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   EuGH, 25.01.2022 - C-638/19 P   

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EuGH, 25.01.2022 - C-638/19 P (https://dejure.org/2022,731)
EuGH, Entscheidung vom 25.01.2022 - C-638/19 P (https://dejure.org/2022,731)
EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - C-638/19 P (https://dejure.org/2022,731)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ European Food u.a.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 und 108 AEUV - Bilaterales Investitionsschutzabkommen - Schiedsklausel - Rumänien - Beitritt zur Europäischen Union - Aufhebung einer steuerlichen Anreizregelung vor dem Beitritt - Schiedsspruch, mit dem die Zahlung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 und 108 AEUV - Bilaterales Investitionsschutzabkommen - Schiedsklausel - Rumänien - Beitritt zur Europäischen Union - Aufhebung einer steuerlichen Anreizregelung vor dem Beitritt - Schiedsspruch, mit dem die Zahlung einer ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die von Rumänien in Vollstreckung eines Schiedsspruchs an schwedische Investoren gezahlte Entschädigung anhand des Beihilfenrechts zu prüfen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 18.06.2019 - T-624/15

    European Food u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Schiedsspruch eines

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:423), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) - Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (ABl. 2015, L 232, S. 43) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Mit Klageschriften, die am 6., 30. und 28. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben European Food, Starmill, Multipack und Scandic Distilleries in der Rechtssache T-624/15, Herr Ioan Micula in der Rechtssache T-694/15 und Herr Viorel Micula, European Drinks, Rieni Drinks, Transilvania General Import-Export und West Leasing International in der Rechtssache T-704/15 jeweils Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht dem ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 statt, mit denen zum einen die Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV gerügt und zum anderen geltend gemacht wurde, dass durch die Zahlung der Entschädigung kein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft werde, da der angebliche Vorteil vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei.

    Darüber hinaus gab das Gericht dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 sowie dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 statt, die im Wesentlichen die fehlerhafte rechtliche Einstufung des Schiedsspruchs im Hinblick auf die Begriffe "Vorteil" und "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV betrafen.

    - den ersten Teil des ersten Klagegrundes und den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 sowie den ersten und den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen;.

    - die verbundenen Rechtssachen T-624/15, T-694/15 und T-704/15 zur Entscheidung über die übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;.

    - hilfsweise, dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T-704/15 stattzugeben und dementsprechend den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;.

    Erstens beurteile der Generalanwalt in Nr. 138 seiner Schlussanträge fehlerhaft, welche Folgen sich für die Antwort auf den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 aus dem Rechtsfehler ergäben, den das Gericht seiner Ansicht nach begangen hat, als es entschieden habe, dass die angebliche staatliche Beihilfe zum Zeitpunkt der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung unter Verstoß gegen das BIT gewährt worden sei.

    Die genaue Bestimmung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfemaßnahme sei ebenfalls eine entscheidende Frage, die im Rahmen des zweiten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 behandelt worden sei, so dass der Gerichtshof, sollte er den Überlegungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen folgen, die Prüfung dieser Frage an das Gericht zurückverweisen müsste.

    Dies trifft im vorliegenden Fall auf den ersten Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 zu, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV nicht zuständig sei, sowie für den ersten Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15, mit dem vorgebracht wird, dass kein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, der durch die Zahlung der Entschädigung gewährt worden sei, soweit dieser Teil diese Zuständigkeit mit der Begründung in Frage stellt, dass der angebliche Vorteil vor dem Beitritt Rumäniens zur Union gewährt worden sei.

    Daher sind der erste Teil des ersten Klagegrundes in der Rechtssache T-704/15 und der erste Teil des zweiten Klagegrundes in den Rechtssachen T-624/15 und T-694/15 zurückzuweisen, soweit mit ihnen die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses nach Art. 108 AEUV in Frage gestellt werden soll.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T - 624/15, T - 694/15 und T - 704/15, EU:T:2019:423), wird aufgehoben.

