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   EuGH, 24.10.2013 - C-277/12   

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https://dejure.org/2013,28493
EuGH, 24.10.2013 - C-277/12 (https://dejure.org/2013,28493)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - C-277/12 (https://dejure.org/2013,28493)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - C-277/12 (https://dejure.org/2013,28493)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Verkehrsunfall - Tod der Eltern des minderjährigen Antragstellers - Schadensersatzanspruch des Kindes - Immaterieller Schaden - Schadensersatz ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Drozdovs

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Verkehrsunfall - Tod der Eltern des minderjährigen Antragstellers - Schadensersatzanspruch des Kindes - Immaterieller Schaden - Schadensersatz ...

  • EU-Kommission

    Drozdovs

    Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Verkehrsunfall - Tod der Eltern des minderjährigen Antragstellers - Schadensersatzanspruch des Kindes - Immaterieller Schaden - Schadensersatz ...

  • Wolters Kluwer

    Immaterieller Schadensersatz für Angehörige verstorbener Verkehrsunfallopfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immaterieller Schadensersatz für Angehörige verstorbener Verkehrsunfallopfer; Vorabentscheidungsersuchen des lettischen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Pressemitteilung)

    Ersatz des immateriellen Schadens in Form von Schmerzen und seelischen Leiden infolge des Todes des Versorgers der Familie

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Drozdovs

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats (Lettland) - Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-277/12
    Mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie soll nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den Geschädigten der durch diese Fahrzeuge verursachten Unfälle unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden (Urteil vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Erste Richtlinie in der durch die Zweite und die Dritte Richtlinie erläuterten und ergänzten Fassung schreibt somit den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Kraftfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteil Marques Almeida, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil Marques Almeida, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus dem Zweck der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie und aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteil Marques Almeida, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (Urteil Marques Almeida, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nach ihrem nationalen Recht zur Anwendung kommende Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt ist, die mit den Bestimmungen der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie im Einklang steht (Urteil Marques Almeida, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Unterschied zu den Umständen, die dem Urteil Marques Almeida zugrunde lagen, weder festlegen soll, ob der Geschädigte einen Entschädigungsanspruch im Rahmen der Haftpflicht des Versicherten hat, noch den etwaigen Umfang dieses Anspruchs, sondern geeignet ist, die Deckung durch die obligatorische Haftpflichtversicherung eines Versicherten zu begrenzen.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die vom Unionsrecht vorgesehene Gewähr berührt, dass die nach dem anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Kraftfahrzeug-Haftpflicht durch eine Versicherung gedeckt sein muss, die mit der Ersten, der Zweiten und der Dritten Richtlinie vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marques Almeida, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-277/12
    Was die Deckung der nach nationalem Haftpflichtrecht zu ersetzenden Verkehrsunfallschäden durch die Pflichtversicherung angeht, so überließ Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Richtlinie zwar, wie die deutsche Regierung ausgeführt hat, den Mitgliedstaaten die Bestimmung der Schadensdeckung und der Modalitäten der Pflichtversicherung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 15).

    Durch Art. 1 der Dritten Richtlinie wurde diese Deckungspflicht auf Personenschäden der Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers erstreckt (Urteil Ruiz Bernáldez, Randnr. 16).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-166/02

    Messejana Viegas

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-277/12
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Höchstdeckungssummen vorsieht, die unter den durch diesen Artikel festgelegten Mindestdeckungssummen liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 40, und Beschluss vom 24. Juli 2003, Messejana Viegas, C-166/02, Slg. 2003, I-7871, Randnr. 20).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-277/12
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-277/12
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Höchstdeckungssummen vorsieht, die unter den durch diesen Artikel festgelegten Mindestdeckungssummen liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 40, und Beschluss vom 24. Juli 2003, Messejana Viegas, C-166/02, Slg. 2003, I-7871, Randnr. 20).
  • EFTA-Gerichtshof, 20.06.2008 - E-8/07

    Celina Nguyen v Staten v/Justis- og politidepartementet - Compulsory insurance

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-277/12
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 68 bis 73 seiner Schlussanträge ausgeführt und der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 2008, Celina Nguyen/The Norwegian State (E-8/07, EFTA Court Report, S. 224, Randnrn. 26 und 27), entschieden hat, ist in Anbetracht der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 Abs. 1 der Dritten Richtlinie sowie des Schutzzwecks der drei genannten Richtlinien davon auszugehen, dass vom Begriff des Personenschadens jeder Schaden erfasst wird, dessen Ersatz aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist und der aus einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Person herrührt, was körperliche wie seelische Leiden umfasst.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

    76 So in Bezug auf Pauschalreisen Urteil vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163); für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht Urteile vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 47 bis 50), vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 40), und vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Infolgedessen ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2009/103 hervorgeht, dass diese, wie auch die ihr vorangehenden Richtlinien über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum einen den freien Verkehr sowohl der Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den Personen, die bei den durch diese Kraftfahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren soll (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 35).

    Die Richtlinie 2009/103 schreibt daher den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist, und gibt insbesondere an, welche Arten von Schäden diese Versicherung zu decken hat und welchen geschädigten Dritten sie Ersatz zu gewähren hat (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 36).

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 46).

    Aus dem Zweck der Richtlinie 2009/103 und aus ihrem Wortlaut ergibt sich nämlich wie aus den von ihr kodifizierten Richtlinien, dass sie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitgliedstaaten harmonisieren soll und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor freisteht, die Haftpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu regeln (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 47).

