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   EuGH, 24.11.2016 - C-645/15   

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https://dejure.org/2016,42043
EuGH, 24.11.2016 - C-645/15 (https://dejure.org/2016,42043)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2016 - C-645/15 (https://dejure.org/2016,42043)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2016 - C-645/15 (https://dejure.org/2016,42043)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bund Naturschutz in Bayern und Wilde

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Projekt, das der Prüfung unterzogen wird - Anhang I Nr. 7 - Europäisches Übereinkommen über die Hauptstraßen des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bund Naturschutz in Bayern und Wilde

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Projekt, das der Prüfung unterzogen wird - Anhang I Nr. 7 - Europäisches Übereinkommen über die Hauptstraßen des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Projekt, das der Prüfung unterzogen wird - Anhang I Nr. 7 - Europäisches Übereinkommen über die Hauptstraßen des ...

  • rechtsportal.de

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Ausbau einer vierspurigen Straße auf einer Länge von weniger als zehn Kilometern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Bund Naturschutz in Bayern und Wilde

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 2011/92/EU - Projekt, das der Prüfung unterzogen wird - Anhang I Nr. 7 - Europäisches Übereinkommen über die Hauptstraßen des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 204
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.07.2008 - C-142/07

    Ecologistas en Acción-CODA - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-645/15
    Zwar hat die Richtlinie 2011/92, wie die Richtlinie 85/337, einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 32, sowie vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 28), doch darf ihre teleologische Auslegung den klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers nicht verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 29).

    Zu deren Anwendung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich dieser Verweis, da nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des AGR sind, auf das Übereinkommen in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 85/337 geltenden Fassung bezieht, also auf die Fassung vom 15. November 1975 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 30).

    Da innerörtliche Straßen nicht ausdrücklich ausgenommen sind, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ausdruck "Schnellstraßen" auch städtische Straßen erfasst, die die in Anlage II des AGR vorgesehenen Merkmale aufweisen (Urteil vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 31).

    Wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, hat der Gerichtshof die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 7 Buchst. b und c der Richtlinie 85/337, die wortgleich in Anhang I Nr. 7 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/92 übernommen wurden, weit ausgelegt und entschieden, dass ein Projekt zur Erneuerung einer Straße, das aufgrund seines Umfangs und seiner Modalitäten einem Bau gleichkommt, als Projekt betrachtet werden kann, das sich auf einen Bau im Sinne dieser Bestimmungen bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 36, und vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 27).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-645/15
    Zwar hat die Richtlinie 2011/92, wie die Richtlinie 85/337, einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 32, sowie vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 28), doch darf ihre teleologische Auslegung den klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers nicht verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 29).

    Wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, hat der Gerichtshof die Bestimmungen des Anhangs I Nr. 7 Buchst. b und c der Richtlinie 85/337, die wortgleich in Anhang I Nr. 7 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/92 übernommen wurden, weit ausgelegt und entschieden, dass ein Projekt zur Erneuerung einer Straße, das aufgrund seines Umfangs und seiner Modalitäten einem Bau gleichkommt, als Projekt betrachtet werden kann, das sich auf einen Bau im Sinne dieser Bestimmungen bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 36, und vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 27).

    Der in Anhang I Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 verwendete Begriff "Bau" weist keine Unklarheit auf und ist im üblichen Sinne zu verstehen, d. h. als Bezugnahme auf die Errichtung zuvor nicht bestehender Bauwerke oder die Veränderung, im materiellen Sinne, bereits bestehender Werke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 26).

  • EuGH, 28.02.2008 - C-2/07

    Abraham u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-645/15
    Zwar hat die Richtlinie 2011/92, wie die Richtlinie 85/337, einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, EU:C:2008:133, Rn. 32, sowie vom 25. Juli 2008, Ecologistas en Acción-CODA, C-142/07, EU:C:2008:445, Rn. 28), doch darf ihre teleologische Auslegung den klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers nicht verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 29).
  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40016

    Veröffentlichung von Planunterlagen im Internet - Nachholen einer

    Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens - der Verweis bezieht sich dabei auf das Übereinkommen in der Ausgangsfassung - wird die Schnellstraße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert (EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.).

    Ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört, ist dagegen nicht erheblich (EuGH, U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 = juris Rn. 32).

    Diese Beurteilung änderte sich durch die Weiterentwicklung der Planung und der gefertigten Tekturen (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1 T S. 10) im Hinblick auf den im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 (Madrider Ringstraße, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097) aufgreifenden Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (8 B 15.1296 u.a. - UPR 2016, 236 ff); in Erwartung des späteren Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2016 (C-645/15 - NVwZ-RR 2017, 204 ff.) wurde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens die Durchführung einer UVP als erforderlich angesehen und diese im Rahmen der Tektur in die Antragsunterlagen eingearbeitet (vgl. PFB S. 26 - 28).

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 8 A 16.40030

    Teilerfolg der Klagen gegen den Ausbau der B 173 zwischen Kronach und

    Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens - der Verweis bezieht sich dabei auf das Übereinkommen in der Ausgangsfassung - wird die Schnell straße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße definiert, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten sind (EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 = juris Rn. 29 ff. und BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 8 A 17.40016 - juris Rn. 54).

    Maßgeblich ist dabei, dass die Straße die genannten technischen Merkmale von Schnell straßen im Sinn dieser Begriffsbestimmung aufweist; unerheblich ist dagegen, ob sie zum Netz der Haupt straßen des internationalen Verkehrs zählt (EuGH, U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 = juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40017

    Einsehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses

    Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens - der Verweis bezieht sich dabei auf das Übereinkommen in der Ausgangsfassung - wird die Schnellstraße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert (EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.).

    Ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört, ist dagegen nicht erheblich (EuGH, U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 = juris Rn. 32).

    Diese Beurteilung änderte sich durch die Weiterentwicklung der Planung und der gefertigten Tekturen (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1 T S. 10) im Hinblick auf den im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 (Madrider Ringstraße, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097) aufgreifenden Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (8 B 15.1296 u.a. - UPR 2016, 236 ff); in Erwartung des späteren Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2016 (C-645/15 - NVwZ-RR 2017, 204 ff.) wurde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens die Durchführung einer UVP als erforderlich angesehen und diese im Rahmen der Tektur in die Antragsunterlagen eingearbeitet (vgl. PFB S. 26 - 28).

  • VGH Bayern, 14.06.2017 - 8 ZB 16.955

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Straßenplanung

    Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens wird die Schnellstraße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert (EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.).

    Ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört, ist dagegen nicht erheblich (EuGH, U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2018 - 8 B 1463/17

    Baustopp für die Verlegung der B 224 in Essen-Werden

    vgl. EuGH, Urteile vom 24. November 2016 - C-645/15 -, juris Rn. 37 ff., 43, vom 17. März 2011 - C-275/09 -, juris Rn. 26 ff., und vom 28. Februar 2008 - C-2/07 -, juris Rn. 32 f., 40 (zur entsprechenden Regelung der Vorgängerrichtlinie 337/85/EWG); Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, D Rn. 3218.
  • VG Freiburg, 21.06.2017 - 7 K 4313/17

    Anspruch eines anerkannten Umweltverbandes auf Einschreiten gegen ein

    andererseits wiederfindet, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24.11.2016 - C-645/15 -, NVwZ-RR 2017, 204 Rn. 36 ff die Tragweite des Begriffs "Bau" (einer Schnellstraße) im Sinne von Anhang I Nr. 7 b) RL 2011/92/EU weit ausgelegt und entschieden, dass mit diesem Begriff nicht nur die Errichtung einer zuvor nicht bestehenden Straße umschrieben ist, sondern auch ein "Projekt zur Erneuerung einer vorhandenen Straße, das aufgrund seines Umfangs und seiner Modalitäten einem Bau gleichkommt".
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