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   EuGH, 25.02.2010 - C-386/08   

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https://dejure.org/2010,713
EuGH, 25.02.2010 - C-386/08 (https://dejure.org/2010,713)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2010 - C-386/08 (https://dejure.org/2010,713)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - C-386/08 (https://dejure.org/2010,713)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EG-Israel - Räumlicher Geltungsbereich - Assoziierungsabkommen EG-PLO - Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung, die Waren mit Ursprung in Israel gewährt wurde, für Waren mit Ursprung im Westjordanland - Zweifel am Ursprung der Waren - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Brita

    Assoziierungsabkommen EG-Israel - Räumlicher Geltungsbereich - Assoziierungsabkommen EG-PLO - Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung, die Waren mit Ursprung in Israel gewährt wurde, für Waren mit Ursprung im Westjordanland - Zweifel am Ursprung der Waren - ...

  • EU-Kommission PDF

    Brita

    Assoziierungsabkommen EG-Israel - Räumlicher Geltungsbereich - Assoziierungsabkommen EG-PLO - Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung, die Waren mit Ursprung in Israel gewährt wurde, für Waren mit Ursprung im Westjordanland - Zweifel am Ursprung der Waren - ...

  • EU-Kommission

    Brita

    Assoziierungsabkommen EG-Israel - Räumlicher Geltungsbereich - Assoziierungsabkommen EG-PLO - Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung, die Waren mit Ursprung in Israel gewährt wurde, für Waren mit Ursprung im Westjordanland - Zweifel am Ursprung der Waren - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Gewährung der Waren mit Ursprungsland Israel gewährten Präferenzbehandlung bei Waren mit Ursprung im Westjordanland; Bindung an den vorgelegten Ursprungsnachweis und die Antwort der Zollbehörden des Ausfuhrstaats; Firma Brita GmbH gegen Hauptzollamt ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Assoziierungsabkommen EG-Israel - keine zollrechtliche Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung im Westjordanland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweigerung der Gewährung der Waren mit Ursprungsland Israel gewährten Präferenzbehandlung bei Waren mit Ursprung im Westjordanland; Bindung an den vorgelegten Ursprungsnachweis und die Antwort der Zollbehörden des Ausfuhrstaats; Firma Brita GmbH gegen Hauptzollamt ...

  • datenbank.nwb.de

    Verweigerung der Präferenzbehandlung für Israel bei der Einfuhr von im Westjordanland hergestellter Waren zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die Zollpräferenzregelung des Abkommens EG-Israel

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Brita

    Assoziierungsabkommen EG-Israel - Räumlicher Geltungsbereich - Assoziierungsabkommen EG-PLO - Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung, die Waren mit Ursprung in Israel gewährt wurde, für Waren mit Ursprung im Westjordanland - Zweifel am Ursprung der Waren - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Soda-Club: Israel oder Westjordanland?

  • spiegel.de (Pressebericht, 25.02.2010)

    Streit um Siedlungsgebiete: Soda-Club-Urteil stellt Israel bloß

  • tah.de (Pressemeldung, 25.02.2010)

    Siedlung im Westjordanland gehört laut EuGH nicht zu Israel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Zollpräferenzregelung: Besetzte Gebiete im Westjordanland sind nicht Teil Israels - "Soda-Club"-Produkte dürfen nicht zollfrei in die EU eingeführt werden

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 1. September 2008 - Brita GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGAbk ISR Art 83, EGAbkISRProt 4 Art 32 Abs 2, EGAbkISRProt 4 Art 33, EGAbkISRProt 4 Art 32 Abs 6, EGAbk ISR Art 28, EGAbk ISR Art 25, ZK Art 20, EWGV 2913/92 Art 20, EGAbk PSE Art... 5, EGAbk PSE Art 6, EGAbk PSE Art 25, EGAbk PSE Art 73, Oslo II
    Präferenzbehandlung, Ursprungszeugnis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg (Deutschland) - Auslegung des am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 264
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.02.2006 - C-23/04

    Sfakianakis - Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden,

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-386/08
    Ein solcher Mechanismus kann jedoch nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteile Les Rapides Savoyards u. a., Randnr. 27, und vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23).

    Außerdem sind die Zollbehörden des Einfuhrstaats im Fall einer nachträglichen Prüfung grundsätzlich an deren Ergebnisse gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil Sfakianakis, Randnr. 49).