    Demnach steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht insbesondere des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103 beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang diese Entschädigung hat und welche Personen Anspruch darauf haben (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Januar 2014, Petillo, C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 30).

    Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht beachten, und die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden dürfen die Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben (Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2017, Delgado Mendes, C-503/16, EU:C:2017:681, Rn. 48).

    Zu diesen unter die Deckungspflicht fallenden Schäden gehören, wie in Art. 3 letzter Absatz der Richtlinie 2009/103 klargestellt ist, u. a. "Sachschäden" (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 34 und 37).

    Um dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache eine sachdienliche Antwort zu geben, ist es jedoch nicht erforderlich, die Tragweite des Begriffs "Sachschäden" gemäß Art. 3 letzter Absatz der Richtlinie 2009/103 zu bestimmen, sondern es genügt, zur Frage, welche Personen einen Anspruch auf den Ersatz von Sachschäden haben, festzustellen, dass sich zum einen nach Art. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der mit ihr sicherzustellende Schutz auf jede Person erstreckt, die nach dem nationalen Haftpflichtrecht ein Recht auf Ersatz eines von einem Kraftfahrzeug verursachten Schadens hat (Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 42).

    Zum anderen trifft es zwar zu, dass die Richtlinie 2009/103 in ihrem Art. 12 spezifische Kategorien von Unfallopfern aufführt und bestimmt, dass die Personenschäden der in den Abs. 1 und 2 des Artikels genannten Personen sowie die Personen- und Sachschäden der in Abs. 3 des Artikels genannten Kategorien von Personen - wenn sie nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadenersatz haben - gedeckt sein müssen, und ebenso, dass mit dieser Richtlinie der Kreis der geschützten Personen nicht eingeschränkt werden soll, sondern sie im Gegenteil die Deckung von Schäden, die bestimmten als besonders schutzbedürftig geltenden Personen entstanden sind, vorgeschrieben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 43).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-371/12

    Begrenzung der Entschädigung für immaterielle Schäden bei leichten Verletzungen

    Erstere ist nämlich durch die Unionsregelung festgelegt und garantiert, Letzterer hingegen im Wesentlichen durch das nationale Recht geregelt (Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, Rn. 30).

    Demnach steht es den Mitgliedstaaten in Anbetracht insbesondere des Art. 1 Nr. 2 der Ersten Richtlinie beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang dieser Schadensersatz hat und welche Personen Anspruch darauf haben (Urteile Haasová, Rn. 41, und Drozdovs, Rn. 32).

    Zu diesen unter die Deckungspflicht fallenden Schäden gehören nach Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie u. a. Personenschäden (Urteile Haasová, Rn. 46, und Drozdovs, Rn. 37).

    Vom Begriff des Personenschadens wird jeder Schaden erfasst, dessen Ersatz aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist und der aus einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Person herrührt, was körperliche wie seelische Leiden umfasst (Urteile Haasová, Rn. 47, und Drozdovs, Rn. 38).

    Folglich gehören zu den u. a. nach der Ersten und der Zweiten Richtlinie zu ersetzenden Schäden die immateriellen Schäden, für die eine Entschädigung aufgrund der Haftpflicht des Versicherten durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht vorgesehen ist (Urteile Haasová, Rn. 50, und Drozdovs, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    35 Im Bereich der Pauschalreisen vgl. Urteil vom 12. März 2002, Leitner (C-168/00, EU:C:2002:163); im Bereich der zivilrechtlichen Haftung für die Benutzung von Kraftfahrzeugen Urteile vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 47 bis 50), vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 40), und vom 23. Januar 2014, Petillo (C-371/12, EU:C:2014:26, Rn. 35).
  • EuGH, 12.10.2023 - C-286/22

    Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die

    Folglich steht es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nach wie vor grundsätzlich frei, im Rahmen ihrer Haftpflichtvorschriften insbesondere zu regeln, welche von Kraftfahrzeugen verursachten Schäden zu ersetzen sind, welchen Umfang dieser Schadensersatz hat und welche Personen Anspruch darauf haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 32, und vom 30. März 2023, AR u. a. [Direkte Inanspruchnahme des Versicherers], C-618/21, EU:C:2023:278, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile ZVK, C-300/05, EU:C:2006:735, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, Haasová, C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 48, sowie Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 39).
  • EuGH, 15.12.2022 - C-577/21

    HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Richtlinie enthält nichts, was den Schluss zuließe, dass der Unionsgesetzgeber den durch diese Richtlinie gewährten Schutz allein auf Personen beschränken wollte, die an einem schädigenden Ereignis unmittelbar beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 42 und 45).

    Folglich müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der nach ihrem nationalen Haftpflichtrecht geschuldete Ersatz des immateriellen Schadens, den nahe Familienangehörige von Verkehrsunfallopfern erlitten haben, durch die Pflichtversicherung in Höhe der von der Richtlinie 2009/103 festgelegten Mindestbeträge gedeckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-528/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi ist eine sexuelle Beziehung zwischen

    27 - Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-52/13

    Posteshop - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/114/EG - Begriffe

    Weichen die beiden Sprachfassungen eines unionsrechtlichen Textes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Oktober 2013, Drozdovs, C-277/12, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

    46 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2006, ZVK (C-300/05, EU:C:2006:735, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 24. Oktober 2013, Haasová (C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 48), sowie vom 24. Oktober 2013, Drozdovs (C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 39).
  • EuGH, 20.05.2021 - C-707/19

    K.S. (Frais de remorquage d'un véhicule endommagé)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-862/19

    Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Sozialfonds (ESF)

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