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   EuGH, 24.10.2002 - C-121/00   

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https://dejure.org/2002,3749
EuGH, 24.10.2002 - C-121/00 (https://dejure.org/2002,3749)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2002 - C-121/00 (https://dejure.org/2002,3749)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - C-121/00 (https://dejure.org/2002,3749)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Fischerei - Gesundheitspolizei - Richtlinie 91/493/EWG und Entscheidung 94/356/EG - Artikel 28 und 30 EG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grenzwerte für Listeria monocytogenes in geräucherten Fischprodukten

  • Europäischer Gerichtshof

    Hahn

  • EU-Kommission PDF

    Hahn

    Artikel 28 EG und 30 EG; Richtlinie 91/493 des Rates; Entscheidung 94/356 der Kommission
    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die eine Null-Tolleranz hinsichtlich des Vorhandenseins von Listeria monocytogenes bei bestimmten Fischereierzeugnissen festlegt - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Hahn

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen; Fahrlässiges Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel; Grenzwerte für Listeria monocytogenes in geräucherten Fischprodukten; ...

  • Judicialis

    Richtlinie 91/493/EWG; ; Entscheidung 94/356/EG; ; EGV Art. 28; ; EGV Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die eine Null-Tolleranz hinsichtlich des Vorhandenseins von Listeria monocytogenes bei bestimmten Fischereierzeugnissen festlegt - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zur Auslegung der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15) ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 345 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.06.1984 - 97/83

    Melkunie

    Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-121/00
    In Bezug auf die Anwendung der Artikel 28 EG und 30 EG macht die österreichische Regierung unter Berufung auf die Urteile vom 6. Juni 1984 in der Rechtssache 97/83 (Melkunie, Slg. 1984, 2367) und vom 19. September 1984 in der Rechtssache 94/83 (Heijn, Slg. 1984, 3263) geltend, dass nationale Maßnahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art den Anforderungen des Artikels 30 EG auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten und daher nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen über den freien Warenverkehr stünden.

    Allerdings sind die Mitgliedstaaten, wenn es an einer erschöpfenden Harmonisierung im betreffenden Bereich fehlt, zwar berechtigt, die Normen festzusetzen, die die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse auf dem Hoheitsgebiet der einzelnen Staaten erfüllen müssen, doch sind diese einzelstaatlichen Regelung nicht dem Anwendungsbereich der Artikel 28 EG und 30 EG entzogen (Urteil Melkunie, Randnrn. 9 und 10).

    Im Hinblick darauf ist eine nationale Regelung, wonach allein deswegen, weil bei bestimmten Erzeugnissen selbst geringe Mengen von Listeria monocytogenes geeignet sind, eine Gefahr für die Gesundheit besonders empfindlicher Verbraucher hervorzurufen, der Krankheitserreger in 25 g Fischerzeugnissen nicht nachweisbar sein darf, als mit den Anforderungen des Vertrages vereinbar zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteile Melkunie, Randnr. 18, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-17/93, Van der Veldt, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 17).

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-121/00
    Hierzu macht unter Berufung auf das Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227) geltend, dass es mangels Harmonisierung im Bereich des Gesundheitsschutzes zwar Sache der Mitgliedstaaten sei, zu entscheiden, inwieweit sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen sicherstellen wollten, doch gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Verkehrsverbote auf das für den Gesundheitsschutz tatsächlich Erforderliche beschränkt würden.

    Nach ständiger Rechtsprechung nimmt unter den Gründen, die geeignet sind, Ausnahmen von Artikel 28 EG zu rechtfertigen, der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen den ersten Rang ein, und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten bestehen, ist es Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, in welchem Umfang sie diesen Schutz gewährleisten wollen, insbesondere, wie streng die durchzuführenden Kontrollen ausfallen sollen (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 41, und vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-344/90

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-121/00
    Hierzu stellt die Kommission zunächst fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Maßnahmen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG darstellten, und verweist in Bezug auf eine entsprechende Anwendung des Artikels 30 EG auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Zusatzstoffen (Urteile vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-344/90, Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-4719), aus der hervorgehe, dass bei der im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfenden Erforderlichkeit eines Zusatzstoffs die Gesundheitsgefahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere der Arbeiten des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, der Codex-Alimentarius-Kommission der FAO (Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen) und der WHO (Weltgesundheitsorganisation) sowie die Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat und das Vorliegen eines echten Bedürfnisses, insbesondere technologischer Art, zu berücksichtigen seien.

    Ferner ist daran zu erinnern, dass das Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung, namentlich der Arbeiten der wissenschaftlichen Ausschüsse der Gemeinschaft, sowie der Ernährungsgewohnheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bellon, Randnr. 17, und Kommission/Frankreich, Randnr. 13).

