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   EuGH, 24.10.2013 - C-177/12   

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https://dejure.org/2013,28488
EuGH, 24.10.2013 - C-177/12 (https://dejure.org/2013,28488)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - C-177/12 (https://dejure.org/2013,28488)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - C-177/12 (https://dejure.org/2013,28488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr. 1408/71 - Familienleistung - Kinderbonus - Nationale Regelung, nach der eine Leistung als Kinderbonus ohne Antrag gewährt wird - Nichtkumulierung von Familienleistungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Lachheb

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr. 1408/71 - Familienleistung - Kinderbonus - Nationale Regelung, nach der eine Leistung als Kinderbonus ohne Antrag gewährt wird - Nichtkumulierung von Familienleistungen

  • EU-Kommission

    Lachheb und Lachheb

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr. 1408/71 - Familienleistung - Kinderbonus - Nationale Regelung, nach der eine Leistung als Kinderbonus ohne Antrag gewährt wird - Nichtkumulierung von Familienleistungen“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr. 1408/71 - Familienleistung - Kinderbonus - Nationale Regelung, nach der eine Leistung als Kinderbonus ohne Antrag gewährt wird - Nichtkumulierung von Familienleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Soziale Sicherheit - Verordnung Nr. 1408/71 - Familienleistung - Kinderbonus - Nationale Regelung, nach der eine Leistung als Kinderbonus ohne Antrag gewährt wird - Nichtkumulierung von Familienleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 1 Buchst u, EWGV 14 08/71 Art 4 Abs 1 Buchst h, AEUV Art 18, AEUV Art 45
    Arbeitnehmer; Familienleistung; Freizügigkeit; Kind; Kinderbonus; Mitgliedstaat; Wohnsitz

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Lachheb

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 1 Buchst u, EWGV 1408/71 Art 4 Abs 1 Buchst h, AEUV Art ... 18, EGV Art 12, AEUV Art 45, EGV Art 39, EWGV 1612/68 Art 7, EWGV 1408/71 Art 3, EWGV 1408/71 Art 76, EWGV 574/72 Art 10, EWGV 118/97
    Arbeitnehmerfreizügigkeit, Familienleistungen, Kinderbonus

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg - Auslegung von Art. 1 Buchst. u Ziff. i, Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h und Art. 76Vgl. Hinweise für die Übersetzung, Randnr. 8.

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-177/12
    Wie der Gerichtshof insoweit wiederholt entschieden hat, hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. Urteil vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass die Art der Finanzierung einer Leistung für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang ist, wie sich daraus ergibt, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 beitragsfreie Leistungen nicht vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind (vgl. Urteil Hughes, Randnr. 21).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-216/12

    Hliddal - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-177/12
    Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Familienleistungen dazu dienen sollen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (vgl. Urteile vom 4. Juli 1985, Kromhout, 104/84, Slg. 1985, 2205, Randnr. 14, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-177/12
    Für die Unterscheidung zwischen den einzelnen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit ist das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen (Urteil vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-177/12
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.1985 - 104/84

    Kromhout / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-177/12
    Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Familienleistungen dazu dienen sollen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (vgl. Urteile vom 4. Juli 1985, Kromhout, 104/84, Slg. 1985, 2205, Randnr. 14, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-177/12
    Außerdem hat der Gerichtshof Gelegenheit zur Klarstellung gehabt, dass lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen sind (vgl. Urteil vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-6989, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2002 - C-333/00

    Maaheimo

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-177/12
    Der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" in Art. 1 Buchst. u Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (Urteile Offermanns, Randnr. 41, und vom 7. November 2002, Maaheimo, C-333/00, Slg. 2002, I-10087, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-85/99

    Offermanns

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-177/12
    Ebenso hat der Gerichtshof Gelegenheit zu der Erläuterung gehabt, dass die Art und Weise, in der der Mitgliedstaat die Leistung rechtstechnisch ausgestaltet, für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, Slg. 2001, I-2261, Randnr. 46).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Im Übrigen ist unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung, die die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern soll, unter den Begriff "Familienleistung" im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (vgl. Urteile Offermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 41, und Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 35).
  • FG Münster, 13.12.2013 - 12 K 502/11

    Qualifikation der österreichischen Familienhilfe und des Kinderabsetzbetrags

    Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 2013 C-177/12, Jurisdokumentation; vom 16. Juli 1992, C-78/91, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14).