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
    Die Kommission macht damit nämlich geltend, das Gericht habe in Rn. 87 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es unter Verstoß gegen die Art. 267 und 344 AEUV die Relevanz des Urteils vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), mit der Begründung verneint habe, dass das Schiedsgericht nicht verpflichtet gewesen sei, das Unionsrecht auf den dem Beitritt Rumäniens zur Union vorausgegangenen Sachverhalt anzuwenden, mit dem es befasst gewesen sei.

    Dieser Fehler habe zu einem weiteren Rechtsfehler des Gerichts in Rn. 87 des angefochtenen Urteils geführt, wo es entschieden habe, dass sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache aus diesem Grund von dem Sachverhalt unterscheide, der zum Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), geführt habe.

    Darüber hinaus habe das Gericht nicht gegen die Art. 267 und 344 AEUV verstoßen, als es in Rn. 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

    Im Übrigen hat das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 87 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), im vorliegenden Fall nicht relevant sei.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen zwei Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 60).

    Diese Zustimmung beruht nämlich im Unterschied zu der Zustimmung, die im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Handelssachen gegeben worden wäre, nicht auf einer spezifischen Vereinbarung, die die Parteiautonomie widerspiegelt, sondern leitet sich aus einem zwischen Staaten geschlossenen Vertrag her, in dessen Rahmen diese Staaten allgemein und im Voraus übereingekommen sind, Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können, zugunsten des Schiedsverfahrens der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 55 und 56, sowie vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 59 und 60).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-129/12

    Magdeburger Mühlenwerke - Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
    Insoweit ergebe sich aus der auf das Urteil vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke (C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Vorhandensein eines Rechtstitels, auf dessen Grundlage die sofortige Zahlung einer Beihilfe verlangt werden könne, das rechtliche Kriterium für die Qualifizierung als staatliche Beihilfe darstelle.

    Aus dem Urteil vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke (C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40 und 41), gehe nämlich hervor, dass als Zeitpunkt der Gewährung von staatlichen Beihilfen der Zeitpunkt gilt, in dem der Empfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf sie erwerbe.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, gelten staatliche Beihilfen zu dem Zeitpunkt als "gewährt" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40, vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 36).

  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
    Diese Situation sei vergleichbar mit der Situation, die in der Rechtssache geprüft worden sei, in der das Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C-110/02, EU:C:2004:395), ergangen sei.

    Folglich könne keine Analogie zu der Rechtssache gezogen werden, in der das Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C-110/02, EU:C:2004:395), ergangen sei.

    Zweitens ist das Argument, dass der Schiedsspruch im Unterschied zu der Situation, um die es im Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C-110/02, EU:C:2004:395), gegangen sei, nicht darauf gerichtet sei, eine staatliche Beihilferegelung wiederherzustellen, die zuvor von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden sei, sondern Entschädigung als Ersatz für einen Schaden gewähren sollte, der aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen das BIT entstanden sei, und darüber hinaus nicht dem Staat zugerechnet werden könne, so dass der Schiedsspruch nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV falle, als für die Zwecke der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels unerheblich zurückzuweisen.

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
    Mithin kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen kann der Gerichtshof, da seine Befugnisse auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht über die Klagegründe und Argumente entscheiden, die das Gericht nicht geprüft hat, insbesondere diejenigen, die die Frage betreffen, ob die in Rede stehende Maßnahme in materieller Hinsicht eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.

    Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.03.2021 - C-425/19

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kontrollbefugnis des Gerichtshofs erstreckt sich insbesondere darauf, ob das Gericht bei seiner Tatsachenwürdigung die richtigen rechtlichen Kriterien angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist zu der Behauptung, dass die Argumentation der Kommission in diesem Punkt ungenau sei, darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, gelten staatliche Beihilfen zu dem Zeitpunkt als "gewährt" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40, vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 36).
  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
    Im Rahmen dieses Verfahrens sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 24. November 2020, Viasat Broadcasting UK, C-445/19, EU:C:2020:952, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-614/11

    Kuso - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.01.2022 - C-638/19
    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe dadurch, dass es in den Rn. 66, 67 sowie 80 bis 88 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Unionsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht auf die durch den Schiedsspruch zugesprochene Entschädigung anwendbar sei, weil alle Ereignisse, die diese Entschädigung begründet hätten, vor dem Beitritt Rumäniens zur Union eingetreten seien, gegen Art. 2 der Beitrittsakte in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie sich u. a. aus dem Urteil vom 12. September 2013, Kuso (C-614/11, EU:C:2013:544, Rn. 25), ergebe, verstoßen.
  • EuGH, 16.09.2021 - C-337/19

    Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen:

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

  • EuGH, 26.10.2021 - C-109/20

    Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung

  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 15.06.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

  • EuGH, 22.04.2008 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der

  • EuGH, 06.07.2017 - C-245/16

    Nerea

  • EuGH, 29.11.2012 - C-262/11

    Kremikovtzi - Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union -

  • EuGH, 10.01.2006 - C-302/04

    Ynos - Artikel 234 EG - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucher - Missbräuchliche

  • EuGH, 02.09.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    bb) Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, einleiten darf (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32, 60] - Achmea; EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44] - PL Holdings; Urteil vom 25. Januar 2022 - C-638/19, RIW 2022, 219 [juris Rn. 138] - European Food; Gutachten vom 16. Juni 2022 - C-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20 - Modernisierter Vertrag über die Energiecharta; Beschluss vom 21. September 2022 - C-333/19, BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 - Romatsa).

    Ein ICSID-Schiedsspruch ist als mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 267 und 344 AEUV, unvereinbar anzusehen, wenn die dem Schiedsverfahren zugrundeliegende Schiedsklausel die durch das Vorabentscheidungsverfahren gewährleistete Wahrung der Eigenart des Unionsrechts unter Verstoß gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Autonomie des Unionsrechts in Frage stellt (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 142] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 41 f. - Romatsa).

    Ungeachtet des nach Art. 53, 54 ICSID-Übereinkommen vorgesehenen vollständigen Ausschlusses einer Kontrolle eines ICSID-Schiedsspruchs durch die nationalen Gerichte seien diese verpflichtet, einen mit dem Unionsrecht unvereinbaren Schiedsspruch unangewendet zu lassen, und dürften ihn folglich keinesfalls vollstrecken (vgl. EuGH, BeckRS 2022, 26460 Rn. 43 f. - Romatsa; vgl. auch EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 142] - European Food; zur Aufhebung eines Intra-EU-ICSID-Schiedsspruchs vgl. Cour de Cassation du Grand-Duché de Luxembourg, Urteil vom 14. Juli 2022 - CAS-2021-00061 Rn. 26 bis 40 und 43, www.italaw.com/sites/default/files/case-documents/italaw170526.pdf - zuletzt abgerufen am 3. Juni 2023).

    Wie die Entscheidung in der Rechtssache "European Food" (EuGH, RIW 2022, 219) zeigt, kann die Befolgung eines unionsrechtswidrigen Schiedsspruchs eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 f. AEUV darstellen, was wiederum zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen den beklagten Mitgliedstaat nach Art. 108 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 258 f. AEUV führen kann (vgl. von Marschall, RIW 2022, 228, 230; van der Beck aaO S. 262 f., 266; vgl. auch Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 162 f.).

    Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, wenn eine entsprechende Schiedsregelung dazu führen kann, dass solche Investitionsstreitigkeiten nicht in einer Weise entschieden werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44 f.] - PL Holdings; RIW 2022, 219 [juris Rn. 138 f.] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 f. - Romatsa; vgl. auch BGH, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 10, 20 f.]).

    Aus den Entscheidungen in den Rechtssachen "European Food" und "Romatsa" ergibt sich zudem eindeutig, dass sich die Rechtsprechung gerade auch auf ICSID-Schiedsverfahren bezieht (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 137 bis 145] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 bis 43 - Romatsa).

