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   EuGH, 25.01.2011 - C-382/08   

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https://dejure.org/2011,3237
EuGH, 25.01.2011 - C-382/08 (https://dejure.org/2011,3237)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2011 - C-382/08 (https://dejure.org/2011,3237)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - C-382/08 (https://dejure.org/2011,3237)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten - Art. 12 EG - Wohnsitz- oder Sitzerfordernis - Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen

  • Europäischer Gerichtshof

    Neukirchinger

    Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten - Art. 12 EG - Wohnsitz- oder Sitzerfordernis - Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen

  • EU-Kommission PDF

    Neukirchinger

    Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten - Art. 12 EG - Wohnsitz- oder Sitzerfordernis - Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen

  • EU-Kommission

    Neukirchinger

    Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten - Art. 12 EG - Wohnsitz- oder Sitzerfordernis - Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen“

  • Wolters Kluwer

    Luftverkehr; Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten; Gemeinschaftswidrigkeit der Androhung verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen bei fehlendem Wohnsitz bez. Betriebssitz im Durchführungsmitgliedstaat; Michael Neukirchinger gegen Bezirkshauptmannschaft ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehr; Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten; Gemeinschaftswidrigkeit der Androhung verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen bei fehlendem Wohnsitz bez. Betriebssitz im Durchführungsmitgliedstaat; Michael Neukirchinger gegen Bezirkshauptmannschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Neukirchinger

    Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten - Art. 12 EG - Wohnsitz- oder Sitzerfordernis - Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich), eingereicht am 25. August 2008 - Michael Neukirchinger gegen Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich - Auslegung der Art. 49 ff. EG - Nationale Regelung, wonach die Durchführung gewerblicher Ballonfahrten ohne inländische Bewilligung, deren Erteilung einen Wohnsitz oder Sitz im Inland ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1057
  • EuZW 2011, 177
  • DÖV 2011, 281
  • SpuRt 2011, 110
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 25.01.2011 - C-382/08
    Was zum einen das Unterscheidungsmerkmal des Wohnsitzes betrifft, führt dieses in der Praxis zum gleichen Ergebnis wie eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, weil die Gefahr besteht, dass es sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 14, vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 14, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 53).

    Eine solche unterschiedliche Behandlung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (Urteil Bidar, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.01.2011 - C-382/08
    Nach Art. 80 Abs. 2 EG entziehen sich Seeschifffahrt und Luftfahrt zwar, solange der Gemeinschaftsgesetzgeber nichts anderes bestimmt, den Vorschriften über die gemeinsame Verkehrspolitik des Titels V im Dritten Teil des Vertrags, sie unterliegen jedoch aus den gleichen Gründen wie die übrigen Verkehrsarten den allgemeinen Vertragsvorschriften (Urteile vom 4. April 1974, Kommission/Frankreich, 167/73, Slg. 1974, 359, Randnr. 32, sowie vom 30. April 1986, Asjes u. a., 209/84 bis 213/84, Slg. 1986, 1425, Randnr. 45).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 25.01.2011 - C-382/08
    Was jedoch den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, gilt Art. 49 EG gemäß Art. 51 Abs. 1 EG nicht als solcher für den Bereich der Luftfahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Corsica Ferries France, C-49/89, Slg. 1989, 4441, Randnr. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark ["open skies"], C-467/98, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 123).
  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

    Auszug aus EuGH, 25.01.2011 - C-382/08
    Was jedoch den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, gilt Art. 49 EG gemäß Art. 51 Abs. 1 EG nicht als solcher für den Bereich der Luftfahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1989, Corsica Ferries France, C-49/89, Slg. 1989, 4441, Randnr. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark ["open skies"], C-467/98, Slg. 2002, I-9519, Randnr. 123).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

    Auszug aus EuGH, 25.01.2011 - C-382/08
    Was zum einen das Unterscheidungsmerkmal des Wohnsitzes betrifft, führt dieses in der Praxis zum gleichen Ergebnis wie eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, weil die Gefahr besteht, dass es sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 14, vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 14, und vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 53).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

    Auszug aus EuGH, 25.01.2011 - C-382/08
    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, sind die Vorlagefragen somit unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 EG zu prüfen, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verankert ist (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2007, Lyyski, C-40/05, Slg. 2007, I-99, Randnr. 33, und vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 37).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

