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   EuGH, 24.11.2022 - C-289/21   

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https://dejure.org/2022,33311
EuGH, 24.11.2022 - C-289/21 (https://dejure.org/2022,33311)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2022 - C-289/21 (https://dejure.org/2022,33311)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2022 - C-289/21 (https://dejure.org/2022,33311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Nationale Verfahrensvorschrift, wonach eine Klage zur Anfechtung der Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Nationale Verfahrensvorschrift, wonach eine Klage zur Anfechtung der Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-289/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-831/19 (anhängig)

    Banco di Desio e della Brianza u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-289/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-289/21
    Die Anerkennung des Grundsatzes der Staatshaftung für Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte wegen der Verletzung von Unionsrecht stellt jedoch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht in Frage (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 39).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-289/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der zum Schutz der Rechte der Bürger dienenden Rechtsbehelfe festzulegen, wobei diese jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-289/21
    Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass der durch Art. 47 der Charta gewährleistete Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als solcher nicht verlangt, dass es einen eigenständigen Rechtsbehelf gibt, der mit dem Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass nationale Vorschriften gegen Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen, sofern es einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, mit denen inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden kann (Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 47, und vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 96).
  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-289/21
    Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass der durch Art. 47 der Charta gewährleistete Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als solcher nicht verlangt, dass es einen eigenständigen Rechtsbehelf gibt, der mit dem Hauptantrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass nationale Vorschriften gegen Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen, sofern es einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, mit denen inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden kann (Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 47, und vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 96).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-289/21
    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts und der wirksame Schutz der dem Einzelnen nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte gegebenenfalls durch den dem System der Verträge, auf denen die Union beruht, innewohnenden Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, gewährleistet werden können (Urteil vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 54).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-289/21
    Die Möglichkeit für diesen Kläger, in einem solchen Fall eine neue Schadensersatzklage gegen den betreffenden Mitgliedstaat zu erheben, die auf Wiedergutmachung des Schadens gerichtet ist, der durch die Wirkungen der Anwendung der angefochtenen Bestimmung entstanden sein soll, und die bezweckt, dass - diesmal inzident - festgestellt wird, dass diese Bestimmung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wird nicht ausreichen, um das Recht dieses Klägers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, da aus den in Rn. 48 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich daraus Verfahrensnachteile, insbesondere in Bezug auf Kosten, Dauer und Vertretungsregelungen, ergeben, die geeignet sind, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren (vgl. entsprechend Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 51).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-638/22

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass nationale Stellen ohne Begründung die

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. November 2022, Varhoven administrativen sad [Aufhebung der angefochtenen Vorschrift], C-289/21, EU:C:2022:920, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach vom Gerichtshof nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in keinem Zusammenhang steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2022, Varhoven administrativen sad [Aufhebung der angefochtenen Vorschrift], C-289/21, EU:C:2022:920, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2023 - C-176/22

    Die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof hindert das

    Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Effektivität von ihrer Verfahrensautonomie nicht in einer Art und Weise Gebrauch machen, die die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14, und vom 24. November 2022, Varhoven administrativen sad [Aufhebung der angefochtenen Vorschrift], C-289/21, EU:C:2022:920, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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