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   EuGH, 25.01.2022 - C-181/20   

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EuGH, 25.01.2022 - C-181/20 (https://dejure.org/2022,730)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2022 - C-181/20 (https://dejure.org/2022,730)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - C-181/20 (https://dejure.org/2022,730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    VYSOCINA WIND

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Umwelt; Richtlinie 2012/19/EU; Elektro- und Elektronik-Altgeräte; Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen; Rückwirkung; Grundsatz der Rechtssicherheit; Nicht ordnungsgemäße ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; RL 2012/19/EU Art. 13 Abs. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2012/19/EU - Elektro- und Elektronik-Altgeräte - Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen - Rückwirkung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Nicht ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte teilweise für ungültig, soweit diese Richtlinie die Hersteller von Photovoltaikmodulen verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 536
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Gleichwohl obliegt es den Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel bei Ablauf dieser Frist erreicht wird (Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 43 und 44, sowie vom 27. Oktober 2016, Milev, C-439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 30 und 31).

    Daraus folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für ihre Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45, und vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe, C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 55).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Außerdem obliegt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich den nationalen Gerichten, die in der vorstehenden Randnummer angeführten Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien anzuwenden (Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist insbesondere zur zweiten dieser Voraussetzungen darauf hinzuweisen, dass das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht, um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, alle Gesichtspunkte berücksichtigen muss, die für den ihm vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind (Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 42).

  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Außerdem findet eine neue Rechtsvorschrift unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung (Urteile vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50, und vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Etwas anderes kann indessen - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - dann gelten, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 32, vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C-596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32, und vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Außerdem findet eine neue Rechtsvorschrift unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung (Urteile vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50, und vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Änderung der Verteilung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen, die nach der Regelung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Module und ihres Verkaufs zu einem bestimmten Preis galt - wobei der Hersteller diesen Zeitpunkt und dieses Geschäft im Nachhinein nicht ändern kann -, kann nämlich nicht als Anwendung einer neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen eines unter der Geltung der alten Vorschrift entstandenen Sachverhalts angesehen werden, da die in Rede stehenden Auswirkungen bereits in jeder Hinsicht feststehen und damit abgeschlossen sind, anders als die Auswirkungen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente (C-15/19, EU:C:2020:371), ergangen ist, das eine Änderung der Dauer der Nachsorge für eine Abfalldeponie nach ihrer Schließung betraf, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Deponie noch in Betrieb war.

  • EuGH, 27.10.2016 - C-439/16

    Milev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Gleichwohl obliegt es den Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel bei Ablauf dieser Frist erreicht wird (Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 43 und 44, sowie vom 27. Oktober 2016, Milev, C-439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 30 und 31).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-2/18

    Lietuvos Respublikos Seimo narių grupe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Daraus folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für ihre Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45, und vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe, C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 55).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-89/14

    Das Unionsrecht steht einer italienischen Regelung nicht entgegen, die durch

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Im Übrigen steht der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung der rückwirkenden Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift, also der Anwendung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt, entgegen und verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der zu der entsprechenden Zeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, A2A, C-89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37, und vom 26. März 2020, Hungeod u. a., C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts dem Gerichtshof nur möglich ist, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C-477/19, EU:C:2020:517, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2019 - C-611/17

    Italien/ Rat (Quota de pêche de l'espadon méditerranéen) - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, gebietet, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 161, und vom 30. April 2019, 1talien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C-611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
    Etwas anderes kann indessen - vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten - dann gelten, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 32, vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C-596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32, und vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50).
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der

  • EuGH, 08.07.2021 - C-120/20

    Koleje Mazowieckie

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 06.09.2012 - C-147/11

    Czop - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

  • EuGH, 26.03.2015 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt -

  • EuGH, 19.03.2009 - C-256/07

    Mitsui & Co. Deutschland - Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung von Abgaben

  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-83/20

    Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende

    Gleichwohl dürfen nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für ihre Umsetzung keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Verwirklichung des von der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisses ernstlich zu gefährden (Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45, vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 78, und vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-771/22

    HDI Global - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Pauschalreisen

    7 Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND (C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-519/21

    DGRFP Cluj

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    42 Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND (C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales)

    Ergibt sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut, kann der Gerichtshof von dieser Auslegung nicht abweichen (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39).
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 69/19

    Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, gebietet, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (EuGH-Urteil VYSOCINA WIND vom 25. Januar 2022 - C-181/20, ECLI:EU:C:2022:51, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-351/22

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, allgemeine

    33 Vgl. z. B. Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND (C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 47).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-698/20

    Gmina Wieliszew - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer

    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND, C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-234/21

    Défense Active des Amateurs d'Armes u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    18 Urteil vom 20. September 2022, VD und SR (C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 71), mit Verweis auf das Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND (C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39).
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