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   EuGH, 25.02.2021 - C-403/19   

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https://dejure.org/2021,3014
EuGH, 25.02.2021 - C-403/19 (https://dejure.org/2021,3014)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2021 - C-403/19 (https://dejure.org/2021,3014)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - C-403/19 (https://dejure.org/2021,3014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Société Générale

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen - Besteuerung von durch eine gebietsfremde Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Art. 63 AEUV â€" Freier Kapitalverkehr â€" Körperschaftsteuer â€" Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen â€" Besteuerung von durch eine gebietsfremde Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen - Besteuerung von durch eine gebietsfremde Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung zum Ausgleich der Doppelbesteuerung von Dividenden

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung zum Ausgleich der Doppelbesteuerung von Dividenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 224
  • WM 2021, 526
  • NZG 2021, 887
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.02.2016 - C-194/15

    Baudinet u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-403/19
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es Sache jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu organisieren und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (Urteil vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 30, und Beschluss vom 4. Februar 2016, Baudinet u. a., C-194/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:81, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt zum einen, dass Dividenden, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anteilseigner ausgeschüttet werden, Gegenstand einer rechtlichen Doppelbesteuerung sein können, wenn sich beide Mitgliedstaaten dafür entscheiden, ihre Besteuerungsbefugnis auszuüben und die Dividenden beim Anteilseigner zu besteuern (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 4. Februar 2016, Baudinet u. a., C-194/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:81, Rn. 31).

    Zum anderen stellen die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine nach dem AEU-Vertrag verbotenen Beschränkungen dar, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 4. Februar 2016, Baudinet u. a., C-194/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:81, Rn. 32).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, da das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Union vorschreibt, der Umstand, dass sowohl der Ursprungsmitgliedstaat der Dividenden als auch der Wohnsitzmitgliedstaat des Anteilseigners die Dividenden besteuern können, nicht bedeutet, dass der Wohnsitzmitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet wäre, Vorkehrungen gegen die Nachteile zu treffen, die sich aus der Ausübung der auf diese Weise zwischen den beiden Mitgliedstaaten aufgeteilten Befugnis ergeben könnten (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 4. Februar 2016, Baudinet u. a., C-194/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:81, Rn. 33).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-403/19
    Diese Gesellschaft macht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117), sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608), geltend, dass Geschäfte über Wertpapiere von ausländischen Gesellschaften, die von in Frankreich körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften getätigt würden, gegenüber Geschäften über Wertpapiere von französischen Gesellschaften benachteiligt würden, und zwar aufgrund der Art der Berechnung der Obergrenze für die nach dem französisch-italienischen, dem französisch-britischen und dem französisch-niederländischen Abkommen angerechnete Steuergutschrift, die lediglich eine unzureichende Anrechnung der von dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammten, erhobenen Steuer auf die in Frankreich zu zahlende Körperschaftsteuer ermögliche.

    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die von Société Générale angeführten Urteile vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608), in Frage gestellt werden, da diese nicht auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens übertragbar sind, in dem sich eine nachteilige Besteuerung der Dividenden ausländischen Ursprungs, die von einer Gesellschaft bezogen werden, die der Körperschaftsteuer des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie ansässig ist, aus der parallelen Wahrnehmung der Steuerhoheit durch die Mitgliedstaaten, aus denen diese Einkünfte stammen, und den Mitgliedstaat, in dem die Anteilseignerin ansässig ist, ergibt.

    Das Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608), betraf die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, aus dem die Dividenden stammen, im Hinblick auf das Verfahren zum Abzug oder zur Erstattung der Quellensteuer, das auf von gebietsansässigen Gesellschaften an in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen ausgeschüttete Dividenden anwendbar ist, während in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, (C-168/11, EU:C:2013:117), ergangen ist, die betreffende Anrechnung nicht die Möglichkeit für Gesellschaften, sondern diejenige für natürliche Personen betraf, die Quellensteuer von der Einkommensteuer in ihrem Wohnsitzstaat abzuziehen, dem es oblag, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpfte steuerliche Vergünstigungen zu gewähren.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-403/19
    Diese Gesellschaft macht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117), sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608), geltend, dass Geschäfte über Wertpapiere von ausländischen Gesellschaften, die von in Frankreich körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften getätigt würden, gegenüber Geschäften über Wertpapiere von französischen Gesellschaften benachteiligt würden, und zwar aufgrund der Art der Berechnung der Obergrenze für die nach dem französisch-italienischen, dem französisch-britischen und dem französisch-niederländischen Abkommen angerechnete Steuergutschrift, die lediglich eine unzureichende Anrechnung der von dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammten, erhobenen Steuer auf die in Frankreich zu zahlende Körperschaftsteuer ermögliche.

    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die von Société Générale angeführten Urteile vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608), in Frage gestellt werden, da diese nicht auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens übertragbar sind, in dem sich eine nachteilige Besteuerung der Dividenden ausländischen Ursprungs, die von einer Gesellschaft bezogen werden, die der Körperschaftsteuer des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie ansässig ist, aus der parallelen Wahrnehmung der Steuerhoheit durch die Mitgliedstaaten, aus denen diese Einkünfte stammen, und den Mitgliedstaat, in dem die Anteilseignerin ansässig ist, ergibt.

