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Prüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, nur dann Gebrauch machen darf, wenn sie berechtigterweise davon ausgehen kann, dass dieses Vorgehen im Interesse der Effizienz der Nachprüfung oder zur Vermeidung eines übermäßigen Eingriffs in den Arbeitsablauf des betreffenden Unternehmens gerechtfertigt ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 87).

    In Anbetracht des vom Gericht festgestellten Sachverhalts konnte die Kommission nämlich berechtigterweise davon ausgehen, dass es gerechtfertigt war, die Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, womit eine Verlängerung der Anwesenheitsdauer der Inspektoren in den Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerinnen im Interesse der Effizienz der Nachprüfung und zur Verhinderung eines übermäßigen Eingriffs in den Arbeitsablauf dieser Unternehmen vermieden würde (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 89).

    Daraus folgt, dass die Kommission zu einer solchen Fortsetzung, wenn sie geeignet ist, derartige Zusatzkosten zu verursachen, nur unter der Bedingung schreiten darf, dass sie auf einen entsprechenden gebührend begründeten Antrag des betreffenden Unternehmens bereit ist, diese Kosten zu erstatten (Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission, C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 90).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-601/18
    Könnten Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird, würde nämlich das Ziel, gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen, beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn zwei Einrichtungen eine wirtschaftliche Einheit bilden, der Umstand, dass die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, noch besteht, an sich nicht daran hindert, der Einrichtung, auf die sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten übertragen hat, eine Sanktion aufzuerlegen, insbesondere, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C-434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.11.2012 - T-140/09

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-601/18
    Mit Klageschrift, die am 7. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter der Nummer T-140/09 in das Register eingetragen wurde, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Nachprüfungsentscheidung und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, eine Bildkopie von den Festplatten der fraglichen Computer zur späteren Prüfung in ihren Brüsseler Büros anzufertigen.

    Mit Urteil vom 14. November 2012, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission (T-140/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:597), erklärte das Gericht die Nachprüfungsentscheidung teilweise für nichtig - soweit sie andere Stromkabel als unterseeische und unterirdische Hochspannungsstromkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betraf - und wies die Klage im Übrigen ab.

  • EuGH, 26.09.2018 - C-98/17

    Im Zusammenhang mit dem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips verweist der

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-601/18
    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-601/18
    Dazu ist daran zu erinnern, dass die Rechtssache, in der jenes Urteil erging, einen Sachverhalt betraf, bei dem aus der Entscheidung der Kommission hervorging, dass diese hinsichtlich der Zurechnung der Verantwortung für eine von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft eine spezifische Methode zur Ermittlung der Verantwortung der betroffenen Muttergesellschaften gewählt hatte, die sie folglich auf alle Unternehmen anwenden musste, die mit dieser Zuwiderhandlung zu tun hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 50, 53 und 59).
  • EuGH, 06.07.2017 - C-180/16

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Toshiba wegen ihrer Beteiligung am Kartell

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-601/18
    Die Begründetheit dieses Vorbringens werde durch das Urteil vom 6. Juli 2017, Toshiba/Kommission (C-180/16 P, EU:C:2017:520), bestätigt, das sich auf ein Kartell bezogen habe, das eine sehr ähnliche Struktur wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende aufgewiesen habe.
  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-601/18
    In der Sache ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Nachweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union erwiesen sein muss, dass das Unternehmen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-601/18
    Besteht dagegen die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich fort und übt auch weiter wirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist die Kommission grundsätzlich verpflichtet, die fragliche Geldbuße gegen diese Einrichtung zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 144 und 145).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-601/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besagt er, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-499/11

    Dow Chemical u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-601/18
    Zum einen berufen sie sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere aus dem Urteil vom 18. Juli 2013, Dow Chemical u. a./Kommission (C-499/11 P, EU:C:2013:482), hervorgegangen ist, in dessen Rn. 50 der Gerichtshof entschied, dass die Kommission, wenn sie bei einem Kartell eine spezifische Methode wählt, um die Verantwortung der betroffenen Muttergesellschaften für die Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften zu ermitteln, bei allen diesen Muttergesellschaften dieselben Kriterien anwenden muss, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    Kommission/ United Parcel Service - Rechtsmittel - Kontrolle von

  • EuGH, 18.06.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 27.01.2021 - C-595/18

    The Goldman Sachs Group / Kommission

    Soweit die Rechtsmittelführerin für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel von Prysmian und PrysmianCS gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission (T-475/14, EU:T:2018:448), stattgeben sollte, beantragt, jegliche diesen Gesellschaften gewährte Herabsetzung der Geldbuße durch Herabsetzung der gegen sie alle als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße auch ihr zu gewähren, so genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof jenes Rechtsmittel mit dem Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission (C-601/18 P, EU:C:2020:751), zurückgewiesen hat.
  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil

    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, C-601/18 P, EU:C:2020:751, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    165 Bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Ahndung von Verstößen, für die die in der vorstehenden Randnummer dargestellte Rechtsprechung gilt, darf die Kommission aber nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, der gebietet, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dies ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, C-601/18 P, EU:C:2020:751, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung), wie das Gericht in Rn. 386 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    3 Die gleiche Frage stellt sich in der parallelen Rechtssache C-601/18 P, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission.

    39 Rechtssache C-601/18 P, vgl. oben, Fn. 3 der vorliegenden Schlussanträge.

  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-,

    Er besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, C-601/18 P, EU:C:2020:751, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Zweitens ist bezüglich eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, C-601/18 P, EU:C:2020:751, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2022 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission zum Nachweis, dass sich ein Unternehmen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, darzutun, dass das Unternehmen durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten objektiven Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission, C-601/18 P, EU:C:2020:751, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    17 Vgl. Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission (C-601/18 P, EU:C:2020:751, Rn. 130).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    17 Vgl. Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission (C-601/18 P, EU:C:2020:751, Rn. 130).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    17 Vgl. Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission (C-601/18 P, EU:C:2020:751, Rn. 130).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

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