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   EuGH, 24.10.2013 - C-85/12   

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https://dejure.org/2013,28486
EuGH, 24.10.2013 - C-85/12 (https://dejure.org/2013,28486)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - C-85/12 (https://dejure.org/2013,28486)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - C-85/12 (https://dejure.org/2013,28486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Art. 3, 9 und 32 - Rechtsakt des nationalen Gesetzgebers, mit dem Sanierungsmaßnahmen die Wirkungen eines Liquidationsverfahrens beigelegt werden - Rechtsvorschrift, mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    LBI (früher Landsbanki Islands)

    Vorabentscheidungsersuchen - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Art. 3, 9 und 32 - Rechtsakt des nationalen Gesetzgebers, mit dem Sanierungsmaßnahmen die Wirkungen eines Liquidationsverfahrens beigelegt werden - Rechtsvorschrift, mit ...

  • EU-Kommission

    LBI (anciennement Landsbanki Islands)

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgeberische Maßnahmen eines Mitgliedstaates zur Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten; Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzgeberische Maßnahmen eines Mitgliedstaates zur Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten; Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de cassation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Das Zahlungsmoratorium, das die isländischen Behörden der Bank LBI bewilligt haben, entfaltet in Frankreich die Wirkungen, die das isländische Recht ihm beigelegt hat

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Zahlungsmoratorium der isländischen Behörden für die Bank LBI

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ein gegenüber einer Bank aufgrund isländischen Rechts bewilligtes Zahlungsmoratorium entfaltet auch in Mitgliedstaaten Wirkungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zur Bankensanierung dürfen Gläubiger aus ganz Europa herangezogen werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    LBI

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation - Auslegung der Art. 3, 9 und 32 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125, S. 15) - Behörden, die zum Erlass ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-85/12
    Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteil vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-85/12
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Odar, C-152/11, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19

    Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung

    11 Vgl. insoweit Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 54).

    14 Vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 55).

    15 Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 55).

    16 Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 52).

    17 Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39), und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).

    20 Vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 55).

    39 Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39), und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    104 Es ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/24, wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Ziel hat, ein System der gegenseitigen Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen einzuführen, ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C - 85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39).

    105 Dieses Ziel erfordert es, dass die von den Behörden und Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats, d. h. des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, ergriffenen Sanierungsmaßnahmen in allen anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen entfalten, die ihnen das Recht dieses Mitgliedstaats beilegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C - 85/12, EU:C:2013:697, Rn. 22).

  • LG München I, 08.05.2015 - 32 O 26502/12

    Bankenprozess

    Dies folgt auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, Urteil vom 24.10.2013, Az. C-85/12 (LBJ).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-504/19

    Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines

    Das vorlegende Gericht zweifelt weder daran, dass eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlassene Sanierungsmaßnahme Rückwirkung haben kann - was der Gerichtshof bereits im Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697), anerkannt habe -, noch daran, dass die auf Novo Banco übertragenen Verbindlichkeiten später an BES zurückübertragen werden können.

    Diese Bestimmungen sehen somit vor, dass grundsätzlich die lex concursus die Maßnahmen zur Sanierung von Kreditinstituten und ihre Wirkungen regelt (Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 49).

    So sieht die Richtlinie 2001/24 in ihrem Art. 32 - als Ausnahme von der Anwendung der lex concursus - vor, dass für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats gilt, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 51 und 52).

    Insoweit hat der Gerichtshof unter Berufung auf den 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/24 bereits entschieden, dass zwischen anhängigen Rechtsstreitigkeiten und Einzelvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten zu unterscheiden ist und dass der Begriff "anhängige Rechtsstreitigkeiten" im Sinne von Art. 32 dieser Richtlinie nur das Verfahren in der Hauptsache erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 53 und 54).

    Zwar hindert die Richtlinie 2001/24 den Herkunftsmitgliedstaat nicht daran, die auf Sanierungsmaßnahmen anwendbaren Regelungen auch rückwirkend zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 38).

  • OLG München, 25.06.2018 - 17 U 2168/15

    Bayerische Landesbank gegen HETA (vormals Hypo Alpe Adria) ist unterbrochen.

    Dass das Inkrafttreten des SAG rückwirkend einen Rechtsstreit unterbricht, schadet ebenfalls nicht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-85/12, Leitsatz 2 - nach juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-212/15

    ENEFI - Insolvenzverfahren - Wirkungen des Rechts des Staates der

    Solche Verfahren werden unter Verwendung der Terminologie des Gerichtshofs im Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 54) als auf die "Hauptsache" gerichtet bezeichnet.

    15 - Vgl. entsprechend Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 52).

    21 - Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

    103 Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/24, wie sich aus ihrem sechsten Erwägungsgrund ergibt, ein System der gegenseitigen Anerkennung von Maßnahmen einführt, die die einzelnen Mitgliedstaaten erlassen, um die Lebensfähigkeit der jeweils von ihnen zugelassenen Kreditinstitute wiederherzustellen, ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 22, und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).
  • EuGH, 13.09.2022 - C-45/21

    Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone: Der Gerichtshof präzisiert die

    Überdies hat diese Richtlinie, wie aus ihrem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Ziel, ein System der gegenseitigen Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen einzuführen, ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI, C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39, und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-45/21

    Banka Slovenije - Vorabentscheidungsverfahren - Stabilität des Finanzsystems -

    71 Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39), und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).

    72 Urteile vom 24. Oktober 2013, LBI (C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 39), und vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 104).

  • VGH Bayern, 18.01.2019 - 4 ZB 18.30367

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und bewaffneter Konflikt bzw.

    (1) Es kann offenbleiben, ob in der Stadt Bagdad ein bewaffneter Konflikt im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht (vgl. zur Definition EuGH, U.v. 30.1.2014 - C-85/12 - NVwZ 2014, 153, LS 1).

    Erforderlich ist, dass durch die Auseinandersetzungen, an denen bewaffnete Gruppen beteiligt sind, ein Grad an willkürlicher Gewalt entsteht, so dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, und der Betroffene somit tatsächlich internationalen Schutz benötigt (EuGH, U.v. 30.1.2014 a.a.O. LS 3).

  • VGH Bayern, 21.12.2017 - 5 ZB 17.31893

    Unzulässiger Zulassungsantrag mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung

  • VGH Bayern, 16.10.2019 - 5 ZB 19.33239

    Grundsatzrüge zur Gruppenverfolgung von Jesiden

  • VGH Bayern, 05.12.2018 - 5 ZB 18.33041

    Unbegründeter Berufungszulassungsantrag eines irakischen Asylbewerbers

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-557/13

    Lutz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22

    Novo Banco u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14

    Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-427/19

    Bulstrad Vienna Insurance Group

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15

    Dowling u.a.

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