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   EuGH, 24.10.2019 - C-292/19   

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https://dejure.org/2019,36731
EuGH, 24.10.2019 - C-292/19 (https://dejure.org/2019,36731)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2019 - C-292/19 (https://dejure.org/2019,36731)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - C-292/19 (https://dejure.org/2019,36731)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Porr Építési Kft.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 - Grundsatz der Steuerneutralität - Aufgrund eines Insolvenzverfahrens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 11.06.2020 - C-146/19

    SCT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Diese Möglichkeit des Abweichens soll es den Mitgliedstaaten folglich lediglich ermöglichen, der Unsicherheit über die Einbringung der geschuldeten Beträge entgegenzuwirken, und regelt nicht die Frage, ob eine Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei endgültiger Nichtbezahlung entfallen kann (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde nämlich zugelassen, dass die Mitgliedstaaten in einem solchen Fall jede Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ausschließen könnten, liefe dies auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden muss (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass sich eine Situation, die sich durch eine endgültige Verminderung der Verpflichtungen des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern auszeichnet, nicht als "Nichtbezahlung" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie einstufen lässt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit muss ein Mitgliedstaat in einem solchen Fall eine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ermöglichen, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Forderung, die er gegen seinen Schuldner hat, endgültig uneinbringlich ist (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 29).

  • EuGH, 09.02.2023 - C-482/21

    Euler Hermes

    (C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901), aus, dass die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes vor dem 1. Januar 2020 unter Verstoß gegen Art. 90 der Mehrwertsteuerrichtlinie die nachträgliche Verminderung der Bemessungsgrundlage im Fall des vollständigen oder teilweisen Ausfalls der Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung oder den gelieferten Gegenstand selbst dann nicht zuließen, wenn eine Forderung endgültig uneinbringlich geworden sei.
  • EuGH, 29.01.2020 - C-292/19

    Porr Építési Kft.

    (C-292/19, non publiée, EU:C:2019:901).

    (C - 292/19, non publiée, EU:C:2019:901), doit être rectifié comme suit :.

  • EuGH, 03.03.2021 - C-507/20

    FGSZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines Grundprinzips dieser Richtlinie, nämlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, nach dem die tatsächlich erhaltene Gegenleistung als Steuerbemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung keinen Betrag als Mehrwertsteuer erheben darf, der den an den Steuerpflichtigen bezahlten Betrag übersteigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porr Építési Kft., C-292/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:901, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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