    Auch wenn die Befassung des Assoziationsrats mit einer Streitigkeit über die Auslegung des Assoziierungsabkommens als solches in Betracht kam, hat der Gerichtshof jedenfalls bereits festgestellt, dass die Nichtanrufung des Assoziationsausschusses, einer Einrichtung des Assoziationsrats, nicht als Rechtfertigung für eine Abweichung vom System der Zusammenarbeit und von der Wahrung der Zuständigkeiten dienen kann, die sich aus dem Assoziierungsabkommen ergeben (vgl. entsprechend Urteil Sfakianakis, Randnr. 52).

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-386/08
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass ein vom Rat der Europäischen Union gemäß den Art. 217 AEUV und 218 AEUV geschlossenes Abkommen mit einem Drittland für die Europäische Union eine Handlung eines Unionsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV darstellt, dass die Bestimmungen eines solchen Abkommens seit dessen Inkrafttreten ein wesentlicher Bestandteil des Unionsrechts sind und dass der Gerichtshof in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Abkommens befugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1987, Demirel, 12/86, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7, und vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 41).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, obwohl das Wiener Übereinkommen weder die Gemeinschaft noch alle Mitgliedstaaten bindet, eine Reihe seiner Bestimmungen die Regeln des Völkergewohnheitsrechts wiedergibt, die als solche die Organe der Gemeinschaft binden und Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Racke, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.1984 - 218/83

    Les Rapides Savoyards / Directeur des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-386/08
    Diese Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Behörden am besten in der Lage sind, die Tatsachen, von denen der Ursprung abhängt, unmittelbar festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards u. a., 218/83, Slg. 1984, 3105, Randnr. 26).

    Ein solcher Mechanismus kann jedoch nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteile Les Rapides Savoyards u. a., Randnr. 27, und vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23).

  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-386/08
    24, 45 und 46; vgl. auch in Bezug auf das Wiener Übereinkommen im Rahmen der Auslegung von Assoziierungsabkommen, die von den Europäischen Gemeinschaften geschlossen wurden, die Urteile vom 2. März 1999, El-Yassini, C-416/96, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47, und vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-386/08
    24, 45 und 46; vgl. auch in Bezug auf das Wiener Übereinkommen im Rahmen der Auslegung von Assoziierungsabkommen, die von den Europäischen Gemeinschaften geschlossen wurden, die Urteile vom 2. März 1999, El-Yassini, C-416/96, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47, und vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, Slg. 2001, I-8615, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.1994 - C-432/92

    The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Anastasiou

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-386/08
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Bescheinigungen, die von anderen Behörden ausgestellt wurden als den namentlich in dem betreffenden Assoziierungsabkommen bezeichneten, nicht als gültig anerkannt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., C-432/92, Slg. 1994, I-3087, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 25.02.2010 - C-386/08
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass ein vom Rat der Europäischen Union gemäß den Art. 217 AEUV und 218 AEUV geschlossenes Abkommen mit einem Drittland für die Europäische Union eine Handlung eines Unionsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV darstellt, dass die Bestimmungen eines solchen Abkommens seit dessen Inkrafttreten ein wesentlicher Bestandteil des Unionsrechts sind und dass der Gerichtshof in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Abkommens befugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1987, Demirel, 12/86, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7, und vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 41).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Viertens folgt die Spezifizität des Bezugs, den die Bestimmungen von Kapitel 13 des geplanten Abkommens zum Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur aufweisen, auch daraus, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels im Bereich des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern und des Umweltschutzes es der anderen Vertragspartei gestattet, die in den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehene Liberalisierung dieses Handelsverkehrs zu beenden oder auszusetzen; dies ergibt sich aus der völkergewohnheitsrechtlichen Regel, die in Art. 60 Abs. 1 des am 23. Mai 1969 unterzeichneten Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ( United Nations Treaty Series , Nr. 1155, S. 331, im Folgenden: Wiener Übereinkommen), das für die Beziehungen zwischen der Union und Drittstaaten gilt, kodifiziert ist (vgl. zur Anwendbarkeit der im Wiener Übereinkommen kodifizierten gewohnheitsrechtlichen Regeln auf die Außenbeziehungen der Union Urteile vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 41 und 42, und vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario, C-104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 100, 107, 110 und 113).
  • BFH, 19.03.2013 - VII R 6/12

    Keine Zollpräferenzen gemäß Assoziierungsabkommen EG-Israel für im Westjordanland

    Im anschließenden Klageverfahren legte das Finanzgericht (FG) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Assoziierungsabkommens EG-Israel sowie des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits --Assoziierungsabkommen EG-PLO-- (ABlEG 1997, Nr. L 187/3) zur Vorabentscheidung vor (FG-Beschluss vom 30. Juli 2008  4 K 133/06, nicht veröffentlicht), die der EuGH mit Urteil vom 25. Februar 2010 C-386/08 (Slg. 2010, I-1289, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2010, 104) wie folgt beantwortete:.