  • EuGH, 13.12.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Bellon

    Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-121/00
    Da der Gerichtshof dafür zuständig ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrecht zu geben, die dieses in die Lage versetzen, zur Entscheidung der ihm vorliegenden Sache über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem EG-Vertrag zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 6), ist in Anbetracht der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung die Vorlagefrage dahin gehend zu verstehen, dass mit ihr Auskunft darüber begehrt wird, ob die Richtlinie 91/493 und die Entscheidung 94/356 oder ggf. Artikel 28 EG und 30 EG der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, die eine Null-Toleranz hinsichtlich des Vorhandenseins von Listeria monocytogenes bei nicht chemisch konservierten Fischerzeugnissen festlegen.

    Ferner ist daran zu erinnern, dass das Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung, namentlich der Arbeiten der wissenschaftlichen Ausschüsse der Gemeinschaft, sowie der Ernährungsgewohnheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bellon, Randnr. 17, und Kommission/Frankreich, Randnr. 13).

  • EuGH, 19.09.1984 - 94/83

    Heijn

    Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-121/00
    In Bezug auf die Anwendung der Artikel 28 EG und 30 EG macht die österreichische Regierung unter Berufung auf die Urteile vom 6. Juni 1984 in der Rechtssache 97/83 (Melkunie, Slg. 1984, 2367) und vom 19. September 1984 in der Rechtssache 94/83 (Heijn, Slg. 1984, 3263) geltend, dass nationale Maßnahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art den Anforderungen des Artikels 30 EG auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten und daher nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen über den freien Warenverkehr stünden.
  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

    Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-121/00
    Hierzu stellt die Kommission zunächst fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Maßnahmen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG darstellten, und verweist in Bezug auf eine entsprechende Anwendung des Artikels 30 EG auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Zusatzstoffen (Urteile vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-344/90, Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-4719), aus der hervorgehe, dass bei der im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfenden Erforderlichkeit eines Zusatzstoffs die Gesundheitsgefahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere der Arbeiten des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, der Codex-Alimentarius-Kommission der FAO (Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen) und der WHO (Weltgesundheitsorganisation) sowie die Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat und das Vorliegen eines echten Bedürfnisses, insbesondere technologischer Art, zu berücksichtigen seien.
  • EuGH, 14.07.1994 - C-17/93

    Strafverfahren gegen Van der Veldt

    Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-121/00
    Im Hinblick darauf ist eine nationale Regelung, wonach allein deswegen, weil bei bestimmten Erzeugnissen selbst geringe Mengen von Listeria monocytogenes geeignet sind, eine Gefahr für die Gesundheit besonders empfindlicher Verbraucher hervorzurufen, der Krankheitserreger in 25 g Fischerzeugnissen nicht nachweisbar sein darf, als mit den Anforderungen des Vertrages vereinbar zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteile Melkunie, Randnr. 18, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-17/93, Van der Veldt, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 17).
  • EuGH, 16.04.1991 - C-347/89

    Freistaat Bayern / Eurim-Pharm

    Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-121/00
    Nach ständiger Rechtsprechung nimmt unter den Gründen, die geeignet sind, Ausnahmen von Artikel 28 EG zu rechtfertigen, der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen den ersten Rang ein, und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten bestehen, ist es Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, in welchem Umfang sie diesen Schutz gewährleisten wollen, insbesondere, wie streng die durchzuführenden Kontrollen ausfallen sollen (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 41, und vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-347/89, Slg. 1991, I-1747, Randnr. 26).
  • EuG, 21.10.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

    Es stehe dem Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich frei, eine Politik der Null-Toleranz gegenüber bestimmten Risikofaktoren zu verfolgen, für die der Hersteller den Nachweis der Vertretbarkeit nicht erbringen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-121/00, Hahn, Slg. 2002, I-9193, und Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in dieser Rechtssache, Nr. 29).

    Dieser Begriff der "Null-Toleranz" bezieht sich nicht auf rein hypothetische Risiken und kann daher dem oben angesprochenen Begriff "Null-Risiko" nicht gleichgestellt werden (Randnr. 133; siehe in diesem Sinne Urteil Hahn, zitiert oben in Randnr. 97).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02

    Bellio F.lli

    Außerdem gehe es nicht um Nahrungsmittel, die - wie in der Rechtssache Hahn (Urteil vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-121/00, Slg. 2002, I-9193) - für den Menschen bestimmt seien, sondern um Futtermittel für Schweine, bei denen noch nie ein BSE-Befall nachgewiesen worden sei.
  • EuGH, 02.10.2003 - C-232/01

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER DIE FAHRZEUGE VON INLÄNDERN IN BELGIEN

    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten bei der fehlenden Harmonisierung in diesem Bereich zwar berechtigt sind, die Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen festzusetzen, die in ihrem Gebiet am Verkehr teilnehmen, dass die getroffenen Maßnahmen aber nicht dem Anwendungsbereich der Artikel 10 EG und 39 EG entzogen sind (in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-121/00, Slg. 2002, I-9193, Randnr. 34).
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