    Auszug aus EuGH, 25.01.2011 - C-382/08
    Zu diesem Einwand ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Union und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen hat (Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10, und vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnr. 35).
  • EuGH, 30.04.1986 - 209/84

    Ministère public / Asjes

    Auszug aus EuGH, 25.01.2011 - C-382/08
    Nach Art. 80 Abs. 2 EG entziehen sich Seeschifffahrt und Luftfahrt zwar, solange der Gemeinschaftsgesetzgeber nichts anderes bestimmt, den Vorschriften über die gemeinsame Verkehrspolitik des Titels V im Dritten Teil des Vertrags, sie unterliegen jedoch aus den gleichen Gründen wie die übrigen Verkehrsarten den allgemeinen Vertragsvorschriften (Urteile vom 4. April 1974, Kommission/Frankreich, 167/73, Slg. 1974, 359, Randnr. 32, sowie vom 30. April 1986, Asjes u. a., 209/84 bis 213/84, Slg. 1986, 1425, Randnr. 45).
  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus EuGH, 25.01.2011 - C-382/08
    Zu diesem Einwand ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Union und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen hat (Urteile vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10, und vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnr. 35).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-40/05

    Lyyski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Beschränkungen -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2011 - C-382/08
    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, sind die Vorlagefragen somit unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 EG zu prüfen, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verankert ist (vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2007, Lyyski, C-40/05, Slg. 2007, I-99, Randnr. 33, und vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 37).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

  • EuGH, 18.03.2014 - C-628/11

    International Jet Management - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Verbot

    Das Erfordernis einer Erlaubnis zum Einflug in den deutschen Luftraum für die Erbringung von Flugdiensten aus einem Drittland sei diskriminierend, da das Luftfahrtbundesamt im Grunde nur Umstände prüfe, die bereits von den österreichischen Behörden geprüft worden seien, was mit der Auslegung dieser Bestimmung des AEU-Vertrags durch den Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2011, Neukirchinger (C-382/08, Slg. 2011, I-139), unvereinbar sei.

    Schließlich sei das Urteil Neukirchinger vorliegend nicht einschlägig, weil es den innergemeinschaftlichen Luftverkehr betreffe.

    Im vorliegenden Fall hat der Unionsgesetzgeber zwar auf der Grundlage der geteilten Zuständigkeit, die ihm im Bereich des Verkehrs nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. g AEUV verliehen ist, bislang keine Maßnahmen nach Art. 100 Abs. 2 AEUV zur Liberalisierung des Luftverkehrs auf Strecken zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten getroffen, doch findet Art. 18 AEUV dennoch auf solche Dienstleistungen Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne dieses Artikels fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Neukirchinger, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei Gesellschaften - des Sitzes, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung verbieten, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, Slg. 2009, I-10265, Rn. 92, und Neukirchinger, Rn. 32).

    Eine solche unterschiedliche Behandlung kann nur gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (Urteile vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Rn. 54, und Neukirchinger, Rn. 35).

    Die auf die Sicherheit bezogenen Interessen, die die Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht hat, wurden nämlich bereits von der zuständigen österreichischen Behörde bei ihrer Erteilung der Betriebsgenehmigung an International Jet Management berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Neukirchinger, Rn. 42).

    Nach alledem stellt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, die durch die Androhung einer Geldbuße im Fall ihrer Nichtbeachtung noch verschärft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Neukirchinger, Rn. 43).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

    Was den Luftverkehr angeht, gilt dies, wie der Gerichtshof in Randnr. 23 des Urteils vom 25. Januar 2011, Neukirchinger (C-382/08, Slg. 2011, I-0000), festgestellt hat, z. B. für die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 240, S. 1) und die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373, S. 4) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 377, S. 176) geänderten Fassung.
  • OLG Braunschweig, 24.11.2011 - Ss OWi 148/11

    Vorlagefrage an den EuGH: Anwendung des Diskriminierungsverbots;

    Das Genehmigungserfordernis sei diskriminierend, weil das Luftfahrtbundesamt unter Verstoß gegen ein Urteil des EuGH vom 25.01.2011 (Rechtssache C 382/08 [Neukirchinger]) nur Umstände prüfe, die von den österreichischen Behörden bereits geprüft worden seien.