    Nach dem EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104 könnten die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats die Präferenzbehandlung nach dem Assoziierungsabkommen EG-Israel verweigern, wenn die betreffenden Waren ihren Ursprung im Westjordanland hätten.

    Wie der EuGH mit Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104 entschieden hat, ist das Assoziierungsabkommen EG-Israel dahin auszulegen, dass das Gebiet des Staates Israel, für den das Abkommen nach seinem Art. 83 gilt, die von Israel besetzten Gebiete des Westjordanlands nicht erfasst (Rz 53 des Urteils).

    Es verstieße gegen den vom EuGH in seinem Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104 hervorgehobenen Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, wollte man das Assoziierungsabkommen EG-Israel und die dort beschriebenen Voraussetzungen einer Präferenzbehandlung für Einfuhrwaren unter Berücksichtigung bilateraler Abkommen zwischen Israel und der PLO auslegen.

    Dementsprechend hat der EuGH mit Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104 (Rz 51) ausgeführt, die Zollbehörden des Ausfuhrstaats im Sinne der Ursprungsprotokolle verfügten im Rahmen des räumlichen Geltungsbereichs der Assoziierungsabkommen über eine ausschließliche Zuständigkeit zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen bzw. zur Ermächtigung der Ausführer, Ursprungserklärungen auf der Rechnung auszufertigen.

    Es ist nach alledem nicht zu klären, ob die --von Seiten der Revision hinsichtlich der sog. Zone C des Westjordanlands bezweifelten-- Angaben des Generalanwalts zutreffen, es gebe nach den zwischen Israel und der PLO getroffenen Abkommen auch durchaus palästinensische Behörden, die zollbehördliche Befugnisse hätten und diese auch ausübten (Slg. 2010, I-1289, Rz 126 ff.).

    Aus den vorgenannten Gründen sowie im Hinblick auf die Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 29. Oktober 2009 (Slg. 2010, I-1289, Rz 38 ff.) spricht nichts für die Vermutung der Revision, der EuGH habe die bilateralen Abkommen zwischen Israel und der PLO unberücksichtigt gelassen, weil diese nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des FG gewesen seien, und er werde bei einer erneuten Vorlage die Zuständigkeit israelischer Behörden zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Waren aus dem Westjordanland möglicherweise bejahen.

    Die im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (Wiener Übereinkommen) wiedergegebenen Regeln des Völkergewohnheitsrechts binden zwar die Organe der Union, sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH-Urteile in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104, Rz 42; vom 21. Dezember 2011 C-366/10 --Air Transport Association of America u.a.--, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2012, 226, Rz 101; vom 22. November 2012 C-410/11 --Espada Sánchez u.a.--, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2012, 540, Rz 21) und daher zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge heranzuziehen (EuGH-Urteil vom 19. November 2009 C-118/07 --Kommission/Finnland--, Slg. 2009, I-10889, Rz 39).

    Da der EuGH sein Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104, Rz 40 ff. auf das Wiener Übereinkommen, das die Regeln des Völkergewohnheitsrechts wiedergibt, gestützt hat, besteht auch kein Grund für die Vermutung der Revision, der EuGH habe bei seiner Vorabentscheidung das Völkergewohnheitsrecht unberücksichtigt gelassen, weil ihm dieser rechtliche Gesichtspunkt nicht vorgetragen worden sei.

    Wie der EuGH wiederholt entschieden hat, beruht zwar das in den Präferenzabkommen vorgesehene System der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf einer Verteilung der Aufgaben sowie auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden der Einfuhr- und der Ausfuhrstaaten, weshalb die dem Ausfuhrland obliegende Beurteilung der Gültigkeit ausgestellter Ursprungsnachweise von den Behörden des Einfuhrlands anzuerkennen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 9. Februar 2006 C-23 bis 25/04 --Sfakianakis-- Slg. 2006, I-1265, ZfZ 2006, 154; vom 15. Dezember 2011 C-409/10 --Afasia Knits Deutschland--, ZfZ 2012, 79; ebenso in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104, Rz 60 ff.).

    Rechtliche Fragen dieser Art sind nicht im Rahmen einer nachträglichen Prüfung der Ursprungsnachweise gemäß Art. 32 Protokoll Nr. 4 durch die Zollbehörden des Ausfuhrlands oder gemäß Art. 33 Unterabs. 1 Protokoll Nr. 4 vom Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen zu beantworten (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104, Rz 64, 69, 70).

    Geschieht dies nicht, ist die Zollbehörde des Einfuhrlands allerdings nicht gehindert, die Rechtsfrage in eigener Zuständigkeit zu beantworten und die Gewährung der Präferenz zu versagen (EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104, Rz 69, 72).

    Trotzdem kann --wie der EuGH mit Urteil in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104 entschieden hat-- bei der Frage der Präferenzbehandlung keine Wahlfeststellung getroffen und offengelassen werden, welches Abkommen anzuwenden ist.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-104/16

    Die beiden zwischen der EU und Marokko über eine Assoziation bzw. die

    Hingegen sei der völkerrechtliche Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, der in Art. 34 des Wiener Übereinkommens eine besondere Ausprägung gefunden habe, im Gegensatz zu dem, was der Gerichtshof im Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91) entschieden habe, hier wegen der Besonderheiten des Falles, über den es zu entscheiden habe, für die Auslegung des Liberalisierungsabkommen nicht maßgeblich (Rn. 95 bis 98 des angefochtenen Urteils).

    Wegen der zwischen der Union und dem Königreich Marokko hinsichtlich des Status dieses Hoheitsgebiets ohne Selbstregierung bestehenden Uneinigkeit, auf die das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils hinweise, rechtfertige dieser Umstand es in Anbetracht von Art. 31 Abs. 3 Buchst. c des Wiener Übereinkommens, des in Art. 34 dieses Übereinkommens niedergelegten Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen, auf den der Gerichtshof in dem Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91), hingewiesen habe, des Rechts des Volkes der Westsahara auf Selbstbestimmung, den die Union in ihren Stellungnahmen zu diesem Thema immer wieder bekräftigt habe, und der ständigen internationalen Praxis im Bereich der räumlichen Anwendung der Verträge aber nicht, davon auszugehen, dass die Abkommen auf die Westsahara Anwendung fänden.

    86 Um aus dem Fehlen einer Bestimmung, die die Westsahara vom räumlichen Geltungsbereich des Assoziationsabkommens ausschließt, die richtigen Rechtsfolgen ableiten zu können, hatte das Gericht bei der Auslegung des Abkommens aber nicht nur die Regeln der Auslegung nach Treu und Glauben gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens zu beachten, sondern auch die in Abs. 3 Buchst. c dieses Artikels vorgesehene Regel, nach der jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz zu berücksichtigen ist (Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 43, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    100 Schließlich ist festzustellen, dass Verträge nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, der in Art. 34 des Wiener Übereinkommens eine besondere Ausprägung gefunden hat, Dritten ohne deren Zustimmung weder schaden noch nützen dürfen (vgl. Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 44 und 52).

    101 Wie bereits oben in Rn. 75 ausgeführt, hat das Gericht im vorliegenden Fall in den Rn. 95 bis 97 des angefochtenen Urteils entschieden, dass dieser Grundsatz für die Prüfung der Klage, über die er zu entscheiden habe, anders als der Gerichtshof im Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91), entschieden habe, nicht maßgeblich sei, weil sich die Umstände des vorliegenden Falles von denen der Rechtssache unterschieden, in der dieses Urteil ergangen sei.

    102 Das Gericht hat insbesondere in den Rn. 96 und 97 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Union über Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara lediglich das Assoziationsabkommen mit dem Königreich Marokko geschlossen habe, während sie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91), ergangen sei, ein Assoziationsabkommen nicht nur mit dem Staat Israel, sondern auch mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) geschlossen habe, die im Namen der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen gehandelt habe.

