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   EuGH, 24.10.1973 - 5/73   

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https://dejure.org/1973,473
EuGH, 24.10.1973 - 5/73 (https://dejure.org/1973,473)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.1973 - 5/73 (https://dejure.org/1973,473)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1973 - 5/73 (https://dejure.org/1973,473)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 40, ARTIKEL 43, ARTIKEL 103
    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - RAT - BEFUGNISSE - EINGRIFFE KONJUNKTURELLER ART - DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN - ARTIKEL 103 - EWG-VERTRAG - ANWENDUNG - ZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren zur Gültigkeit einer Verordnung über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen betreffend die Landwirtschaft; Vereinbarkeit der Festsetzung von Ausgleichsbeträgen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht; Einordnung von Waren in das System zum ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177; ; VO 974/71 Art. 1; ; VO 1013/71 Art. 1; ; VO 1014/71 Art. 1; ; VO 548/72 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - RAT - BEFUGNISSE - EINGRIFFE KONJUNKTURELLER ART - DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN - ARTIKEL 103 - EWG-VERTRAG - ANWENDUNG - ZULÄSSIGKEIT

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus EuGH, 24.10.1973 - 5/73
    Da der Rat zwischen verschiedenen Lösungsmöglichkeiten habe wählen müssen, habe er aufgrund seines Ermessensspielraums die Lösung wählen können, die ihm am meisten geeignet erschienen sei und den Vorteil der größeren Wirksamkeit und Einfachheit habe (EuGH 17. Dezember 1970 - Internationale Handelsgesellschaft 11/70 - Slg. 1970, 1125).
  • EuGH, 15.12.1970 - 31/70

    Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft / Hauptzollamt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 24.10.1973 - 5/73
    b) Zur Verwendung des Dollars als Bezugspunkt in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 bemerkt die Kommission, nur ein pauschales Ausgleichssystem sei praktisch durchführbar gewesen und auf jeden Fall wäre es nicht möglich gewesen, die Erhebung von Ausgleichsbeträgen auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Inzidenz der Währungsmaßnahmen zu einer Verbilligung der eingeführten Ware geführt habe, denn dies hätte für jeden Einfuhrvorgang eine Kontrolle vorausgesetzt, welche den Grundsätzen widersprechen würde, die im Bereich der Abschöpfungen und Erstattungen gelten und für welchen der Gerichtshof die Anwendung einer abstrakten Berechnungsmethode als gültig anerkannt habe (EuGH 15. Dezember 1970, Deutsche Getreide- und Futtermittelhandelsgesellschaft mbH, 31/70, Slg. 1970, 1055).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1975 - 55/75

    Balkan-Import Export GmbH gegen Hauptzollamt Berlin-Packhof. -

    Daneben verweist das Hauptzollamt auf Urteile des Gerichtshofs, die für die Zeit vor dem 1. Juli 1972 ergangen sind, namentlich das der Rechtssache 5/73 (EuGH 24. Oktober 1973 - Balkan-Import-Export GmbH/Hauptzollamt Berlin-Packhof - Slg. 1973, 1091).

    Wichtig ist zum anderen, daß Kritik am Währungsausgleichssystem von derselben Klägerin schon in der Vorlagesache 5/73 geübt worden ist.

    Tatsächlich war der Gerichtshof mit solchen Argumenten schon in der Rechtssache 5/73 konfrontiert.

    Geklärt ist auch, daß das Ausgleichssystem zu Recht einen pauschalierenden Charakter hat; insoweit wurde auf die Erfordernisse der Praktikabilität hingewiesen und daraus abgeleitet, daß die Kommission Störungen lediglich nach Warengruppen, also nicht im Hinblick auf einzelne Erzeugnisse zu beurteilen hat (Rechtssache 5/73 - Slg. 1973, 1111, 1116).

    Insofern gilt eine Feststellung, die schon im Verfahren 5/73 gemacht wurde, daß nämlich auch in der Gemeinschaft, und zwar in Frankreich und in Italien, Schafkäse produziert wird und daß Schafkäse in einem Wettbewerbsverhältnis zu einer Reihe von Weichkäsesorten steht, die in der Gemeinschaft erzeugt werden.

    Der zuletzt genannte Gesichtspunkt ist nämlich nicht neu, er hat schon im Verfahren 5/73 eine Rolle gespielt.

