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   EuGH, 25.02.2016 - C-454/14   

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https://dejure.org/2016,2437
EuGH, 25.02.2016 - C-454/14 (https://dejure.org/2016,2437)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - C-454/14 (https://dejure.org/2016,2437)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - C-454/14 (https://dejure.org/2016,2437)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Spanien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 14 - Abfalldeponien - Vorhandene Deponien, die nicht den Vorschriften entsprechen - Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

    4 Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Bulgarien (C-145/14, EU:C:2015:502, Rn. 30), und vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien (C-454/14, EU:C:2016:117, Rn. 59).

    5 Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien (C-454/14, EU:C:2016:117, Rn. 42 ff.).

    6 Vgl. Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien (C-454/14, EU:C:2016:117, Rn. 61).

    31 Vgl. auch Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien (C-454/14, EU:C:2016:117, Rn. 63).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle -

    Nach Art. 14 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die sicherstellten, dass Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie über eine Zulassung verfügten oder in Betrieb waren, nur dann weiterbetrieben werden konnten, wenn so bald wie möglich und spätestens am 16. Juli 2009 die in dem Artikel genannten Schritte durchgeführt wurden (Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 35).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird durch Art. 14 der Richtlinie eine vorübergehend geltende Ausnahmeregelung eingeführt, damit die Deponien mit den neuen Umweltanforderungen in Einklang gebracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 2014, Ville d'Ottignies-Louvain-la-Neuve u. a., C-225/13, EU:C:2014:245, Rn. 33 und 34, und vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 36).

    Nach Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 muss die zuständige Behörde auf der Grundlage des Nachrüstprogramms und der Bestimmungen der Richtlinie eine endgültige Entscheidung darüber treffen, ob der Betrieb fortgesetzt werden kann, und müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit Deponien, die keine Zulassung für den Weiterbetrieb erhalten haben, so bald wie möglich stillgelegt werden (Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 37).

    Nach Art. 14 Buchst. c der Richtlinie genehmigt die zuständige Behörde auf der Grundlage des autorisierten Nachrüstprogramms die notwendigen Arbeiten und legt eine Übergangsfrist für die Durchführung dieses Programms fest und müssen alle vorhandenen Deponien bis zum 16. Juli 2009 die Anforderungen der Richtlinie mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nr. 1 erfüllen (Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 38).

  • EuGH, 04.07.2018 - C-626/16

    Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über

    Somit geht mit der Pflicht, nur die Deponien weiter zu betreiben, die die Anforderungen der Richtlinie 1999/31 erfüllen, einher, dass Deponien, die nicht die Genehmigung zum Weiterbetrieb erhalten haben, stillzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Bulgarien, C-145/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:502, Rn. 30, und vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 59).

    Insoweit ist festzustellen, dass es nicht genügt, der Deponierung neuer Abfälle ein Ende zu setzen, um dieser Pflicht zu genügen, sondern dass der Mitgliedstaat zu gewährleisten hat, dass die Stilllegungsarbeiten durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die betreffende Deponie mit der Richtlinie 1999/31 in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 60 und 61).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-498/17

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass dieser Art. 14 eine abweichende Übergangsregelung einführt, um diese Deponien mit den neuen Umweltanforderungen in Einklang zu bringen (Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-622/22

    Kommission/ Malta (Services de liaison de données aéronautiques) -

    7 Urteile vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien (C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 45), vom 2. März 2017, Kommission/Griechenland (C-160/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:161, Rn. 13), und vom 3. Oktober 1984, Kommission/Italien (254/83, EU:C:1984; 302).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle -

    7 Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Bulgarien (C-145/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:502, Rn. 30), vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien (C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 59), vom 28. November 2018, Kommission/Slowenien (C-506/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:959, Rn. 45), und vom 21. März 2019, Kommission/Italien (C-498/17, EU:C:2019:243, Rn. 27).
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