    Das Urteil des EuGH vom 25.01.2011 (Rechtssache C 382/08 [Neukirchinger]) sei nicht einschlägig, weil jener Fall innergemeinschaftlichen Luftverkehr betreffe.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen dem Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots von Art. 12 EGV (aktuell: Art. 18 AEUV) unterfallen (EuGH, Urteil vom 25.01.2011, Rechtssache C-382/08, juris, Rn.29 [Neukirchinger]).

    Wenn sich Gesellschaften auf Art. 18 AEUV (ex Art. 12 EGV) stützen, ist nicht auf die "Staatsangehörigkeit", sondern auf deren Sitz abzustellen (EuGH, Urteil vom 25.01.2011, Rechtssache C-382/08, juris, Rn. 32 [Neukirchinger]).

    Denn eine unterschiedliche Behandlung von inländischen Gesellschaften und solchen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaaten ist nur gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, vom Sitz der Gesellschaft unabhängigen Erwägungen beruht, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit der nationalen Regelung verfolgt wird (EuGH, Urteil vom 25.01.2011, Rechtssache C-382/08, juris, Rn. 35 [Neukirchinger].

    Im Urteil vom 25.01.2011 in der Rechtssache C-382/08 (Neukirchinger) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit zugleich eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gegeben ist, wenn ein Mitgliedsstaat ein Bewilligungserfordernis aufstellt, ohne angemessen zu berücksichtigen, dass die Fragen, die im Bewilligungsverfahren zu prüfen sind, bereits der Prüfungskompetenz eines anderen Mitgliedstaat unterliegen (EuGH, Urteil vom 25.01.2011, Rechtssache C-382/08, juris, Rn. 42).

    Diese Vorschrift gilt nicht für die Luftfahrt (EuGH, Urteil vom 25.01.2011, C-382/08, juris, Rn. 22).

  • VG Köln, 01.12.2015 - 14 K 7974/13

    Polnische Fuhrunternehmerin kann keine Erstattung für gezahlte Maut verlangen

    Insoweit entspricht es auch der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteile vom 25. Januar 2011 - C-382/08 -, und vom 5. November 2002 - C-467/98 -, Rn. 123; EuGH, Schlussanträge vom 9. September 2003 - C-157/02 -, Rn. 121 m.w.N.; zitiert jeweils nach juris, Art. 56 AEUV in verkehrlichen Zusammenhängen nicht unmittelbar anzuwenden.
  • BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 875/13

    Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gelten für die Luftfahrt, solange der Unionsgesetzgeber nichts anderes bestimmt, die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit nicht (EuGH 18. März 2014 - C-628/11 - [International Jet Management] Rn. 36; 25. Januar 2011 - C-382/08 - [Neukirchinger] Rn. 22, Slg. 2011, I-139; 13. Dezember 1989 - C-49/89 - [Corsica Ferries France] Rn. 10, Slg. 1989, I-4441) .
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 1 K 1074/11

    Steueranmeldung zur Luftverkehrsteuer für Januar 2011

    Während der EuGH mit Urteil vom 17. November 2009 (C-169/08, Slg. 2009, I-10821) eine regionale Landungssteuer in Sardinien für bestimmte Luftfahrzeuge und Freizeitboote problemlos an der in Art. 49 ff. EGV (jetzt: Art. 56 ff. AEUV) geregelten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemessen hatte, hat er mit Urteil vom 25. Januar 2011 in der Rechtssache C-382/08 (Slg. 2011, I-139-180, EuZW 2011, 177) zur Durchführung von Ballonfahrten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) gemäß Art. 51 Abs. 1 EGV (Art. 58 Abs. 1 AEUV) nicht als solcher für den Bereich der Luftfahrt gelte (siehe auch EuGH-Urteile vom 5. November 2002 Kommission ./. Dänemark "Open Skies", C-467/98, Slg. 2002, I-09519 Rn. 123, und Kommission ./. Schweden "Open Skies", C-468/98, Slg. 2002, I-09575 Rn. 113) und die Beförderung von Fluggästen mit Heißluftballonen im gewerblichen Luftverkehr in den Bereich des Verkehrs und im Besonderen in den Bereich der Luftfahrt nach Art. 80 Abs. 2 EGV (Art. 100 Abs. 2 AEUV) falle.

