Rechtsprechung
   EuGH, 24.10.2018 - C-595/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34191
EuGH, 24.10.2018 - C-595/17 (https://dejure.org/2018,34191)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2018 - C-595/17 (https://dejure.org/2018,34191)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - C-595/17 (https://dejure.org/2018,34191)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,34191) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Apple Sales International u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertriebsvertrag - Schadensersatzklage des ...

  • Betriebs-Berater

    Anwendung einer Gerichtsstandsklausel bei Schadensersatzklage eines Händlers gegen seinen Lieferanten wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertriebsvertrag - Schadensersatzklage des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Apple Sales International u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertriebsvertrag - Schadensersatzklage des ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 349
  • EuZW 2019, 79
  • NZG 2019, 315
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 24.10.2018 - C-595/17
    Mit Urteil vom 7. Oktober 2015 hob die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) dieses Urteil mit der Begründung auf, dass die Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) dadurch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), verstoßen habe, dass sie die im Vertrag zwischen eBizcuss und der Apple Sales International enthaltene Gerichtsstandsklausel berücksichtigt habe, obwohl sich diese Klausel nicht auf Streitigkeiten über die Haftung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bezogen habe.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Geltungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts ist, vor dem sie geltend gemacht wird (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Hinblick auf dieses Ziel hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Klausel, die sich in abstrakter Weise auf Rechtsstreitigkeiten aus Vertragsverhältnissen bezieht, nicht einen Rechtsstreit erfasst, in dem ein Vertragspartner aus deliktischer Haftung wegen seines einem rechtswidrigen Kartell entsprechenden Verhaltens belangt wird (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 69).

    Bei einem solchen Rechtsstreit kann, da er für das geschädigte Unternehmen im Zeitpunkt seiner Zustimmung zu der genannten Klausel nicht hinreichend vorhersehbar war, weil diesem Unternehmen eine Beteiligung seines Vertragspartners an dem rechtswidrigen Kartell zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, nicht davon ausgegangen werden, dass er auf den Vertragsverhältnissen beruht (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 70).

    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass es Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bei Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) zulässt, in Lieferverträgen enthaltene Gerichtsstandsklauseln zu berücksichtigen, sofern sich diese Klauseln auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 72).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 24.10.2018 - C-595/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), und wie es auch in den Erwägungsgründen 3, 12 und 13 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1) heißt, erzeugen im Übrigen die Art. 101 und 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen und lassen für die Betreffenden Rechte und Pflichten entstehen, die die nationalen Gerichte durchzusetzen haben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    77 Vgl. die Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Oktober 2018, Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:854), ergangen ist.

    163 Urteil vom 24. Oktober 2018 (C-595/17, EU:C:2018:854).

    164 Vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:854, Rn. 28 bis 30).

    165 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Oktober 2018, Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:854, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    167 Urteil vom 24. Oktober 2018 (C-595/17, EU:C:2018:854).

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Diesem zentralen Schutzzweck entspricht es, dass die Vorschrift des Art. 102 AEUV unmittelbar anwendbar ist und subjektive Rechte begründet, die die mitgliedstaatlichen Gerichte zu wahren haben (EuGH, Urteil vom 30. Januar 1974, C-127/73, Slg. 1974, 51 15/17 - BRT/SABAM; Urteil vom 18. März 1997 - C-282/95, Slg. 1997, I-1503 Rn. 39 = EuZW 1997, 762 - Guérin automobiles/Kommission; Urteil vom 24. Oktober 2018 - C-595/17, WuW 2018, 630 Rn. 35 - Apple Sales International; siehe auch Erwägungsgründe 3, 12 f. der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf die Verhängung von aus Art. 102 AEUV sich ergebenden Rechtspflichten eines marktbeherrschenden Unternehmens keiner vorherigen behördlichen Verbotsentscheidung (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - C-595/17, WuW 2018, 630 Rn. 35 - Apple Sales International; EuG, Urteil vom 22. März 2000 - T-125/97, Slg. 2000, II-1733 Rn. 80 - Coca-Cola/Kommission; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl.

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

    Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Mai 2015 - C-352/13, WuW 2015, 785 Rn. 68 - CDC Hydrogen Peroxide, und vom 24. Oktober 2018 - C-595/17, WuW 2018, 630 Rn. 22 - Apple Inc.).
  • OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15

    Kartellverstoß durch Preisbildung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens

    Dem zentralen Schutzzweck des Art. 102 AEUV entspricht es, dass diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist und subjektive Rechte begründet, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu wahren haben (st. Rspr., vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 -, Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39; vom 20.09.2001 - Rs. C-453/99 -, Courage/Crehan Rn. 25 ff.; vom 13.07.2006 - C-295/04 -, Manfredi Rn. 60 ff., und vom 24.10.2018 - C-595/17 -, Apple Sales International, Rn. 35).

    Der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wonach die Art. 101, 102 AEUV (bzw. deren Vorläufer, die Art. 81 und 82 EGV) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und für die Betreffenden Rechte und Pflichten entstehen lassen, die die nationalen Gerichte durchzusetzen haben (vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 - Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39 und vom 24.10.2018 - C-595/17 - Apple Sales International, Rn. 35), genügte allein das nationale deutsche lex specialis in Gestalt des AEG a.F. nicht, da es keinen subjektiven Rechtsanspruch eines zum Schienennetz zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmens vorsah, Ersatz des ihm durch missbräuchliche und diskriminierende Preisfestsetzung entstandenen Schadens zu verlangen.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Art. 101, 102 AEUV (bzw. deren Vorläufer, die Art. 81 und 82 EGV) in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und für die Betreffenden Rechte und Pflichten entstehen lassen, die die nationalen Gerichte durchzusetzen haben, woraus er wiederum das Recht des sich durch einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln geschädigt fühlenden Einzelnen folgert, unabhängig von der vorherigen Feststellung eines solchen Verstoßes durch die Wettbewerbsbehörde Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen (vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.1974 - C-127/73 - BRT/SABAM vom 18.03.1997 - C-285/95 - Guerin, automobiles/Kommission, Rn. 39, vom 20.09.2001 - Rs. C-453/99 - Courage/Crehan Rn. 25 ff., vom 13.07.2006 - C-295/04 -, Manfredi Rn. 60 ff., und vom 24.10.2018 - C-595/17 - Apple Sales International, Rn. 35).

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    Eine Gerichtsstandsklausel gilt nur für Rechtsstreitigkeiten, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, das Anlass ihrer Vereinbarung war (EuGH, NJW 2019, 349 Rn. 22 ["Apple Sales International"]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    67 Vgl. in diesem Sinne 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012, wonach "aufgrund ... der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium [als das des Wohnsitzes des Beklagten] gerechtfertigt ist", sowie Treppoz, E., "L'imprévisibilité du juge élu", Les clauses attributives de compétence internationale: de la prévisibilité au désordre , a. a. O., S. 91 bis 105, insbesondere Rn. 1 und Fn. 1. Vgl. jedoch Urteil vom 24. Oktober 2018, Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:854, Rn. 34).
  • OLG Köln, 18.02.2020 - 13 W 7/20
    Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Geltungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Sache des nationalen Gerichts, vor dem sie geltend gemacht wird (EuGH, 24.10.2018, C-595/17, EuZW 2019, 79 Rn. 21 - H. u. a./MJA als Liquidator von S.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht