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   EuGH, 24.11.2022 - C-691/21   

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https://dejure.org/2022,33303
EuGH, 24.11.2022 - C-691/21 (https://dejure.org/2022,33303)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2022 - C-691/21 (https://dejure.org/2022,33303)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2022 - C-691/21 (https://dejure.org/2022,33303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cafpi und Aviva assurances

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Art. 3 - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des Herstellers - Stromverteilernetzbetreiber, der die Spannungsebene des Stroms ändert, um dessen Verteilung zu ermöglichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 85/374/EWG - Art. 3 - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff des Herstellers - Stromverteilernetzbetreiber, der die Spannungsebene des Stroms ändert, um dessen Verteilung zu ermöglichen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-691/21
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betreffen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden sind (Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in Sachverhalten, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, gerechtfertigt, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch diese Vorschriften geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil vom 7. November 2018, K und B, C-380/17, EU:C:2018:877, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-691/21
    Da die Richtlinie für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung bezweckt, ist die in den Art. 1 und 3 vorgenommene Festlegung des Kreises der haftenden Personen als erschöpfend anzusehen; sie kann nicht von der Festsetzung zusätzlicher Kriterien abhängig gemacht werden, die sich nicht aus dem Wortlaut der Art. 1 und 3 der Richtlinie 85/374 ergeben (Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 32 und 33, und vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 29).

    Was die jeweiligen Rollen der verschiedenen in den Herstellungs- und Vertriebsketten tätig werdenden Wirtschaftsteilnehmer angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Entscheidung getroffen wurde, die Haftung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden grundsätzlich dem Hersteller aufzubürden, da der Lieferant in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lediglich das gekaufte Produkt unverändert weitergibt und nur der Hersteller die Möglichkeit hat, auf die Qualität des Produkts einzuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-264/21

    Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-691/21
    Da die Richtlinie für die in ihr geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung bezweckt, ist die in den Art. 1 und 3 vorgenommene Festlegung des Kreises der haftenden Personen als erschöpfend anzusehen; sie kann nicht von der Festsetzung zusätzlicher Kriterien abhängig gemacht werden, die sich nicht aus dem Wortlaut der Art. 1 und 3 der Richtlinie 85/374 ergeben (Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 32 und 33, und vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 29).

    Der Begriff des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374, bei dem es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, entspricht somit dem Ziel des Schutzes des Verbrauchers, der erfordert, dass zum einen mehrere Personen als Hersteller angesehen werden können und zum anderen der Verbraucher seinen Anspruch gegen jede beliebige dieser Personen geltend machen kann, weshalb die Suche nach einer einzigen verantwortlichen Person - der "am besten geeigneten" -, der gegenüber der Verbraucher seine Rechte geltend machen müsste, nicht relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia, C-264/21, EU:C:2022:536, Rn. 35).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-691/21
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-285/08

    Moteurs Leroy Somer - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-691/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hindert die Richtlinie 85/374, da die mit ihr erfolgte Harmonisierung nicht den Ersatz von Schäden an einer Sache umfasst, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, einen Mitgliedstaat aber nicht daran, insoweit eine Haftungsregelung vorzusehen, die der mit der Richtlinie eingeführten entspricht (Urteil vom 4. Juni 2009, Moteurs Leroy Somer, C-285/08, EU:C:2009:351, Rn. 31).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-127/04

    'O''Byrne' - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Begriff

    Auszug aus EuGH, 24.11.2022 - C-691/21
    Insoweit ist, was die Abgrenzung zwischen dem Prozess der Herstellung und dem Prozess der Vermarktung eines Produkts angeht, ferner festzustellen, dass ein Produkt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 85/374 in den Verkehr gebracht anzusehen ist, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2006, 0'Byrne, C-127/04, EU:C:2006:93, Rn. 27).
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