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Ebenso wie von der Union geschlossene internationale Übereinkünfte einen festen Bestandteil der Rechtsordnung der Union bilden und somit Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen sein können (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5 und 6, vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 39, und vom 22. November 2017, Aebtri, C-224/16, EU:C:2017:880, Rn. 50), betreffen sie die Drittstaaten, mit denen sie geschlossen worden sind, und können daher auch von deren Gerichten ausgelegt werden.
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    Nach Art. 3 Buchst. b WVK sind die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens, die eine Ausprägung des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts darstellen, zwar auch auf Nichtparteien - wie die Europäische Union - anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - C-386/08, Slg 2010, I-1289 = EuZW 2010, 264 [juris Rn. 40 bis 42] - Brita, mwN; Urteil vom 27. Februar 2018 - C-266/16, juris Rn. 58 - Western Sahara Campaign UK; Urteil vom 20. Oktober 2022 - C-111/21, NJW 2022, 3701 [juris Rn. 22] - Laudamotion).
  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

    Als Zweites lässt sich aus der Rechtsprechung ableiten, dass, wenn die Union im Rahmen einer internationalen Übereinkunft Zollpräferenzen für in ihr Gebiet ausgeführte Erzeugnisse nach Maßgabe der geografischen Zone, in der diese ihren Ursprung haben, gewährt, diese Zone den Anwendungsbereich dieser Präferenzen bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., C-432/92, EU:C:1994:277, Rn. 37 und 66, vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 64, und Urteil Rat/Front Polisario, Rn. 121 und 122).

    Folglich entfaltet das streitige Abkommen Wirkungen nicht nur im Unionsgebiet, sondern auch in den Gebieten, über die die marokkanischen Zollbehörden ihre Befugnisse ausüben, einschließlich des vom Königreich Marokko kontrollierten Teils der Westsahara (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 51).

    Jedenfalls ist aus der Rechtsprechung abzuleiten, dass die Gewährung von Zollpräferenzen für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara bei ihrer Einfuhr in die Union auf der Grundlage von durch die Zollbehörden des Königreichs Marokko ausgestellten Bescheinigungen der Zustimmung des Volkes dieses Gebiets bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist zur Möglichkeit der Geltendmachung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen, eines Grundsatzes des allgemeinen Völkerrechts, der für jede Partei einer internationalen Übereinkunft gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 44), darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen oben in den Rn. 197 bis 199 entsprechend übertragbar sind auf die Frage, ob dieser Grundsatz im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemacht werden kann.

    Dagegen bewirkt das streitige Abkommen, dass dem in Rede stehenden Dritten eine Verpflichtung auferlegt wird, da damit einer der Parteien des Abkommens eine Zuständigkeit für sein Gebiet eingeräumt wird, die er somit nicht selbst ausüben oder deren Ausübung er nicht delegieren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-104/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet gilt für die Westsahara weder das

    Ohne eine ausdrückliche Ausdehnung verstieße die Anwendung der Abkommen auf die Westsahara auch gegen den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen (pacta tertiis nec nocent nec prosunt) , der in Art. 34 des Wiener Übereinkommens eine besondere Ausprägung gefunden hat, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91)(52), festgestellt hat.

    Indem es in Rn. 97 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass "[d]ie Umstände der vorliegenden Rechtssache ... anders gelagert [sind], da die Union im vorliegenden Fall weder mit [dem] Front Polisario noch mit einem anderen Staat oder einer anderen Einheit ein Assoziierungsabkommen über Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara geschlossen hat", hat das Gericht also die vorliegende Rechtssache von derjenigen abgegrenzt, in der das Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91), ergangen ist, daraus aber nicht den Schluss gezogen, dass die Anwendung der Abkommen auf die Westsahara gegen den allgemeinen Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen verstoßen würde.

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Art. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens.

    Deshalb ist festzustellen, dass solche Bestimmungen "die Organe der Gemeinschaft binden und Bestandteil der Rechtsordnung der [Union] sind" (Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 42).

    54 - Angefochtenes Urteil, Rn. 96, mit Verweis auf die Rn. 44 bis 53 des Urteils vom 25. Februar 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-410/11

    Ein Flugreisender kann vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner

    Da die Bestimmungen dieses Übereinkommens seit dessen Inkrafttreten ein wesentlicher Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, ist der Gerichtshof zur Vorabentscheidung über dessen Auslegung befugt, unter Beachtung der Auslegungsregeln des allgemeinen Völkerrechts, an die die Union gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, Slg. 2010, I-1289, Randnrn.

    Zu letzterem Punkt hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 zwar weder die Gemeinschaft noch alle Mitgliedstaaten bindet, dass es jedoch die Regeln des Völkergewohnheitsrechts wiedergibt, die als solche die Organe der Union binden und Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind (vgl. Urteil Brita, Randnr. 42).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die

    Für die Union stellt eine von ihr gemäß den Vorschriften der Verträge geschlossene internationale Übereinkunft aber nach ständiger Rechtsprechung eine Handlung eines Unionsorgans dar (Urteile vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, EU:C:1998:293, Rn. 41, und vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 39).