    Die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern verbieten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei Gesellschaften - des Sitzes, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (EuGH-Urteil vom 25. Januar 2011 C-382/08, Slg. 2011, I-139-180, Rn. 32 m.w.N.).

    Diese Anknüpfung an den Ort des Gesellschaftssitzes des Luftverkehrsunternehmens als Unterscheidungsmerkmal stellt grundsätzlich eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Januar 2011 C-382/08, Slg. 2011, I-139-180, Rn. 37; Urteil vom 27. Oktober 2009 "?EZ", C-115/08, Slg. 2009, I-10265, Rn. 92 m.w.N.).

    So ist auch der EuGH im Urteil vom 25. Januar 2011 (C-382/08, Slg. 2011, I-139-180) zu den österreichischen Vorschriften über die Durchführung von Ballonfahrten zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen Art. 12 EGV vorliege; er hat aber gleichzeitig ausgeführt, dass das - von der österreichischen Regierung geltend gemachte - Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit der beförderten Personen und das Interesse an der Sicherheit der Luftfahrt rechtmäßige Ziele darstellten, wenngleich er die konkrete Regelung im Ergebnis im Hinblick auf die verfolgten rechtmäßigen Ziele nicht als verhältnismäßig angesehen hat.

  • VG Aachen, 09.08.2011 - 2 K 604/08

    Zur Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Kraftfahrzeugen

    Ist in dem betreffenden Bereich eine Harmonisierung durchgeführt worden, sind die entsprechenden sekundärrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, Rechtssache (Rs.) C-338/09 (Yellow Cab), Rz. 29 f., curia; Urteil vom 25. Januar 2011, Rs. C-382/08 (Neukirchinger), Rz. 22 ff, curia; Urteil vom 13. Dezember 1989, Rs. C-49/89 (Corsica Ferries), Rz. 10 f., Slg. 1989, 4441; Urteil vom 13. Juli 1989, Rs. 4/88 (Lambregts Transportbedrijf), Rz. 9 ff, Slg. 1989, 2583; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: März 2011, Art. 58 AEUV Rz. 1-4; Epiney in Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand: Oktober 2010, L Rz. 181, 182.

    Die Anwendung dieser Vorschrift ist allerdings nicht wie die in Art. 56, 57 AEUV niedergelegte Dienstleistungsfreiheit durch Art. 58 Abs. 1 AEUV gesperrt, vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2011, Rs. C-382/08 (Neukirchinger), Rz. 29, curia; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: März 2011, Art. 58 AEUV Rz. 4.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern nicht nur offene Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit - bzw. bei Gesellschaften des Sitzes -, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen, vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2011, Rs. C-382/08 (Neukirchinger), Rz. 32 , curia, m.w.Nw. zur Rspr. des EuGH; von Bogdandy in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: März 2011, Art. 18 Rz. 6 - 18.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2013 - C-628/11

    International Jet Management - Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der

    5 - Vgl. Urteile vom 4. April 1974, Kommission/Frankreich (167/73, Slg. 1974, 359, Randnr. 32), vom 30. April 1986, Asjes u. a. (209/84 bis 213/84, Slg. 1986, 1425, Randnr. 45), und vom 25. Januar 2011, Neukirchinger (C-382/08, Slg. 2011, I-139, Randnr. 21).

    8 - Vgl. Urteil vom 11. Januar 2007, Kommission/Griechenland (C-251/04, Slg. 2007, I-67, Randnr. 26), und Urteil Neukirchinger (Randnr. 21).

    24 - Vgl. Urteil Neukirchinger (Randnr. 38).

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Neukirchinger (Randnr. 42).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

    Insoweit allerdings, als sie eine Unterscheidung aufgrund des Wohnsitzes trifft, kann sich eine Maßnahme wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 14, vom 25. Januar 2011, Neukirchinger, C-382/08, Slg. 2011, I-139, Randnr. 34, und Kommission/Niederlande, Randnr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der

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    21 - Urteil Neukirchinger (C-382/08, EU:C:2011:27, Rn. 20).

    23 - Urteil Neukirchinger (C-382/08, EU:C:2011:27, Rn. 23).

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