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   EuGH, 25.02.2016 - C-143/15   

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https://dejure.org/2016,2434
EuGH, 25.02.2016 - C-143/15 (https://dejure.org/2016,2434)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - C-143/15 (https://dejure.org/2016,2434)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - C-143/15 (https://dejure.org/2016,2434)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    G.E. Security

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Positionen 8517, 8521, 8531 und 8543 - Ware mit der Bezeichnung "Videomultiplexer"

  • Europäischer Gerichtshof

    G.E. Security

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Positionen 8517, 8521, 8531 und 8543 - Ware mit der Bezeichnung "Videomultiplexer"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    G.E. Security

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 8517, KN Pos 8521, KN Pos 8531, KN Pos 8543
    Niederlande, kombinierte Nomenklatur, Videomultiplexer, Gerät

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Positionen 8517, 8521, 8531 und 8543 - Ware mit der Bezeichnung "Videomultiplexer"

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-227/17

    Medtronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die Hauptfunktion der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wirbelsäulenfixationssysteme angesichts ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften sowie unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen und ihrer konkreten Verwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 51 und 52, sowie vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 55) nicht darin besteht, Knochenbrüche zu behandeln, wäre folglich die Durchführungsverordnung Nr. 1214/2014 bei ihrer Einreihung in die passende Unterposition der KN nicht zu berücksichtigen.
  • EuGH, 03.06.2021 - C-76/20

    BalevBio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

    Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem nationalen Gericht und dem Gerichtshof ist es jedoch Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 43).

    Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleiches gilt für die KN-Erläuterungen (Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 23.10.2018 - VII R 19/17

    Zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

    Deshalb ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile G.E. Security vom 25. Februar 2016 C-143/15, EU:C:2016:115, Rz 60; Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13, EU:C:2014:2388, Rz 44; HARK vom 12. Dezember 2013 C-450/12, EU:C:2013:824, ZfZ 2014, 105) im Interesse einer kohärenten Auslegung der KN auf die im Zusammenhang mit den Kap. 84 und 85 sowie Kap. 90 KN entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach der Begriff "Teile" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion oder Funktionieren diese Teile unabdingbar sind, während der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. u.a. EuGH-Urteile Oliver Medical vom 4. März 2015 C-547/13, EU:C:2015:139; Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u.a. vom 19. Juli 2012 C-336/11, EU:C:2012:500; Turbon International vom 7. Februar 2002 C-276/00, EU:C:2002:88, Rz 30 und 32, Slg. 2002, I-1389; Peacock vom 19. Oktober 2000 C-339/98, EU:C:2000:573, Rz 21, Slg. 2000, I-8947; Unomedical vom 16. Juni 2011 C-152/10, EU:C:2011:402, Rz 29, Slg. 2011, I-5433; RUMA vom 15. Februar 2007 C-183/06, EU:C:2007:110, Rz 31, Slg. 2007, I-1559).
  • EuGH, 16.05.2019 - C-138/18

    Estron

    Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas, C-330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 34, und vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 44).

    Daher ist das nationale Gericht hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteile vom 12. Juni 2014, Lukoyl Neftohim Burgas, C-330/13, EU:C:2014:1757, Rn. 27, und vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 41).

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 40/18

    Tarifierung eines Internetradios

    Der Ausdruck "gemeinsam eine einzige, genau bestimmte Funktion ausüben" erfasst nur Maschinen und Maschinenkombinationen, die für die Ausübung der für die funktionelle Einheit als Ganzes charakteristischen Funktion notwendig sind; ausgeschlossen sind demnach Maschinen und Apparate mit Hilfsfunktionen, die nicht zur Funktion des Ganzen beitragen (vgl. ErlHS 68.0 zu Abschn. XVI und EuGH-Urteil G.E. Security vom 25.02.2016 - C-143/15, EU:C:2016:115, Rz 67, ABlEU 2016, Nr. C 145, 12-13).
  • BFH, 19.11.2019 - VII R 12/18

    VZTA nach Unionszollkodex - Tarifierung eines Probeneinlasssystems für ein

    Das mechanische oder elektrische Funktionieren der Maschine muss von diesem Teil abhängen (EuGH-Urteile Rohm Semiconductor vom 20.11.2014 - C-666/13, EU:C:2014:2388, Rz 45 f., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 94; Data I/O vom 15.05.2014 - C-297/13, EU:C:2014:331, Rz 35, ZfZ 2014, 194, und G.E. Security vom 25.02.2016 - C-143/15, EU:C:2016:115, Rz 60 ff., ABlEU 2016, Nr. C 145, 12).
  • EuGH, 15.05.2019 - C-306/18

    KORADO

    Somit ist das nationale Gericht hierzu jedenfalls besser in der Lage (vgl. u. a. Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, EU:C:2016:115, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 18.09.2018 - VII R 32/17

    Zolltarif: Einreihung eines Speichermoduls

    Das mechanische oder elektrische Funktionieren der Maschine muss von diesem Teil abhängen (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13, EU:C:2014:2388, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 94, Rz 45 f.; Data I/O vom 15. Mai 2014 C-297/13, EU:C:2014:331, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 194, Rz 35, und G.E. Security vom 25. Februar 2016 C-143/15, EU:C:2016:115, ABlEU 2016, Nr. C 145, 12, Rz 60 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 11 K 3730/16

    (Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Verordnung

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 25. Februar 2016, Rs. C-143/15, ECLI:EU:C:2016:115 - G. E. Security - Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 4 K 101/18

    Zolltarif: Einreihung eines Videoüberwachungssystems

    Die Kapitel 84 oder 85 KN kennen nämlich keine Funktion "Videoüberwachung" (i. E. ebenso EuGH, Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C-143/15, Rn. 68, für Videoüberwachungssysteme im geschlossenen Schaltkreis, die aus einer Kombination einer veränderlichen Anzahl von Fernsehkameras und Videomonitoren bestehen), sondern nur die Funktionen, die die Einheiten jeweils für sich ausüben.
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