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   EuGH, 24.10.2019 - C-756/18   

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https://dejure.org/2019,36729
EuGH, 24.10.2019 - C-756/18 (https://dejure.org/2019,36729)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2019 - C-756/18 (https://dejure.org/2019,36729)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - C-756/18 (https://dejure.org/2019,36729)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    EasyJet Airline

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 99 - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Große Verspätung von Flügen - Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen - Nachweis dessen, dass sich der Fluggast zur Abfertigung eingefunden ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verfahrensordnung des Gerichtshofs â€" Art. 99 â€" Luftverkehr â€" Verordnung (EG) Nr. 261/2004 â€" Große Verspätung von Flügen â€" Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen â€" Nachweis dessen, dass sich der Fluggast zur ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Beweis / Board-Karte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 99 - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Große Verspätung von Flügen - Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen - Nachweis dessen, dass sich der Fluggast zur Abfertigung eingefunden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus EuGH, 24.10.2019 - C-756/18
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-474/22

    Laudamotion (Renoncement à un vol tardif) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auch der Beschluss vom 24. Oktober 2019, easyJet Airline (C-756/18, EU:C:2019:902), lege nahe, dass ein Fluggast, um eine Ausgleichszahlung wegen der großen Verspätung eines Fluges zu erhalten, mit dem er nicht befördert worden sei, sich jedenfalls zur Abfertigung eingefunden haben müsse, was er mit der Bordkarte oder einem anderen Beweismittel nachweisen könne.

    Da die beiden Voraussetzungen kumulativ sind, kann das Sicheinfinden eines Fluggasts zur Abfertigung nicht aufgrund dessen vermutet werden, dass er über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, easyJet Airline, C-756/18, EU:C:2019:902, Rn. 25).

  • LG Düsseldorf, 11.04.2022 - 22 S 352/19

    Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine

    Dies setzt notwendigerweise das Vorliegen einer bestätigten Buchung voraus (vgl. EuGH Beschluss vom 24.10.2019 - C-756/18 LC u.a. ./. easyjet, RRa 2020, S. 26: zum Erfordernis des rechtzeitigen Einfindens am Flughafen gem. Art. 3 Abs. 2 lit. a. Fluggastrechte-VO).
  • EuGH, 25.01.2024 - C-54/23

    Laudamotion und Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Aus dem Beschluss vom 24. Oktober 2019, easyJet Airline (C-756/18, EU:C:2019:902, Rn. 33 ff.), lasse sich ableiten, dass ein Anspruch auf Ausgleichleistung wegen großer Verspätung eines Fluges grundsätzlich nur solchen Fluggästen zustehe, die den betroffenen Flug genutzt haben und tatsächlich mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden an ihrem Endziel angekommen seien.
  • BGH, 03.05.2022 - X ZR 122/21

    Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden nach der

    c) Gegen eine solche Gleichstellung könnte zudem der Beschluss des Gerichtshofs sprechen, wonach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung dahin auszulegen ist, dass Fluggästen mit bestätigter Buchung eines Fluges, der bei seiner Ankunft eine Verspätung von drei Stunden oder mehr aufweist, die Ausgleichszahlung nach der Verordnung nicht allein aus dem Grund verweigert werden kann, dass sie bei Stellung des Antrags auf die Ausgleichszahlung nicht mittels der Bordkarte nachgewiesen haben, dass sie sich nicht zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden hatten, es sei denn, es wird dargetan, dass diese Fluggäste nicht mit dem verspäteten Flug befördert worden sind (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2019, C-756/18, RRa 2020, 26 = ZLW 2019, 637 Rn. 33 f. - easyJet).

    Die Entscheidung des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2019 (C-756/18, aaO - easyJet) hat andere Fragen betroffen und die Konstellation, dass ein Fluggast möglicherweise nicht mit dem verspäteten Flug befördert wurde, nur am Rande in Erwägung gezogen.

  • BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Fluggäste, die eine Ausgleichsleistung wegen einer großen Verspätung fordern, grundsätzlich nicht gehalten, mittels der Bordkarte nachzuweisen, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden haben; etwas anderes kann aber gelten, wenn dargetan wird, dass diese Fluggäste nicht mit dem verspäteten Flug befördert worden sind (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2019, C-756/18, RRa 2020, 26 Rn. 33 f. - easyJet).
  • LG Frankfurt/Main, 02.01.2023 - 24 S 180/22
    Dies entspricht auch der von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 24.10.2019 - C-756/18): "Sofern insoweit ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen, wie im Ausgangsverfahren, die Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, an Bord nimmt und sie an ihren Zielort bringt, ist davon auszugehen, dass sie dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung einzufinden, nachgekommen sind.
  • LG Frankfurt/Main, 28.02.2023 - 24 S 180/22

    Fluggastrechte-Verordnung - Nachweis des rechtzeitigen Erscheinens zur

    Genau dieses bringt der EuGH in der im Beschluss vom 2.1.2023 zitierten Randnummer 28 des Urteils vom 24.10.2019 (Az. C-756/18) zum Ausdruck.
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2023 - 24 S 202/22
    Genau dieses bringt der EuGH in der im Beschluss vom 02.01.2023 zitierten Randnummer 28 des Urteils vom 24.10.2019 (Az. C-756/18) zum Ausdruck.
  • EuGH, 26.11.2019 - C-395/19

    easyJet Airline

    Par lettre du 8 novembre 2019, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'ordonnance rendue le 24 octobre 2019, easyJet Airline (C-756/18, EU:C:2019:902), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cette ordonnance, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
  • LG Frankfurt/Main, 09.02.2023 - 24 S 202/22
    Dies folgt aus der von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 24.10.2019 - C-756/18): "Sofern insoweit ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen, wie im Ausgangsverfahren, die Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, an Bord nimmt und sie an ihren Zielort bringt, ist davon auszugehen, dass sie dem Erfordernis, sich vor dem Flug zur Abfertigung einzufinden, nachgekommen sind.Unter diesen Umständen erweist es sich somit als nicht notwendig, dieses Sicheinfinden bei Stellung ihres Antrags auf die Ausgleichszahlung nachzuweisen." Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die Fluggäste rechtzeitig eingefunden haben, da sie mit der Beklagten befördert wurden.
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