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   EuGH, 25.02.2010 - C-172/08   

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https://dejure.org/2010,12491
EuGH, 25.02.2010 - C-172/08 (https://dejure.org/2010,12491)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2010 - C-172/08 (https://dejure.org/2010,12491)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - C-172/08 (https://dejure.org/2010,12491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 10 - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen

  • Europäischer Gerichtshof

    Pontina Ambiente

    Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 10 - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen

  • EU-Kommission PDF

    Pontina Ambiente

    Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 10 - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen

  • EU-Kommission

    Pontina Ambiente

    Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 10 - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen“

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Erhebung der Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle; Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie; Pontina Ambiente Srl gegen Regione Lazio

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Erhebung der Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle; Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie; Pontina Ambiente Srl gegen Regione Lazio

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Pontina Ambiente

    Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 10 - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Roma (Italien), eingereicht am 25. April 2008 - Pontina Ambiente Srl / Region Lazio

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen eines Mitgliedstaats - Auslegung des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1), der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 770 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-172/08
    Der Gerichtshof ist im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar nicht befugt, über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht zu entscheiden; er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (Urteil vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da es keine auf der Grundlage von Art. 175 EG erlassene Regelung gibt, nach der den Mitgliedstaaten eine konkrete Methode zur Finanzierung dieser Kosten vorgeschrieben wäre, kann die Finanzierung beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts somit nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats sowohl durch eine Abgabe als auch durch eine Gebühr oder in anderer Weise sichergestellt werden (vgl. entsprechend Urteil Futura Immobiliare u. a., Randnr. 48).

    Es bedeutet, wie der Gerichtshof bereits im Rahmen der Richtlinie 75/442 und der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) entschieden hat, dass die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von den Abfallbesitzern zu tragen sind (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C-1/03, Slg. 2004, I-7613, Randnr. 57, vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 71, sowie Futura Immobiliare u. a., Randnrn.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-1/03

    Van de Walle u.a. - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-172/08
    Es bedeutet, wie der Gerichtshof bereits im Rahmen der Richtlinie 75/442 und der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) entschieden hat, dass die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von den Abfallbesitzern zu tragen sind (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C-1/03, Slg. 2004, I-7613, Randnr. 57, vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 71, sowie Futura Immobiliare u. a., Randnrn.
  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-172/08
    Es bedeutet, wie der Gerichtshof bereits im Rahmen der Richtlinie 75/442 und der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) entschieden hat, dass die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von den Abfallbesitzern zu tragen sind (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C-1/03, Slg. 2004, I-7613, Randnr. 57, vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 71, sowie Futura Immobiliare u. a., Randnrn.
  • EuGH, 24.05.2012 - C-97/11

    Amia - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Sonderabgabe für die

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob das vorlegende Gericht im Licht des Urteils vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente (C-172/08, Slg. 2010, I-1175), die nationalen Bestimmungen außer Anwendung zu lassen hat, die es für mit Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 1999/31) sowie mit den Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) unvereinbar hält.

    Zum anderen sei die Vorlagefrage gestellt worden, ohne dass zuvor geprüft worden wäre, ob die im Urteil Pontina Ambiente genannten Voraussetzungen im Ausgangsverfahren tatsächlich erfüllt gewesen seien und, insbesondere, ob es im italienischen Recht generell bereits geeignete rechtliche Instrumente gebe.

    Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen als zulässig anzusehen, da sich die von der italienischen Regierung aufgeworfenen etwaigen Fragen zur Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts, über eine Regressklage gegen eine lokale Körperschaft und darüber zu entscheiden, ob es im italienischen Recht rechtliche Instrumente gibt, die die im Urteil Pontina Ambiente genannten Voraussetzungen erfüllen, nicht auf die Zulässigkeit des Ersuchens auswirken.

    Im Urteil Pontina Ambiente hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 10 der Richtlinie 1999/31 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die zum einen den Betreiber einer Deponie zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet, die ihm von der die Abfälle anliefernden Gebietskörperschaft zu erstatten ist, und die zum anderen im Fall der verspäteten Entrichtung dieser Abgabe finanzielle Sanktionen gegen den Betreiber vorsieht, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung mit Maßnahmen verbunden ist, die gewährleisten, dass die Erstattung der Abgabe tatsächlich und unverzüglich erfolgt und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung, insbesondere die Kosten aufgrund der verspäteten Zahlung der von der Gebietskörperschaft dem Betreiber insoweit geschuldeten Beträge einschließlich der finanziellen Sanktionen, die gegebenenfalls gegen den Betreiber festgesetzt werden und auf dieser verspäteten Zahlung beruhen, auf das von der Gebietskörperschaft an den Betreiber zu zahlende Entgelt aufgeschlagen werden.

    Diese Bestimmung verlangt nämlich, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie abgedeckt sind (Urteil Pontina Ambiente, Randnr. 35).

    Da die dem Betreiber einer Deponie von einer Abfälle anliefernden lokalen Körperschaft geschuldeten Beträge, wie z. B. die als Erstattung einer Abgabe geschuldeten, unter die Richtlinie 2000/35 fallen, kann der Betreiber im Fall einer dieser lokalen Körperschaft anzulastenden verspäteten Zahlung dieser Beträge Zinsen geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pontina Ambiente, Randnr. 48).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle -

    Was als Drittes die finanziellen Folgen der Festsetzung bzw. Verlängerung der Dauer der Nachsorgephase auf mindestens 30 Jahre betrifft, ist festzustellen, dass Art. 10 der Richtlinie 1999/31, wie auch aus deren 29. Erwägungsgrund hervorgeht, verlangt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abgedeckt sind (Urteile vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 35, und vom 24. Mai 2012, Amia, C-97/11, EU:C:2012:306, Rn. 34).

    Die Anwendung des Verursacherprinzips entspricht dem Ziel der Richtlinie 1999/31, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 der Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 75/442 dient, insbesondere von deren Art. 3, der die Mitgliedstaaten u. a. dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen zu fördern (Urteil vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Finanzierung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, da es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Regelung gibt, nach der den Mitgliedstaaten eine konkrete Methode zur Finanzierung dieser Kosten vorgeschrieben wäre, nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats sowohl durch eine Abgabe, eine Gebühr oder in anderer Weise sichergestellt werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2009, Futura Immobiliare u. a., C-254/08, EU:C:2009:479, Rn. 48, und vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 33).

    Er ist für die Beseitigung der Abfälle lediglich im Rahmen seiner Tätigkeiten als Dienstleistungserbringer verantwortlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 37 und 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle -

    17 Urteil vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente (C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 35).

    19 Urteil vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente (C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 36).

    20 Urteil vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente (C-172/08, EU:C:2010:87, Rn. 36), noch zur Richtlinie 75/442 in der in der durch die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung.

  • EuGH, 21.06.2012 - C-294/11

    Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Hierzu ist zu beachten, dass der Gerichtshof zwar nicht befugt ist, eine nationale Maßnahme auszulegen; er kann jedoch dem vorlegenden Gericht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit dieser nationalen Maßnahme mit dem Unionsrecht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Pontina Ambiente, C-172/08, Slg. 2010, I-1175, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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