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   EuGH, 24.10.2013 - C-220/12   

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https://dejure.org/2013,28491
EuGH, 24.10.2013 - C-220/12 (https://dejure.org/2013,28491)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - C-220/12 (https://dejure.org/2013,28491)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - C-220/12 (https://dejure.org/2013,28491)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft Art. 20 AEUV und 21 AEUV Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat - Gewährung von Ausbildungsförderung - Voraussetzung des ständigen Wohnsitzes - Ausbildungsstätte im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Thiele Meneses

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat - Gewährung von Ausbildungsförderung - Voraussetzung des ständigen Wohnsitzes - Ausbildungsstätte ...

  • EU-Kommission

    Thiele Meneses

    Unionsbürgerschaft − Art. 20 AEUV und 21 AEUV − Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat - Gewährung von Ausbildungsförderung - Voraussetzung des ständigen Wohnsitzes - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV -Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten - Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats - Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat - Gewährung von Ausbildungsförderung - Voraussetzung des ständigen Wohnsitzes - Ausbildungsstätte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsförderung - Rechte für Empfänger von Auslands-BAföG gestärkt

  • spiegel.de (Pressemeldung, 24.10.2013)

    Deutschland muss Auslandsbafög nachbessern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss Bafög-Förderung für Auslandsstudium nachbessern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Studenten-Bafög auch bei Studium im Ausland?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Thiele Meneses

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Hannover - Auslegung der Art. 20 und 21 AEUV - Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Förderung eigener Staatsangehöriger, die ihren ständigen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1077
  • DÖV 2014, 87
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-523/11

    Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-220/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Herr Thiele Meneses als deutscher Staatsangehöriger Unionsbürger im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22, und vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 23, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, sie diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausüben müssen, und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 24, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Morgan und Bucher, Randnr. 25, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 27).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (Urteile D'Hoop, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, Morgan und Bucher, Randnr. 26, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, Morgan und Bucher, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 29).

    Sieht ein Mitgliedstaat aber ein Ausbildungsförderungssystem vor, nach dem Auszubildende eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 28, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 30).

    Das Erfordernis eines ständigen Wohnsitzes, wie es in § 5 Abs. 2 BAföG vorgesehen ist, stellt aber auch dann eine Beschränkung des nach Art. 21 AEUV allen Unionsbürgern zustehenden Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dar, wenn es unterschiedslos für deutsche Staatsangehörige und für andere Unionsbürger gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prinz und Seeberger, Randnr. 31).

    Eine solche Regelung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf das Recht auf Ausbildungsförderung haben kann, daher geeignet, Unionsbürger davon abzuhalten, diese Freiheit auszuüben (Urteil Prinz und Seeberger, Randnr. 32).

    Die sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ergebende Beschränkung lässt sich unionsrechtlich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Morgan und Bucher, Randnr. 33, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

    43 und 44, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration jedoch keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 39, vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 95, vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 62, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, Randnr. 76, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 37).

    Dies kann der Fall sein, wenn der Studierende die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzt und dort einen erheblichen Teil seiner Schulzeit verbracht hat, oder aufgrund anderer Faktoren wie etwa seiner Familie, seiner Beschäftigung, seiner Sprachkenntnisse oder des Vorliegens sonstiger sozialer oder wirtschaftlicher Bindungen (vgl. in diesem Sinne Prinz und Seeberger, Randnr. 38).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-220/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Herr Thiele Meneses als deutscher Staatsangehöriger Unionsbürger im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22, und vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 23, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, sie diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausüben müssen, und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 24, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Morgan und Bucher, Randnr. 25, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 27).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (Urteile D'Hoop, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, Morgan und Bucher, Randnr. 26, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, Morgan und Bucher, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 29).

    Sieht ein Mitgliedstaat aber ein Ausbildungsförderungssystem vor, nach dem Auszubildende eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (Urteile Morgan und Bucher, Randnr. 28, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 30).

    Die sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ergebende Beschränkung lässt sich unionsrechtlich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Morgan und Bucher, Randnr. 33, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

    56 und 57, Morgan und Bucher, Randnrn.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-220/12
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (Urteile D'Hoop, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, Morgan und Bucher, Randnr. 26, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 28).

    Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 32, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 44, Morgan und Bucher, Randnr. 27, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 29).

    Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Integration der Auszubildenden als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu überprüfen, objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen vermögen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. entsprechend Urteile D'Hoop, Randnr. 38, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35, vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-3993, Randnr. 37, und vom 1. Oktober 2009, Gottwald, C-103/08, Slg. 2009, I-9117, Randnr. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration jedoch keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 39, vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 95, vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 62, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, Randnr. 76, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 37).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-220/12
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel, die Mobilität der Lernenden zu fördern, im Allgemeininteresse liegt und zu den Tätigkeiten gehört, die Art. 165 AEUV der Union im Rahmen der Politik der allgemeinen und der beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports zugewiesen hat, und dass Mobilität zu Zwecken der allgemeinen und der beruflichen Bildung Teil des freien Personenverkehrs und eines der wichtigsten Ziele des Handelns der Union ist (vgl. Urteil vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, Randnr. 71).

    Wie in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kann aber eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie das Recht der Unionsbürger, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, beschränkt, nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was für seine Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 73).

    Jedenfalls hat der Gerichtshof in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils aber bereits entschieden, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gleichzeitig zu allgemein und zu eng ist und nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann, da sie einem Umstand den Vorzug gibt, der nicht zwangsläufig der einzige für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und der deutschen Gesellschaft repräsentative Umstand ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 86).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-220/12
    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Morgan und Bucher, Randnr. 25, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 27).

    Die sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ergebende Beschränkung lässt sich unionsrechtlich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Morgan und Bucher, Randnr. 33, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, Randnr. 42, Morgan und Bucher, Randnr. 33, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 33).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-220/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Herr Thiele Meneses als deutscher Staatsangehöriger Unionsbürger im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AEUV ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 19, vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 22, und vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Integration der Auszubildenden als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu überprüfen, objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen vermögen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. entsprechend Urteile D'Hoop, Randnr. 38, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35, vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-3993, Randnr. 37, und vom 1. Oktober 2009, Gottwald, C-103/08, Slg. 2009, I-9117, Randnr. 32).

    Was den Grad der Verbundenheit des Empfängers einer Leistung mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats angeht, hat der Gerichtshof zu Leistungen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unionsrechtlich geregelt sind, entschieden, dass die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer solchen Verbundenheit haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 36, und Gottwald, Randnr. 34).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-103/08

    Gottwald - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-220/12
    Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Integration der Auszubildenden als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu überprüfen, objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen vermögen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. entsprechend Urteile D'Hoop, Randnr. 38, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35, vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-3993, Randnr. 37, und vom 1. Oktober 2009, Gottwald, C-103/08, Slg. 2009, I-9117, Randnr. 32).

    Was den Grad der Verbundenheit des Empfängers einer Leistung mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats angeht, hat der Gerichtshof zu Leistungen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unionsrechtlich geregelt sind, entschieden, dass die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer solchen Verbundenheit haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Tas-Hagen und Tas, Randnr. 36, und Gottwald, Randnr. 34).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-220/12
    Rein wirtschaftliche Motive können keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 55).
  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00

    Kutz-Bauer

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-220/12
    Hierzu ist festzustellen, dass Haushaltserwägungen den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen können, aber als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 59, und vom 10. März 2005, Nikoloudi, C-196/02, Slg. 2005, I-1789, Randnr. 53).
  • EuGH, 22.05.2008 - C-499/06

    DIE ZAHLUNG EINER INVALIDITÄTSRENTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZIVILEN KRIEGS- ODER

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-220/12
    Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Integration der Auszubildenden als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu überprüfen, objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen vermögen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. entsprechend Urteile D'Hoop, Randnr. 38, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 35, vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-3993, Randnr. 37, und vom 1. Oktober 2009, Gottwald, C-103/08, Slg. 2009, I-9117, Randnr. 32).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-196/02

    Nikoloudi - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119

  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

    89 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683), Elrick (EU:C:2013:684) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524).

    90 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 25), Elrick (EU:C:2013:684, Rn. 25) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    91 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 27 und 28) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 31 und 32).

    92 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 35) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    93 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 35) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    94 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 38) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 40).

    95 - Vgl. beispielsweise Urteile Thiele Meneses (EU:C:2013:683, Rn. 38) sowie Prinz und Seeberger (EU:C:2013:524, Rn. 38).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-359/13

    Martens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21

    Sieht ein Mitgliedstaat jedoch ein solches System vor, nach dem Studierende eine solche Förderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 28, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 30, sowie Thiele Meneses, C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 25).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung könnte dadurch, dass sie die weitere Finanzierung des Auslandsstudiums von der Drei-von-sechs-Jahren-Regel abhängig macht, angesichts der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf die Möglichkeit haben kann, eine Finanzierung für eine Hochschulausbildung zu erhalten, einen Antragsteller allein deshalb benachteiligen, weil er von dieser Freiheit Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 30, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 32, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 28).

    Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Integration der Studierenden als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des leistenden Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu überprüfen, objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen vermögen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration jedoch keinen zu starken Ausschlusscharakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 39, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 37, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 36).

    Was den Grad der Verbundenheit des Empfängers einer Leistung mit dem betreffenden Mitgliedstaat angeht, hat der Gerichtshof zu Leistungen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unionsrechtlich geregelt sind, entschieden, dass die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer solchen Verbundenheit haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Gottwald, C-103/08, EU:C:2009:597, Rn. 34, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 37).

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Solche Erwägungen können daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil Thiele Meneses, C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Münster, 30.08.2016 - 6 K 1785/15

    1) mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, 2) gymnasiale Oberstufe, 3)

    vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-220/12 -, juris, m. w. N.

    vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O..

    vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O..

    vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O., VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 K 919/08 -, juris, m. w. N.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

    Vgl. auch Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 51 und 52), und vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 43).

    Vgl. in Bezug auf Studierende u. a. Urteile vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 62 und 63), vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 43 und 44), vom 18. November 2008, Förster (C-158/07, EU:C:2008:630, Rn. 54), vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 36 und 37), sowie vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 35 und 36), oder vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 36 bis 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

    66 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432), vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, im Folgenden: Urteil Bidar, EU:C:2005:169), vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626), vom 18. November 2008, Förster (C-158/07, EU:C:2008:630), vom 25. Oktober 2012, Prete (C-367/11, EU:C:2012:668), vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524), vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683), vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118), und vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

    17 - Vgl. u. a. Urteile Tas-Hagen und Tas (C-192/05, EU:C:2006:676, Rn. 34), Gottwald (C-103/08, EU:C:2009:597, Rn. 32) und Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 - Vgl. Urteil Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 03.11.2023 - 6 B 5.23

    (Keine) Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts durch

    Denn die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 [ECLI:EU:C:2007:626], Morgan und Bucher - Rn. 25 f., vom 18. Juli 2013 âEURŒ- C-523/11 und C-585/11 [ECLI:EU:C:2013:524], Prinz und Seeberger -âEURŒ Rn. 27 f., vom 24. Oktober 2013 - C-220/12 [ECLI:EU:C:2013:683], Thiele Meneses - Rn. 22 f., vom 24. Oktober 2013 - C-275/12 [ECLI:EU:C:2013:684], Elrick - Rn. 22 f., vom 26. Februar 2015 - C-359/13 [ECLI:EU:C:2015:118], Martens - Rn. 25 f., vom 8. Juni 2017 - C-541/15 [ECLI:EU:C:2017:432], Freitag - Rn. 35 und vom 25. Juli 2018 - C-679/16 [ECLI:EU:C:2018:601], A - Rn. 60 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - âEURŒBVerwGE 146, 294 Rn. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorabentscheidungsersuchen -

    36 Urteile vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 37 und 38), sowie vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 36).

    39 Urteile vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 36), sowie vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 35).

  • LSG Hessen, 24.04.2018 - L 4 SO 67/18

    Sozialhilfe SGB XII

    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - Rs. C-406/04 - De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Rn. 39; Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 und C-12/06 - Morgan und Bucher, Slg. 2007, I-9161, Rn. 25; Urteil vom 18. Juli 2013, - C-523/11 und C-585/11 - Prinz und Seeberger, ECLI:EU:C:2013:524, zit. nach juris, Rn. 27; Urteil vom 24. Oktober 2013 - Rs. C-220/12 - Meneses, ECLI:EU:C:2013:683, zit. nach juris Rn. 22; zuletzt EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-359/13 - Martens, ECLI:EU:C:2015:118).

    Sowohl die (vorherige) Integration der antragstellenden Person als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des leistenden Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Sozialleistung zu überprüfen, sind objektive Erwägungen des Allgemeininteresses, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - Rs. C-220/12 - Meneses, ECLI:EU:C:2013:683, zit. nach juris Rn. 34 ; Urteil vom 26. Februar 2015 C 359/13 - Martens, ECLI:EU:C:2015:118, zit. nach juris Rn. 36).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-443/16

    Rodrigo Sanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston stellt es eine Beschränkung des

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