    Soweit in diesen Entscheidungen formuliert worden ist, die Zustimmung des Staats sei "nunmehr gegenstandslos" (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 145] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 40 - Romatsa), ist dies allein der Besonderheit der dortigen Fallkonstellation geschuldet, namentlich des späteren Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union; daraus folgt keine Beschränkung der Rechtsprechung mit Blick auf Schiedsverfahren nach dem ICSID-Übereinkommen.

    bb) Ein ICSID-Schiedsgericht gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zum Gerichtssystem der Union, weil es kein vorlageberechtigtes Gericht ist (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 141 f.] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 36 f. - Romatsa; zu einem UNCITRAL-Schiedsgericht nach dem Energiecharta-Vertrag vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 51 bis 53] - Komstroy; dazu Nikolov, EuR 2022, 496, 497).

    cc) Ein ICSID-Schiedsspruch unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Blick auf Art. 53, 54 ICSID-Übereinkommen keiner ausreichenden Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 142 bis 144] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 37 bis 39 - Romatsa).

    Insbesondere ist die Frage geklärt, dass auch ein Intra-EU-Investor-Staat-ICSID-Schiedsverfahren auf der Grundlage des Art. 26 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. a ECV mit dem Unionsrecht unvereinbar ist (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 137 bis 145] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 bis 43 - Romatsa; vgl. auch Steinbrück/Krahé, IPRax 2023, 36, 41; aA Wackernagel, EuZW 2022, 574, 576).

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    bb) Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, einleiten darf (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018 - C-284/16, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32, 60] - Achmea; EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - C-109/20, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44] - PL Holdings; Urteil vom 25. Januar 2022 - C-638/19, RIW 2022, 219 [juris Rn. 138] - European Food; Gutachten vom 16. Juni 2022 - C-1/20, juris Rn. 47 mit Rn. 20 - Modernisierter Vertrag über die Energiecharta; Beschluss vom 21. September 2022 - C-333/19, BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 - Romatsa).

    Ein ICSID-Schiedsspruch ist als mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 267 und 344 AEUV, unvereinbar anzusehen, wenn die dem Schiedsverfahren zugrundeliegende Schiedsklausel die durch das Vorabentscheidungsverfahren gewährleistete Wahrung der Eigenart des Unionsrechts unter Verstoß gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Autonomie des Unionsrechts in Frage stellt (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 142] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 41 f. - Romatsa).

    Ungeachtet des nach Art. 53, 54 ICSID-Übereinkommen vorgesehenen vollständigen Ausschlusses einer Kontrolle eines ICSID-Schiedsspruchs durch die nationalen Gerichte seien diese verpflichtet, einen mit dem Unionsrecht unvereinbaren Schiedsspruch unangewendet zu lassen, und dürften ihn folglich keinesfalls vollstrecken (vgl. EuGH, BeckRS 2022, 26460 Rn. 43 f. - Romatsa; vgl. auch EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 142] - European Food; zur Aufhebung eines Intra-EU-ICSID-Schiedsspruchs vgl. Cour de Cassation du Grand-Duché de Luxembourg, Urteil vom 14. Juli 2022 - CAS-2021-00061 Rn. 26 bis 40 und 43, www.italaw.com/sites/default/files/case-documents/italaw170526.pdf - zuletzt abgerufen am 3. Juni 2023).

    Wie die Entscheidung in der Rechtssache "European Food" (EuGH, RIW 2022, 219) zeigt, kann die Befolgung eines unionsrechtswidrigen Schiedsspruchs eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 f. AEUV darstellen, was wiederum zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen den beklagten Mitgliedstaat nach Art. 108 Abs. 2Unterabsatz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 258 f. AEUV führen kann (vgl. von Marschall, RIW 2022, 228, 230; van der Beck aaO S. 262 f., 266; vgl. auch Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 162 f.).

    Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat, wenn eine entsprechende Schiedsregelung dazu führen kann, dass solche Investitionsstreitigkeiten nicht in einer Weise entschieden werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (vgl. EuGH, EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44 f.] - PL Holdings; RIW 2022, 219 [juris Rn. 138 f.] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 f. - Romatsa; vgl. auch BGH, IWRZ 2022, 129 [juris Rn. 10, 20 f.]).

    Aus den Entscheidungen in den Rechtssachen "European Food" und "Romatsa" ergibt sich zudem eindeutig, dass sich die Rechtsprechung gerade auch auf ICSID-Schiedsverfahren bezieht (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 137 bis 145] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 bis 43 - Romatsa).

