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   EuGH, 24.10.2018 - C-124/17   

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https://dejure.org/2018,34193
EuGH, 24.10.2018 - C-124/17 (https://dejure.org/2018,34193)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2018 - C-124/17 (https://dejure.org/2018,34193)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - C-124/17 (https://dejure.org/2018,34193)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vossloh Laeis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 - Richtlinie 2014/25/EU - Art. 80 - Vergabe öffentlicher Aufträge - Verfahren - Ausschlussgründe - Höchstzulässiger Zeitraum des Ausschlusses - Obliegenheit des Wirtschaftsteilnehmers, zum Nachweis seiner ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 - Richtlinie 2014/25/EU - Art. 80 - Vergabe öffentlicher Aufträge - Verfahren - Ausschlussgründe - Höchstzulässiger Zeitraum des Ausschlusses - Obliegenheit des Wirtschaftsteilnehmers, zum Nachweis seiner ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind die deutschen Anforderungen an eine Selbstreinigung zu streng?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Vergaberecht: Unternehmen müssen für Selbstreinigung auch mit dem öffentlichen Auftraggeber zusammenarbeiten

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Vossloh Laeis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 - Richtlinie 2014/25/EU - Art. 80 - Vergabe öffentlicher Aufträge - Verfahren - Ausschlussgründe - Höchstzulässiger Zeitraum des Ausschlusses - Obliegenheit des Wirtschaftsteilnehmers, zum Nachweis seiner ...

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Zum Nachweis der Selbstreinigung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Darf ein Unternehmen von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es nicht umfassend Auskunft über eine frühere Kartellbeteiligung gibt?

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstreinigung nur bei aktiver Zusammenarbeit mit öffentlichem Auftraggeber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstreinigung setzt aktive Zusammenarbeit voraus! (VPR 2019, 2)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstreinigung setzt aktive Zusammenarbeit voraus! (IBR 2019, 84)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 295
  • NZBau 2018, 768
  • ZfBR 2019, 284
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • VK Westfalen, 25.04.2019 - VK 2-41/18

    Wer nach Kartellbeteiligung wieder mitbieten will, muss umfassend aufklären!

    In Bezug auf die Sachverhaltsaufklärung stellt die Antragstellerin unter Hinweis auf die zu dem Zeitpunkt vorliegende Stellungnahme des Generalanwalts zu dem Verfahren des EuGH Rs. C-124/17 (Voss Laeis GmbH) dar, dass die Regelung in § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB lediglich eine aktive Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber verlange, diese aber nicht dazu führen dürfe, dass zivilrechtliche Verteidigungsmöglichkeiten dieses Unternehmens eingeschränkt würden.

    In ihrer Antwort verweist die Antragstellerin auf das inzwischen ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-124/17 Vossloh Laeis ./. Stadtwerke München vom 24.10.2018.

    Dies ergebe sich auch aus der EuGH Entscheidung vom 24.10.2018, Rs. C-124/17.

    Die Notwendigkeit hierzu ergebe sich jedoch deutlich aus der EuGH Entscheidung "Vossloh Laeis" Rs. C-124/17 vom 24.10.2018.

    Nach der Entscheidung des EuGH Rs. C-124/17 Vossloh Laeis vom 24.10.2018 ist beim Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Art. 57 Abs. 4 lit. d) der Richtlinie 2014/24, welcher dem § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB entspricht, nicht auf den Beginn der Kartellbeteiligung für den Fristlauf abzustellen.

    Die zunächst von der Antragstellerin vertretende Auffassung, dass fraglich sei, ob diese nationale Vorgabe mit der Richtlinie vereinbar ist, kann nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. C-124/17, Urteil vom 24.10.2018 keine Berücksichtigung mehr finden.

    Diese geforderte umfassende Sachaufklärung zum Schaden kann hierbei zur Folge habe, dass der Geschädigte erst auf ihrer Grundlage erfolgversprechend seine Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen begründen kann und für das Unternehmen dem Ausgleich des Schadens dienende Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB erforderlich werden (vgl. EuGH Rs. C-124/17, Urteil vom 24.10.2018).

    Hierbei hat er die Risiken einzuschätzen, die sich ergeben, wenn er einen Auftrag an einen Bieter mit zweifelhafter Integrität vergibt (vgl. EuGH Rs. C-124/17, Urteil vom 24.10.2018).

  • VK Südbayern, 11.12.2018 - Z3-3-3194-1-45-11/16

    Qualifizierungssystem

    § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB bedarf einer europarechtskonformen Auslegung nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018, Rs. C-124/17.

    Mit Urteil vom 24.10.2018 - Rs. C-124/17 entschied der Gerichtshof:.

    Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass gerade auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 24.10.2018 - Rs. C-124/17 der Ausschluss aus dem Prüfsystem rechtswidrig war, da die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Selbstreinigung erfolgreich nachgewiesen hätte.