    Für die Beurteilung ist nach der EuGH-Rechtsprechung im ersten Schritt zu prüfen, ob eine "Leistung der sozialen Sicherheit" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 vorliegt (vgl. EuGH-Urteile vom 24. Oktober 2013 C-177/12, Jurisdokumentation).

    Insoweit erfüllen beide Beträge die Anforderungen des EuGH an Leistungen der sozialen Sicherheit i. S. d. VO Nr. 1408/71 (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 24. Oktober 2013 C-177/12, Jurisdokumentation).

    Nicht entscheidend ist für die Qualifikation die Art der Finanzierung der Leistungen oder die rechtstechnische Ausgestaltung der Leistungen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 24. Oktober 2013 C-177/12, Jurisdokumentation), so dass unerheblich ist, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ggf. aus unterschiedlichen Töpfen finanziert werden, in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind und dass der Kinderabsetzbetrag rechtssystematisch als "Negativsteuer" gewertet werden kann.

    Im zweiten Schritt ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Natur der in Rede stehenden Leistung zu bestimmen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 24. Oktober 2013 C-177/12, Jurisdokumentation).

    Für die Unterscheidung zwischen den einzelnen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit ist das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen (EuGH-Urteile vom 24. Oktober 2013 C-177/12, Jurisdokumentation, m. w. N.).

    Der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" in Art. 1 Buchst. u Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (EuGH-Urteile vom 24. Oktober 2013 C-177/12, Jurisdokumentation, m. w. N.).

  • OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16

    Kindesunterhalt: Anrechnung der Kinderzulage von EU-Beamten auf den

    Deshalb müssten die Luxemburger Familienbeihilfen dem betreuenden und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jeweils hälftig zugutekommen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 1593 mit Verweis auf BT-Drucksache 16/1830, S. 30 und EuGH Urteil vom 24.10.2013, C - 177/12, zit. nach Juris).
  • EuGH, 06.11.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung nach ständiger Rechtsprechung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. Urteil Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), mehrfach ausgeführt hat, die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 14, vom 20. Januar 2005, Noteboom, C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 24, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Art der Finanzierung einer Leistung und insbesondere der Umstand, dass ihre Gewährung nicht von der Bedingung einer Beitragszahlung abhängig ist, für ihre Einstufung als Leistung der sozialen Sicherheit ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 21, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 46, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 32).

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - 6 UF 112/15

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung luxemburgischer Familienleistungen

    Dieser hat entschieden, dass der Kinderbonus eine Familienleistung darstellt und nicht als Einkommen zu qualifizieren ist (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-177/12 -, juris).
  • OLG Koblenz, 04.03.2020 - 9 UF 674/19

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung luxemburgischer Familienzulagen

    Denn auch der Kinderbonus bezweckt ungeachtet seiner ursprünglichen Funktion als Steuerentlastung zugunsten der Eltern letztlich - wie auch das Kindergeld - unmittelbar eine Förderung von Familien mit Kindern (EuGH Urteil vom 24.10.2013 - C-177/12 - juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76

    19 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Lachheb (C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 3 K 1614/17

    Kein Kindergeldanspruch für subsidiär Schutzberechtigte

    Leistungen der sozialen Sicherheit sind demgegenüber solche, die aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt werden (vgl. EuGH-Urteile vom 15. März 2001 C-85/99, Offermanns, Slg. 2001, I-2261; vom 7. November 2002 C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087 und vom 24. Oktober 2013 C-177/12, ECLI:EU:C:2013:689, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-32/13

    Würker - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Einstufung einer bestimmten Leistung im allgemeinen Aufbau der Verordnung Nr. 1408/71 in erster Linie von den Wesensmerkmalen dieser Leistung, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, ab und nicht von ihrer Einstufung durch die nationalen Rechtsvorschriften (vgl. entsprechend, mit der Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und Leistungen, die von ihr erfasst werden, u. a. Urteile vom 6. Juli 1978, Directeur régional de la Sécurité sociale de Nancy, 9/78, Slg. 1978, 1661, Rn. 12, vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, Slg. 1998, I-843, Rn. 19, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, Rn. 28).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-462/20

    ASGI u.a.

  • FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13

    Anrechnung der einkommensabhängigen französischen Familienleistung für Kinder

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-12/14

    Kommission / Malta

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