    Soweit in diesen Entscheidungen formuliert worden ist, die Zustimmung des Staats sei "nunmehr gegenstandslos" (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 145] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 40 - Romatsa), ist dies allein der Besonderheit der dortigen Fallkonstellation geschuldet, namentlich des späteren Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union; daraus folgt keine Beschränkung der Rechtsprechung mit Blick auf Schiedsverfahren nach dem ICSID-Übereinkommen.

    bb) Ein ICSID-Schiedsgericht gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zum Gerichtssystem der Union, weil es kein vorlageberechtigtes Gericht ist (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 141 f.] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 36 f. - Romatsa; zu einem UNCITRAL-Schiedsgericht nach dem Energiecharta-Vertrag vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 51 bis 53] - Komstroy; dazu Nikolov, EuR 2022, 496, 497).

    cc) Ein ICSID-Schiedsspruch unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Blick auf Art. 53, 54 ICSID-Übereinkommen keiner ausreichenden Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 142 bis 144] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 37 bis 39 - Romatsa).

    Insbesondere ist die Frage geklärt, dass auch ein Intra-EU-Investor-Staat-ICSID-Schiedsverfahren auf der Grundlage des Art. 26 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. a ECV mit dem Unionsrecht unvereinbar ist (vgl. EuGH, RIW 2022, 219 [juris Rn. 137 bis 145] - European Food; BeckRS 2022, 26460 Rn. 33 bis 43 - Romatsa; vgl. auch Steinbrück/Krahé, IPRax 2023, 36, 41; aA Wackernagel, EuZW 2022, 574, 576).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    Mit Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf.

    Mit Beschluss vom 21. September 2022, Romatsa u. a. (C-333/19, EU:C:2022:749), stellte der Gerichtshof in den Rn. 42 und 43 dieses Beschlusses fest, dass sich aus den Urteilen vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), sowie vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50), ergibt, dass der Schiedsspruch mit den Art. 267 und 344 AEUV unvereinbar ist, so dass er keine Wirkung entfalten kann.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), verankert ist, ergibt sich jedoch, dass das im EU-Vertrag und im AEU-Vertrag vorgesehene System der gerichtlichen Rechtsbehelfe an die Stelle der zwischen den Mitgliedstaaten eingerichteten Schiedsverfahren getreten ist (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 145).

    Diese Situation ist im Übrigen im Anschluss an das Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50) eingetreten, das nach dem betreffenden Urteil und der mit Gründen versehenen Stellungnahme erging.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

    Un requérant est recevable à former un pourvoi en faisant valoir des moyens nés de l'arrêt contesté lui-même et visant à critiquer le bien-fondé juridique de celui-ci (arrêts du 29 novembre 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall e.a./Commission, C-176/06 P, EU:C:2007:730, point 17, ainsi que du 25 janvier 2022, Commission/European Food e.a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, point 77).

    Cela étant, la compétence de la Cour sur pourvoi n'en est pas moins limitée à l'appréciation de la solution légale qui a été donnée aux moyens débattus devant le Tribunal, de sorte que celle-ci ne saurait statuer, dans ce cadre, sur des moyens ou des arguments qui n'ont pas été soumis au premier juge (voir, en ce sens, arrêts du 30 mars 2000, VBA/VGB e.a., C-266/97 P, EU:C:2000:171, point 79, ainsi que du 25 janvier 2022, Commission/European Food e.a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, point 80).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

    Insoweit weist DEI darauf hin, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50), ergangen sei und in der es um einen dem Staat zuzurechnenden Schiedsspruch gegangen sei, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht zwingend gewesen sei.

    Dieser Gesichtspunkt hätte das Gericht tatsächlich zu der Annahme veranlassen können, dass sich das Schiedsgericht der RAE von einem vertraglichen Schiedsgericht unterscheidet, dessen Zuständigkeit sich auf eine Schiedsvereinbarung stützt, d. h. auf eine spezifische Vereinbarung, die die Parteiautonomie widerspiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C-377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 27, und vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50), ergangen ist.

    Zum anderen hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50), auf die Prüfung beschränkt, ob die Kommission im betreffenden Fall in zeitlicher Hinsicht für die Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 108 AEUV zuständig war.