    Das Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608), betraf die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, aus dem die Dividenden stammen, im Hinblick auf das Verfahren zum Abzug oder zur Erstattung der Quellensteuer, das auf von gebietsansässigen Gesellschaften an in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen ausgeschüttete Dividenden anwendbar ist, während in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, (C-168/11, EU:C:2013:117), ergangen ist, die betreffende Anrechnung nicht die Möglichkeit für Gesellschaften, sondern diejenige für natürliche Personen betraf, die Quellensteuer von der Einkommensteuer in ihrem Wohnsitzstaat abzuziehen, dem es oblag, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpfte steuerliche Vergünstigungen zu gewähren.

  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-403/19
    Daraus folgt zum einen, dass Dividenden, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anteilseigner ausgeschüttet werden, Gegenstand einer rechtlichen Doppelbesteuerung sein können, wenn sich beide Mitgliedstaaten dafür entscheiden, ihre Besteuerungsbefugnis auszuüben und die Dividenden beim Anteilseigner zu besteuern (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 4. Februar 2016, Baudinet u. a., C-194/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:81, Rn. 31).

    Zum anderen stellen die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine nach dem AEU-Vertrag verbotenen Beschränkungen dar, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 4. Februar 2016, Baudinet u. a., C-194/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:81, Rn. 32).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, da das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Union vorschreibt, der Umstand, dass sowohl der Ursprungsmitgliedstaat der Dividenden als auch der Wohnsitzmitgliedstaat des Anteilseigners die Dividenden besteuern können, nicht bedeutet, dass der Wohnsitzmitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet wäre, Vorkehrungen gegen die Nachteile zu treffen, die sich aus der Ausübung der auf diese Weise zwischen den beiden Mitgliedstaaten aufgeteilten Befugnis ergeben könnten (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 4. Februar 2016, Baudinet u. a., C-194/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:81, Rn. 33).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-403/19
    Daraus folgt zum einen, dass Dividenden, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anteilseigner ausgeschüttet werden, Gegenstand einer rechtlichen Doppelbesteuerung sein können, wenn sich beide Mitgliedstaaten dafür entscheiden, ihre Besteuerungsbefugnis auszuüben und die Dividenden beim Anteilseigner zu besteuern (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 4. Februar 2016, Baudinet u. a., C-194/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:81, Rn. 31).

    Zum anderen stellen die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine nach dem AEU-Vertrag verbotenen Beschränkungen dar, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 4. Februar 2016, Baudinet u. a., C-194/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:81, Rn. 32).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, da das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Union vorschreibt, der Umstand, dass sowohl der Ursprungsmitgliedstaat der Dividenden als auch der Wohnsitzmitgliedstaat des Anteilseigners die Dividenden besteuern können, nicht bedeutet, dass der Wohnsitzmitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet wäre, Vorkehrungen gegen die Nachteile zu treffen, die sich aus der Ausübung der auf diese Weise zwischen den beiden Mitgliedstaaten aufgeteilten Befugnis ergeben könnten (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 4. Februar 2016, Baudinet u. a., C-194/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:81, Rn. 33).

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-403/19
    Das vorlegende Gericht verweist außerdem auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf Rn. 47 des Urteils vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund (C-194/06, EU:C:2008:289), sowie auf Rn. 28 des Urteils vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune (C-602/17, EU:C:2018:856), aus denen hervorgehe, dass ein Mitgliedstaat unionsrechtlich nicht verpflichtet sei, den Nachteil auszugleichen, der sich aus einer Mehrfachbelastung ergebe, die ausschließlich durch die parallele Wahrnehmung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten bewirkt werde.

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es Sache jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu organisieren und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (Urteil vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 30, und Beschluss vom 4. Februar 2016, Baudinet u. a., C-194/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:81, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-602/17

    Sauvage und Lejeune - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-403/19
    Das vorlegende Gericht verweist außerdem auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf Rn. 47 des Urteils vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund (C-194/06, EU:C:2008:289), sowie auf Rn. 28 des Urteils vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune (C-602/17, EU:C:2018:856), aus denen hervorgehe, dass ein Mitgliedstaat unionsrechtlich nicht verpflichtet sei, den Nachteil auszugleichen, der sich aus einer Mehrfachbelastung ergebe, die ausschließlich durch die parallele Wahrnehmung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten bewirkt werde.

    Bei der Ausübung der gegebenenfalls im Rahmen von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, die Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 24, und vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 25).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-403/19
    Außerdem soll, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht gewährleisten, dass die Steuern, die von dem Steuerpflichtigen in dem einen Staat erhoben werden, nicht höher sind als diejenigen, die von ihm in dem anderen Staat erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 46).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-174/18

    Jacob und Lennertz

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-403/19
    Bei der Ausübung der gegebenenfalls im Rahmen von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, die Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 2018, Sauvage und Lejeune, C-602/17, EU:C:2018:856, Rn. 24, und vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 25).
  • BFH, 23.11.2021 - VIII R 22/18

    Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge bei vollständiger

    Die Rechtsfolgen für den Steuerpflichtigen, die mit einer zulässigen, parallelen Ausübung der Besteuerungsrechte durch den Wohnsitz- und Quellenstaat einhergehen, sind keine durch den EuGH korrigierbaren Beschränkungen der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit (vgl. EuGH-Urteile Kerckhaert und Morres vom 14.11.2006 - C-513/04, Deutsches Steuerrecht 2006, 2118, Rz 19 bis 23; Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 - C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 168, m.w.N., sowie EuGH-Beschluss Baudinet u.a. vom 04.02.2016 - C-194/15, EU:C:2016:81, Rz 31, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2016, Nr. C 136, 3; EuGH-Urteil Société Générale vom 25.02.2021 - C-403/19, EU:C:2021:136, Rz 27, BFH/NV 2021, 622; s.a. Reimer in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. 2020, Rz 7.180, 7.181; Wattel in Terra/Wattel, European Tax Law, Bd. I (Student Edition), 14.2, S. 316 und 14.4.1, S. 320).

    Der Wohnsitzstaat darf sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen (und anderen Kapitalerträgen) autonom organisieren und die auf den empfangenden Bezieher der Kapitalerträge anwendbare Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) und den für ihn geltenden Steuersatz bestimmen (EuGH-Urteil Orange European Smallcap Fund vom 20.05.2008 - C-194/06, EU:C:2008:289, Rz 30, und EuGH-Beschluss Baudinet u.a., EU:C:2016:81, Rz 30, ABlEU 2016, Nr. C 136, 3, m.w.N.; EuGH-Urteil Société Générale, EU:C:2021:136, Rz 26, BFH/NV 2021, 622).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Wohnsitzstaat dem Bezieher der Kapitalerträge aufgrund der ausländischen Quellensteuerbelastung eine Steuergutschrift gewährt, die auf den Betrag begrenzt ist, den der Wohnsitzstaat erhalten würde, wenn diese Dividenden allein im Wohnsitzstaat der Einkommensbesteuerung unterlägen, auch wenn die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Quellensteuer hierdurch nicht in voller Höhe ausgeglichen wird (EuGH-Urteil Société Générale, EU:C:2021:136, Rz 43, BFH/NV 2021, 622; EuGH-Beschluss Baudinet u.a., EU:C:2016:81, ABlEU 2016, Nr. C 136, 3).

    Hierzu hat der EuGH insbesondere im Urteil Société Générale (EU:C:2021:136, Rz 26, 38, BFH/NV 2021, 622) ausgeführt, dass es nicht gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn die ausländische Quellensteuer im Wohnsitzstaat nicht anrechenbar ist, weil der Wohnsitzstaat zur Berechnung der Steuergutschrift eine geringere Steuerbemessungsgrundlage ("Nettobemessungsgrundlage") als der Quellenstaat heranzieht, der die ausländische Quellensteuer üblicherweise auf die Bruttoeinnahme des Kapitalertrags erhebt (vgl. auch Schlücke, Internationale Steuer-Rundschau 2021, 225, 226 f.; Bendlinger, Steuer- und Wirtschaftskartei 2021, 701, 707).

    Der Wohnsitzstaat ist ferner nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Nachteile zu treffen, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse ergeben können, solange die jeweils angewandte Methodik des Besteuerungssystems des Wohnsitzstaats zu einer Gleichbehandlung von in- und ausländischen Sachverhalten führt (EuGH-Urteile Damseaux vom 16.07.2009 - C-128/08, Internationales Steuerrecht 2009, 622, Rz 34; Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rz 170, und die dort angeführte Rechtsprechung sowie EuGH-Beschluss Baudinet u.a., EU:C:2016:81, Rz 33, ABlEU 2016, Nr. C 136, 3, und EuGH-Urteil Société Générale, EU:C:2021:136, Rz 29, BFH/NV 2021, 622; Oellerich in Schaumburg/Englisch, a.a.O., Rz 8.198, m.w.N.).

    dargelegten abstrakten Maßstäbe für die unionsrechtskonforme Ausgestaltung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern im Wohnsitzstaat mehrfach bestätigt und verweist in jüngeren Entscheidungen entweder auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil Société Générale, EU:C:2021:136, Rz 26 bis 30, BFH/NV 2021, 622) oder entscheidet wie im Verfahren zum EuGH-Beschluss Baudinet u.a. (EU:C:2016:81, ABlEU 2016, Nr. C 136, 3) im vereinfachten Verfahren nach Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (s. dazu Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Anhang, Rz 166).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    Zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung über das mögliche Bestehen der Gefahr einer Doppelbesteuerung ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 53 seiner Schlussanträge hinzuzufügen, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass diese Doppelbesteuerung, da das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt, nicht zwingend unter allen Umständen ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Société Générale, C-403/19, EU:C:2021:136, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    30 Vgl. insoweit entsprechend Urteil vom 25. Februar 2021, Société Générale (C-403/19, EU:C:2021:136, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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