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   EuGH, 24.11.2022 - C-302/21   

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https://dejure.org/2022,33309
EuGH, 24.11.2022 - C-302/21 (https://dejure.org/2022,33309)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2022 - C-302/21 (https://dejure.org/2022,33309)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2022 - C-302/21 (https://dejure.org/2022,33309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Cetelem

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gegenstandslos gewordener Ausgangsrechtsstreit - Erledigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gegenstandslos gewordener Ausgangsrechtsstreit - Erledigung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-302/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht jedoch auch ständiger Rechtsprechung, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44).

  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-302/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht jedoch auch ständiger Rechtsprechung, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44).

  • EuGH, 03.03.2022 - C-590/20

    Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Médecins spécialistes en formation) -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-302/21
    Die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, kann aber als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (Urteil vom 3. März 2022, Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a. [Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt], C-590/20, EU:C:2022:150, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-669/20

    Veridos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/81/EG - Koordinierung

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-302/21
    Was insoweit den Umstand betrifft, dass die von der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen potenziell eine große Zahl von Staatsangehörigen und Rechtsverhältnissen betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene beschleunigte Verfahren ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, Veridos, C-669/20, EU:C:2022:684, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-302/21
    Insbesondere muss der Gerichtshof in Anbetracht dessen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Vorabentscheidungsurteil berücksichtigt werden kann, zu dem Schluss kommen, dass Erledigung eingetreten ist, wenn der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, EU:C:1998:104, Rn. 21 und 22, sowie Beschluss vom 1. Oktober 2019, YX [Übermittlung eines Urteils an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person], C-495/18, EU:C:2019:808, Rn. 19 und 24 bis 26).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-302/21
    Stellt sich heraus, dass die vorgelegten Fragen für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht mehr erheblich sind, muss der Gerichtshof daher feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2019 - C-495/18

    YX (Transmission d'un jugement à l'État membre de nationalité du condamné) -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-302/21
    Insbesondere muss der Gerichtshof in Anbetracht dessen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Vorabentscheidungsurteil berücksichtigt werden kann, zu dem Schluss kommen, dass Erledigung eingetreten ist, wenn der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, EU:C:1998:104, Rn. 21 und 22, sowie Beschluss vom 1. Oktober 2019, YX [Übermittlung eines Urteils an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person], C-495/18, EU:C:2019:808, Rn. 19 und 24 bis 26).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

    Stellt sich heraus, dass der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden ist, so dass die vorgelegten Fragen für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht mehr erheblich sind, muss der Gerichtshof daher feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2022, Banco Cetelem, C-302/21, EU:C:2022:919, Rn. 26, 27, 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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