Rechtsprechung
   EuGH, 24.10.2001 - C-186/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4798
EuGH, 24.10.2001 - C-186/01 R (https://dejure.org/2001,4798)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2001 - C-186/01 R (https://dejure.org/2001,4798)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - C-186/01 R (https://dejure.org/2001,4798)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,4798) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Vorabentscheidungsverfahren - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

  • Europäischer Gerichtshof

    Dory

  • EU-Kommission PDF

    Dory

    Artikel 234 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellter Antrag - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

  • EU-Kommission

    Dory

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichtshofes im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens für die Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung; Klare Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren; Auswirkungen des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 243

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 234; EGV Art. 243
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellter Antrag - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 01.03.1973 - 62/72

    Bollmann / Hauptzollamt Hamburg Waltershof

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Artikel 234 EG führt nämlich eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein nichtstreitiges Verfahren ein, das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits hat und jeder Initiative der Parteien entzogen ist, da diese nur die Möglichkeit haben, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Singer, Slg. 1965, 1268, 1275, vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31).

    Wegen des wesentlichen Unterschieds zwischen dem streitigen Verfahren und dem in Artikel 234 EG vorgesehenen Zwischenverfahren können daher die allein für das streitige Verfahren vorgesehenen Bestimmungen mangels einer dahin gehenden ausdrücklichen Vorschrift nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren ausgedehnt werden (vgl. hinsichtlich der Kosten Urteil Bollmann, Randnr. 5).

  • EuGH, 26.02.1996 - C-181/95

    Biogen / Smithkline Beecham Biologicals

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    5 und 7, sowie in Bezug auf einen Streithilfeantrag im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Beschluss vom 26. Februar 1996 in der Rechtssache C-181/95, Biogen, Slg. 1996, I-717, Randnr. 5).
  • EuGH, 10.03.1981 - 36/80

    Irish Creamery Milk Suppliers Association

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht; dieser ist nur für Entscheidungen über die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsbestimmungen zuständig, um deren Anwendung es in einem bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit geht, wobei die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits in die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichts fällt (vgl. Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich insbesondere, dass das nationale Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit haben muss, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es mit auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen befasst ist, und dass sich der vorläufige Rechtsschutz, den das Gemeinschaftsrecht den Einzelnen vor den nationalen Gerichten gewährt, nicht danach richten kann, ob sie die Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht oder die Gültigkeit von Rechtsakten des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts bestreiten (vgl. Urteil vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnrn.
  • EuGH, 15.11.1979 - 36/79

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht; dieser ist nur für Entscheidungen über die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsbestimmungen zuständig, um deren Anwendung es in einem bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit geht, wobei die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits in die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichts fällt (vgl. Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735, Randnrn.
  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Artikel 234 EG führt nämlich eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein nichtstreitiges Verfahren ein, das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits hat und jeder Initiative der Parteien entzogen ist, da diese nur die Möglichkeit haben, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Singer, Slg. 1965, 1268, 1275, vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Artikel 234 EG führt nämlich eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein nichtstreitiges Verfahren ein, das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits hat und jeder Initiative der Parteien entzogen ist, da diese nur die Möglichkeit haben, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Singer, Slg. 1965, 1268, 1275, vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31).
  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Er macht unter Berufung auf das Urteil vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98 (Kreil, Slg. 2000, I-69) geltend, die in Artikel 12a Absatz 1 des Grundgesetzes vorgesehene Wehrpflicht für Männer verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, und stelle eine rechtswidrige Diskriminierung von Männern dar.
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    In Bezug auf einstweilige Anordnungen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die nationalen Gerichte gemäß dem in Artikel 10 EG aufgestellten Mitwirkungsgrundsatz den Rechtsschutz zu gewähren haben, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (vgl. Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-186/01

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEHRPFLICHT NUR FÜR MÄNNER NICHT ENTGEGEN

    Der Gerichtshof hat den Antrag auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R (Dory, Slg. 2001, I-7823) als unzulässig zurückgewiesen.
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    32 - In diesem Sinne Koenig, C./Pechstein, M./Sander, C., a.a.O. (Fn. 31), S. 65, Wägenbaur, B., a. a. O. (Fn. 7), Art. 23 Satzung EuGH, Randnr. 2, S. 27, und Everling, U., a. a. O. (Fn. 7), S. 56. Der Gerichtshof bezeichnet das Vorabentscheidungsverfahren in seiner Rechtsprechung als ein "nichtstreitiges Verfahren", das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits hat und jeder Initiative der Parteien entzogen ist, da diese nur die Möglichkeit haben, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern (siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2001, Dory, C-186/01 R, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 9 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-194/04

    Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi

    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-11/04

    Fratelli Martini und Cargill

    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • EuGH, 09.06.2006 - C-305/05

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a.

    p. 269, point 4; ordonnances du Président de la Cour Biogen, précitée, point 5; du 24 octobre 2001, Dory, C-186/01 R, Rec.
  • EuGH, 06.12.2005 - C-12/04
    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • VG Koblenz, 16.07.2003 - 7 L 1412/03
    Denn nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes besteht während des laufenden Vorabentscheidungsverfahrens die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das vorliegende nationale Gericht (siehe EUGH, Urteil vom 09. November 1995 - Rs C-495/93 -, Atlanta, NJW 1996, 1333; Urteil vom 21. Februar 1991 - Rs C-143/88 und Rs C-92/89 -, Zuckerfabriken Süderdithmarschen, NVwZ 1991, 460; Urteil vom 19. Juni 1990 - Rs C-213/89 -, Factortame, DVBl. 1991, 861; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - Rs C-186/01 R -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht