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   EuGH, 25.02.1988 - 327/85   

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https://dejure.org/1988,1644
EuGH, 25.02.1988 - 327/85 (https://dejure.org/1988,1644)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.1988 - 327/85 (https://dejure.org/1988,1644)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 1988 - 327/85 (https://dejure.org/1988,1644)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Niederlande / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 190
    1 . Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben

  • EU-Kommission

    Niederlande / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung über den vorgelegten Rechnungsabschluss des Königreiches der Niederlande für den Ausrichtungsfond und Garantiefond für die Landwirtschaft; Vereinbarkeit von Ausgaben zur Finanzierung für zu Mischfutter ...

  • Judicialis

    EG Art. 230; ; EWG Art. 173; ; EWG Art. 190; ; VO 1725/79 Art. 1; ; VO Nr. 729/70 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den Rechnungsabschluß für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.02.1979 - 11/76

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.02.1988 - 327/85
    24 Zur Beurteilung dieses Vorbringens ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 7 . Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg .
  • EuGH, 14.01.1981 - 819/79

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.02.1988 - 327/85
    Januar 1981 in der Rechtssache 819/79 ( Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg . 1981, 21 ) betont hat, haben die Entscheidungen der Kommission über den Rechnungsabschluß für vom EAGFL finanzierte Ausgaben die Feststellung zum Gegenstand, daß die innerstaatlichen Stellen die Ausgaben im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt haben .
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2001 - C-132/99

    Niederlande / Kommission

    18: - Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79 (Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnr. 8), vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85 (Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, Randnrn. 24 und 25), vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 38) und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94 (Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 54).

    10 bis 12) und vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93 (Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnrn.

    25: - Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnrn. 25 und 26).

    37: - Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache Niederlande/Kommission, zitiert in Fußnote 18, Randnr. 13, und vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache Deutschland/Kommission, zitiert in Fußnote 24, Randnr. 10.38: - Urteile des Gerichtshofes vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, 1749, Randnr. 60), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96 (Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 22), vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-44/97 (Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-7177, Randnr. 21), vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97 (Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 95), vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-245/97 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-11261, Randnr. 48) und vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 119).

  • EuGH, 01.10.1998 - C-238/96

    Irland / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteile vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, Randnr. 13, und vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 10).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben (vgl. Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 8, und in der Rechtssache 18/76, Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnr. 7, sowie vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 14).

    In diesem Zusammenhang beruft sich Irland auf einen Fall, in dem die Kommission die fraglichen Ausgaben einheitlich um 0, 25 % gekürzt habe, nachdem sie festgestellt habe, daß ein Mitgliedstaat in technischer Hinsicht gegen eine Gemeinschaftsvorschrift verstoßen habe, dieser Verstoß aber wahrscheinlich nicht zu einem erheblichen Verlust für den Gemeinschaftshaushalt geführt hätte (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-197/90

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    In Ihrem Urteil Niederlande/Kommission ( 23 ) haben Sie entschieden, daß "in Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe davon abhängig macht, daß bestimmte Nachweis- oder Kontrollförmlichkeiten erfüllt sind, ... eine Beihilfe nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt [ist], wenn diese Voraussetzung mißachtet wurde.

    ( 20 ) Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85 (Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, Randnrn. 18 und 19).

    ( 23 ) Urteil in der Rechtssache 327/85 (a. a. O.).

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