    2.3 Die Antragstellerin erfüllt jedoch nicht das Erfordernis der Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Auftraggeber des § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB in der erforderlichen europarechtskonformen Auslegung nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018, Rs. C-124/17.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018, Rs. C-124/17 (Rz. 27 ff.) muss ein Wirtschaftsteilnehmer, der trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachweisen möchte, dem öffentlichen Auftraggeber den Nachweis dafür erbringen, dass seine Selbstreinigungsmaßnahmen für seine Zulassung zum Vergabeverfahren ausreichend sind.

    2.4 Nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018, Rs. C-124/17 steht auch fest, dass im Zeitpunkt des Ausschlusses auch die Frist des § 126 Nr. 2 GWB nicht abgelaufen war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

    28 Urteil vom 24. Oktober 2018, Vossloh Laeis (C-124/17, EU:C:2018:855, im Folgenden: Urteil Vossloh Laeis, Rn. 25 und 26).

    29 Urteil Vossloh Laeis (Rn. 39).

    52 C-124/17, EU:C:2018:316, Rn. 46 bis 49.

    53 Urteil Vossloh Laeis (Rn. 24 ff).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - Verg 36/21

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in dem Vergabeverfahren zur

    Soweit der Europäische Gerichtshof für den in § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB geregelten Ausschlussgrund wettbewerbsbeschränkender Abreden aus Gründen der Kohärenz mit den Berechnungsmodalitäten für die Frist bei zwingenden Ausschlussgründen, aber auch aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit davon ausgeht, dass die in Art. 57 Abs. 7 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU vorgesehene Dauer von drei Jahren ab dem Datum der Entscheidung des Kartellamts berechnet wird (Urteil vom 24. Oktober 2018, C-124/17, NZBau 2018, 768 Rn. 38 - Vossloh Laeis), kann dahinstehen, ob dieser Ansatz, der im Wortlaut der Norm keine Grundlagefindet, auf andere Ausschlussgründe übertragbar ist (Stolz in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, § 126 Rn. 9).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

    Daraus folgt, dass sich der öffentliche Auftraggeber in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der es ein eigenes Verfahren nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Verfolgung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht gibt und in der die nationale Wettbewerbsbehörde mit den Ermittlungen zu diesem Zweck betraut ist, im Rahmen der Würdigung der vorgelegten Nachweise grundsätzlich auf das Ergebnis eines solchen Verfahrens stützen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2018, Vossloh Laeis, C-124/17, EU:C:2018:855, Rn. 25).
  • OLG Celle, 13.05.2019 - 13 Verg 2/19

    Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde

    Insoweit sei im Übrigen auch kein Grund ersichtlich, warum für den Verjährungsbeginn nicht - wie im Falle einer Kartellbeteiligung gemäß Entscheidung des EuGH in der Rechtssache V. ( Urteil vom 24. Oktober 2018 - Rs. C-124/17 ) - der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Sanktionierung dieses Verstoßes, die hier nach Auffassung der Antragstellerin in der Einstellung gemäß § 153a StPO liege, relevant sein solle.
  • VK Südbayern, 12.01.2021 - 3194.Z3-3_01-20-15

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Vergabeverfahren, Vergabekammer, Leistungen, Ermessen,

    Fristbeginn für die dreijährige Frist des § 126 Nr. 2 GWB ist nach dem Urteil des EuGH vom 24.10.2018 - Rs. C-124/17 der Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung erfolgte.
  • VK Bund, 12.10.2020 - VK 2-77/20

    § 124 Abs. 1 Nr. 4, § 125 GWB

    Der Bußgeldbescheid datiert vom [...]und liegt damit nicht lange zurück; die Frist des § 126 Nr. 2 GWB, die mit Erlass dieses Bescheids in Gang gesetzt wurde (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 Rs. C- 124/17), ist nicht abgelaufen.
  • VK Niedersachsen, 26.03.2019 - VgK-03/19

    Auftraggeber darf zweifelhafte Bieterangaben nicht selbst korrigieren!

    Zwar hat der EuGH in seiner anlässlich von Kartellverstößen im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB getroffenen Entscheidung vom 24.10.2018 C-124/17 entschieden:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel - Vorabentscheidungsverfahren -

    4 Urteile vom 24. Oktober 2018, Vossloh Laeis (C-124/17, EU:C:2018:855, im Folgenden: Urteil Vossloh), und vom 19. Juni 2019, Meca (C-41/18, EU:C:2019:507).
  • VK Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 VK LSA 23/18

    Nachprüfung der Vergabe von Apothekenleistungen: Preis als einziges

  • VK Sachsen, 25.06.2021 - 1/SVK/009-21

    Vorgabe eines anteiligen Selbstausführungsgebots ist rechtzeitig zu rügen!

  • VK Sachsen-Anhalt, 27.03.2019 - 2 VK LSA 23/18

    Dosierhöhe offen: Leistungsbeschreibung nicht eindeutig!

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