  • EuGH, 29.06.2023 - C-763/21

    TUIfly/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die

    Aus diesen Randnummern des angefochtenen Urteils kann also nicht geschlossen werden, dass das Gericht entgegen der Rechtsprechung, wonach der Begriff "Vorteil", der der Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe innewohnt, objektiven Charakter hat (Urteile vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 17, sowie vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 122), nicht beanstandet hätte, dass die Kommission basierend auf diesen Aspekten festgestellt habe, dass der Rechtsmittelführerin durch die streitigen Vereinbarungen ein Vorteil gewährt worden sei.

    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Nichterstellen einer solchen Übersicht im Sinne der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung eine subjektive Vorstellung der Republik Österreich zum Ausdruck bringt, wobei diese Rechtsprechung die Beweggründe der Urheber dieser Beihilfemaßnahmen betrifft, wie sie sich aus den Zielen und Gründen der in Rede stehenden Maßnahmen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 17, sowie vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 122).

    Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kontrollbefugnis des Gerichtshofs erstreckt sich insbesondere darauf, ob das Gericht bei seiner Tatsachenwürdigung die richtigen rechtlichen Kriterien angewandt hat (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.02.2024 - T-536/22

    PAN Europe / Kommission

    En effet, d'une part, de la même manière qu'une partie requérante est recevable à former un pourvoi en faisant valoir, devant la Cour, des moyens nés de l'arrêt attaqué lui-même et qui visent à en critiquer, en droit, le bien-fondé (arrêts du 29 novembre 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall e.a./Commission, C-176/06 P, non publié, EU:C:2007:730, point 17 ; du 10 avril 2014, Commission/Siemens Österreich e.a. et Siemens Transmission & Distribution e.a./Commission, C-231/11 P à C-233/11 P, EU:C:2014:256, point 102, et du 25 janvier 2022, Commission/European Food e.a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, point 77), une partie requérante au titre de l'article 12 du règlement n o 1367/2006 doit pouvoir soulever des arguments qui visent à critiquer, en droit, le bien-fondé de la décision adoptée en réponse à sa demande de réexamen interne.
  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    À cet égard, il y a lieu de relever que, selon la jurisprudence, les aides d'État doivent être considérées comme étant « accordées ", au sens de l'article 107, paragraphe 1, TFUE, à la date à laquelle le droit de les percevoir est conféré au bénéficiaire en vertu de la réglementation nationale applicable (voir arrêt du 25 janvier 2022, Commission/European Food e.a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, point 115 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

    Da Art. 107 Abs. 1 AEUV hingegen nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet (Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission, 173/73, EU:C:1974:71, Rn. 27, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 46), ist die Art der Ziele, die der Mitgliedstaat verfolgt, der diese Maßnahmen erlassen hat oder dem sie zuzurechnen sind, für die Frage, ob sie einem oder mehreren Unternehmen einen Vorteil gewähren, und ganz allgemein für ihre Einstufung als staatliche Beihilfe unerheblich (Urteile vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 17, und vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 122).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20

    DOBELES HES - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    Ich erinnere des Weiteren daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50) (in der Rechtssache "Micula"), in der Besetzung als Große Kammer klargestellt hat, dass der Zeitpunkt der Gewährung einer etwaigen Beihilfe nicht der Zeitpunkt sei, zu dem der Kläger das materielle Recht erhalte, vom Staat wegen einer angeblichen Zuwiderhandlung Schadensersatz zu verlangen, sondern der Zeitpunkt, zu dem dieses Recht in einem Schiedsspruch anerkannt und beziffert werde.

    43 Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 123 bis 125).

  • EuG, 07.09.2022 - T-642/19

    JCDecaux Street Furniture Belgium/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

  • EuGH, 24.05.2022 - C-629/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament und Spanien

  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-701/21

    Mytilinaios/ DEI und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuGH, 16.03.2023 - C-127/21

    American Airlines/ Kommission

  • EuGH, 09.02.2023 - C-708/21

    Boshab/ Rat

  • EuG, 14.06.2023 - T-79/21

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

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