    Für die Auslegung dieser Bestimmungen sind die in Art. 31 des Wiener Übereinkommens wiedergegebenen Regeln des Völkergewohnheitsrechts maßgeblich, die die Organe der Union binden und Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 40 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), ferner das Seerechtsübereinkommen, das die Union bindet und auf das im zweiten Absatz der Präambel des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und in dessen Art. 5 Abs. 4 ausdrücklich Bezug genommen wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-779/21

    Kommission/ Front Polisario

    101 Voir, à cet égard, arrêts du 25 février 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91, points 44 et 52), et Conseil/Front Polisario, point 100 (considérant que l'article 34 de la convention de Vienne constitue une « expression particulière " du principe de l'effet relatif des traités).

    Ainsi, dans son arrêt du 25 février 2010, Brita (C-386/08, EU:C:2010:91, point 52), la Cour a déclaré qu'interpréter l'accord d'association CE-Israël (JO 2000, L 147, p. 3) de telle sorte que les autorités israéliennes seraient investies de compétences douanières à l'égard des produits originaires de Cisjordanie reviendrait à imposer aux autorités douanières palestiniennes une obligation sans le consentement de l'Organisation de libération de la Palestine.

  • EuGH, 11.03.2015 - C-464/13

    Oberto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen Schulen -

  • EuGH, 12.09.2017 - C-648/15

    Österreich / Deutschland - Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten,

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-399/22

    Confédération paysanne () und tomates du Sahara occidental)

  • EuGH, 08.09.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 930/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europ. Schule - Befristung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 931/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • EuGH, 06.02.2014 - C-613/12

    Helm Düngemittel - Vorabentscheidungsersuchen - Zollunion und Gemeinsamer

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

  • EuGH, 15.12.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2018 - C-266/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist das zwischen der EU und Marokko

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-363/18

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht verlangt für ein Erzeugnis mit Ursprung in

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 141/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 925/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

  • EuGH, 23.01.2014 - C-537/11

    Manzi und Compagnia Naviera Orchestra - Seeverkehr - Richtlinie 1999/32/EG -

  • EuGH, 27.11.2017 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Berichtigungsbeschluss

  • FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 61/10

    Zollrecht: Präferenzbehandlung für Waren aus dem Westjordanland

  • BGH, 17.11.2022 - 3 StR 373/21

    Vorlage zur Vorabentscheidung (Auslegung der Begriffe Ursprung in Birma/Myanmar,

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 928/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 927/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 143/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 929/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 142/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 926/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Europäische Schule - Befristung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-103/12

    Parlament / Rat - Beschluss 2012/19/EU des Rates - Wahl der Rechtsgrundlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 12.07.2012 - C-466/11

    Currà u.a.

  • EuG, 13.09.2018 - T-798/14

    DenizBank / Rat

  • EuG, 21.12.2022 - T-746/20

    Auswärtige Beziehungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-431/22

    Scuola europea di Varese - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die

  • EuG, 21.12.2022 - T-747/20

    EOC Belgium/ Kommission

  • EuGH, 25.07.2018 - C-574/17

    Kommission/ Combaro - Rechtsmittel - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 8 RA 88/04

    "Ghetto-Beschäftigung"; Glaubhaftmachung; Rechtsnachfolge

  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2016 - 11 K 500/13

    Anwendung von Präferenzmaßnahmen - Aufbewahrungsfrist für Ursprungszeugnisse nach

  • FG Hamburg, 08.05.2014 - 4 K 142/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Präferenzzoll bei Einfuhr von beim

  • EuG, 12.05.2021 - T-789/19

    Das Gericht erklärt einen Beschluss der Kommission, mit dem die Registrierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2010 - C-508/08

    Kommission / Malta - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-551/21

    Kommission/ Rat (Signature d'accords internationaux) - Nichtigkeitsklage -

  • FG Hamburg, 04.09.2023 - 4 K 60/21

    Zollrecht: Aufbewahrung von Präferenznachweisen nach dem Schema des Allgemeinen

  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 63/18

    Zollrecht: Gewährung einer Zollpräferenz wegen außergewöhnlicher Umstände trotz

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