    Was zunächst die italienischen Käsesorten angeht, so kann ein Urteil dazu meines Erachtens keinen anderen Inhalt haben als das in den Schlußanträgen zu der Rechtssache 5/73 dargestellte.

    a) Was den Berechnungsmodus des Ausgleichsbetrages angeht, so haben wir von der Kommission gehört, daß er sich im Prinzip nicht von dem in der Rechtssache 5/73 erläuterten unterscheidet.

    Diese These hat die Klägerin schon in der Rechtssache 5/73 vorgetragen, und schon seinerzeit wurde ihre Stichhaltigkeit nicht anerkannt.

    So weit reicht ihr Ermessensraum, der in der Rechtssache 5/73 hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichsbeträge eng genannt worden ist, nicht, und dies wird man im Interesse der Rechtssicherheit wohl auch gutheißen müssen.

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    rungen der Kommission A - Zur ersten Vorabentscheidungsfrage 1. Zu dem Argument, das die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof als erstes geltend gemacht hat, bemerkt die Kommission, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73 (Balkan/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1973, 1091) anerkannt, daß nur eine generelle Regelung für alle Ein- oder Ausfuhren, unabhängig davon, in welcher Währung und zu welcher Zeit die zugrunde liegenden Verträge abgeschlossen worden seien, sachgerecht sei.

    Sie hat in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Urteile des Gerichtshofs vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 55/75 (Balkan/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1976, 19) und vom 25. Mai 1978 in der Rechtssache 136/77 (A. Racke/Hauptzollamt Mainz) verwiesen.

    Denn, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 (Rechtssache 5/73, Balkan-Import-Export GmbH, Slg. 1973, 1091) ausgeführt hat, verlangt die Praktikabilität des Währungsausgleichssystems eine allgemeine Regelung, die für sämtliche Ein- und Ausfuhren gilt, ohne den Besonderheiten der Verträge, wie etwa der Währung, in der sie geschlossen wurden, oder dem Zeitpunkt ihres Abschlusses, Rechnung zu tragen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1977 - 118/76

    Balkan-Import-Export GmbH gegen Hauptzollamt Berlin-Packhof. - Abgabenerlass aus

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens - sie ist uns schon aus dem Vorlageverfahren 5/73 (Urteil vom 24. Oktober 1973, Slg. 1973, S. 1091) bekannt - hat am 6. November 1971 mit dem bulgarischen staatlichen Handelsunternehmen "Rodapaimpex" einen auf DM lautenden Kaufvertrag über die Lieferung bulgarischen Schafkäses abgeschlossen.

    In seinem Rahmen kam es zu der bereits erwähnten Vorlage 5/73, in der nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 und der Verordnung Nr. 548/72 sowie nach der Berechnung des Währungsausgleichsbetrags gefragt wurde, der seinerzeit zur Anwendung gelangt war.

    Ausgangspunkt bei der Beurteilung dieses Streitfalles sollten meines Erachtens die Feststellungen sein, die im Urteil der bereits erwähnten Rechtssache 5/73 getroffen worden sind.

    Endlich darf nicht vergessen werden, daß im Urteil der Rechtssache 5/73 im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 974/71 und der Kommissionsverordnung, die für die verschiedenen Erzeugnisse Ausgleichsbeträge festgelegt hatte, ausdrücklich erklärt wurde, die Wahl eines einheitlichen und pauschalierenden Kriteriums für die Festsetzung der Ausgleichsbeträge sei nicht zu beanstanden.

    Dabei wird zur Begründung der Anwendung des nationalen Billigkeitsrechts auf den Gesetzeszweck der Gemeinschaftsregelung abgestellt, und es werden dafür - das hat die Kommission mit Recht hervorgehoben - weitgehend die gleichen Argumente vorgebracht wie in der Rechtssache 5/73, unter anderem, daß die Aufwertung der DM keinen Einfluß auf das von der Klägerin abgeschlossene Geschäft gehabt habe, sei dieses doch auf DM-Basis abgeschlossen worden.

    Tatsächlich ist ja nach der erwähnten Rechtsprechung (Urteil der Rechtssache 5/73) klar, daß die Gemeinschaftsregelung über den Währungsausgleich die von der Klägerin kritisierten Rechtsfolgen einkalkuliert hat, indem sie im Interesse einer schnellen und effektiven Regelung in Kauf genommen hat, daß Ausgleichsbeträge auch in Fällen erhoben werden, in denen sich eine Inzidenz der Währungsmaßnahmen nicht feststellen läßt.

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