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   EuGH, 25.02.2021 - C-689/19 P   

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EuGH, 25.02.2021 - C-689/19 P (https://dejure.org/2021,3010)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2021 - C-689/19 P (https://dejure.org/2021,3010)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - C-689/19 P (https://dejure.org/2021,3010)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

    Rechtsmittel - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG - Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation - Art. 7 Abs. 3 und 7 - Von der nationalen Regulierungsbehörde zur ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste; Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG; Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation; Art. 7 Abs. 3 und 7; Von der nationalen Regulierungsbehörde zur Verfügung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG - Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation - Art. 7 Abs. 3 und 7 - Von der nationalen Regulierungsbehörde zur ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
    Soweit VodafoneZiggo mit dem dritten Rechtsmittelgrund und im Wesentlichen mit der dritten Rüge des dritten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes als Erstes vorträgt, das Gericht habe die Auslegung der Rahmenrichtlinie und folglich die Beurteilung der Zulässigkeit ihrer Klage nicht im Licht ihres durch Art. 47 der Charta garantierten Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorgenommen und somit diese Bestimmung verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Art. 47 nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Europäischen Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, sind somit zwar die in Art. 263 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen; dies kann aber nicht den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 101).

    Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 102).

    Außerdem ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 104).

    Ist ein nationales Gericht der Auffassung, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 105).

  • EuGH, 20.02.2018 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
    Drittens hat das Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses auch auf die Erkenntnisse aus Rn. 26 des Urteils vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79), hingewiesen, wonach "[d]urch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als "nicht verbindlich" bezeichnet werden, in Art. 288 AEUV ... den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, verliehen werden [sollte], die sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheidet", und hat ausgeführt, dass diese Feststellung auch "entsprechend für die Stellungnahme [gilt], die die Kommission ... gemäß Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie abgibt, wie sie in der [streitigen Handlung] enthalten ist".

    Da VodafoneZiggo im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe durch diese Entscheidung das Kriterium der Rechtswirkung fehlerhaft beurteilt, das den Klageweg nach Art. 263 AEUV eröffne, ist darauf hinzuweisen, dass nach einer ständigen Rechtsprechung, die im Rahmen von von Mitgliedstaaten oder Organen erhobenen Nichtigkeitsklagen entwickelt wurde, anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen - unabhängig von ihrer Form - sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31 sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 46).

    Diese verbindlichen Rechtswirkungen sind anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der betreffenden Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32, sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47).

    Dieser Satz beginnt allerdings mit dem Wort "außerdem", und in derselben Randnummer hat das Gericht in erster Linie festgestellt, dass die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nicht dazu führen kann, dass Stellungnahmen der Kommission nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie verbindliche Rechtswirkungen entfalten, und diesbezüglich auf Rn. 40 des Urteils vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79), verwiesen.

    Art. 267 AEUV verleiht dem Gerichtshof die Befugnis, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Unionsorgane ohne jede Ausnahme zu entscheiden (Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 8, und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 44); auf diese Rechtsprechung hat das Gericht im Übrigen in Rn. 116 des angefochtenen Beschlusses hingewiesen.

  • EuGH, 15.09.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
    Erstens habe das Gericht in den Rn. 41 bis 44 dieses Beschlusses die Tragweite des Urteils vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), unzutreffend dargestellt.

    Als Erstes ist hinsichtlich der gegen die Rn. 41 bis 44 des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rüge darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), im Wesentlichen die Frage gestellt wurde, ob es einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer von einer NRB auferlegten Preisverpflichtung gestattet ist, von einer Empfehlung der Kommission im Sinne von Art. 288 AEUV abzuweichen, in der ein bestimmtes Modell zur Berechnung der Kosten als geeignete Preismaßnahme auf dem Anrufzustellungsmarkt empfohlen wird.

    Wie der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, ergibt sich jedoch erstens aus dem Urteil vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), weder, dass der Gerichtshof, wie VodafoneZiggo vorträgt, darin entschieden hätte, dass der Umstand, einer Handlung der Kommission "weitestgehend Rechnung tragen" zu müssen, eine Verpflichtung für die NRB bedeutet, dem Inhalt dieser Handlung nachzukommen, weil Rn. 38 des Urteils C-28/15 ausdrücklich das Gegenteil besagt, noch dass sich daraus ableiten ließe, dass die von der Kommission an eine NRB nach Art. 7 Abs. 3 der Rahmenrichtlinie übermittelten Stellungnahmen für Letztere verbindlich wären.

    Der angefochtene Beschluss spiegelt somit die Tragweite des Urteils vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), zutreffend wider.

    Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen, mit dem gerügt wird, das Gericht habe die Tragweite des Urteils vom 15. September 2016, Koninklijke KPN u. a. (C-28/15, EU:C:2016:692), verkannt, nicht gefolgt werden.

  • EuG, 12.12.2007 - T-109/06

    Vodafone España und Vodafone Group / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
    Die Billigung einer unbestreitbar dem anwendbaren rechtlichen Rahmen zuwiderlaufenden Maßnahme wie der im vorliegenden Fall von der ACM beabsichtigten habe klare Rechtswirkungen, und zwar in größerem Maße als im Fall einer Maßnahme mit weniger wesentlichem Inhalt wie derjenigen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, die zu dem Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), geführt habe.

    Diese Randnummer fügt sich in den in den Rn. 97 bis 105 enthaltenen Teil des angefochtenen Beschlusses ein, in dem sich das Gericht zu den Argumenten geäußert hat, die von VodafoneZiggo vorgebracht worden waren, um der Übertragung der aus dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), gewonnenen Erkenntnisse auf den vorliegenden Fall entgegenzutreten.

    Nach Auffassung von VodafoneZiggo rechtfertigten es diese Unterschiede hinsichtlich des Gegenstands der von der Kommission in den jeweiligen Handlungen abgegebenen Stellungnahme, die vorliegende Rechtssache von derjenigen zu unterscheiden, in der der Beschluss vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), ergangen ist.

    Es hat vielmehr lediglich festgestellt, dass der Umstand, dass die mit der streitigen Handlung abgegebene Stellungnahme einen anderen Gegenstand betreffe als denjenigen, um den es in der Stellungnahme in dem Schreiben gehe, das in der Rechtssache in Rede gestanden habe, die zum Erlass des Beschlusses vom 12. Dezember 2007, Vodafone España und Vodafone Group/Kommission (T-109/06, EU:T:2007:384), geführt habe, insoweit nicht relevant sei; Inhalt und Wesen der streitigen Handlung wurden außerdem in den Rn. 88 bis 105 des angefochtenen Beschlusses geprüft.

  • EuGH, 13.03.2018 - C-244/16

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
    Wie das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, sind somit zwar die in Art. 263 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen; dies kann aber nicht den Wegfall der im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 101).

    Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 102).

    Außerdem ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 104).

    Ist ein nationales Gericht der Auffassung, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn. 105).

  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
    Zweitens ergebe sich aus Rn. 41 des Urteils vom 11. September 2003, Altair Chimica (C-207/01, EU:C:2003:451), und aus Rn. 59 des Urteils vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925), dass einer Maßnahme sogar dann Rechtswirkung zuerkannt werden könne, wenn sie diese nicht hervorrufen solle; für die Zulässigkeit einer Klage reiche jedwede Art von Rechtswirkung aus.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof, worauf auch VodafoneZiggo hinweist, in Rn. 59 des Urteils vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925), ausgeführt, dass "jeder von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union angenommene Beschluss, der Rechtswirkungen erzeugen soll, unabhängig von seiner Rechtsnatur oder seiner Form eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV [darstellt]".

    Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925), entschieden hätte, dass der Umstand, dass eine bestimmte Handlung eine "Rechtswirkung" erzeugen müsse, um Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein zu können, jegliche Rechtswirkung unabhängig von ihrer Art umfasse, und somit seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff "anfechtbare Handlung" im Sinne von Art. 263 AEUV widersprochen hätte, auf die in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist.

    Alle diese Wirkungen, die am Zusammenhang, in dem die in der Rechtssache C-626/15 in Rede stehende Handlung erlassen wurde, an ihrem Inhalt und an ihrem Urheber anknüpfen, belegen aber den verbindlichen Charakter der von dem Beschluss, dessen Nichtigerklärung beantragt war, erzeugten Wirkungen für den materiellen Standpunkt, der von der Kommission einzunehmen war.

  • EuGH, 09.07.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
    Da VodafoneZiggo im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe durch diese Entscheidung das Kriterium der Rechtswirkung fehlerhaft beurteilt, das den Klageweg nach Art. 263 AEUV eröffne, ist darauf hinzuweisen, dass nach einer ständigen Rechtsprechung, die im Rahmen von von Mitgliedstaaten oder Organen erhobenen Nichtigkeitsklagen entwickelt wurde, anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen - unabhängig von ihrer Form - sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 31 sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 46).

    Diese verbindlichen Rechtswirkungen sind anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der betreffenden Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteile vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission, C-31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32, sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47).

    Die Auslegung des Begriffs "anfechtbare Handlung" im Sinne von Art. 263 AEUV kann daher im Licht von Art. 47 der Charta nicht zum Wegfall einer solchen Voraussetzung führen, ohne dass die den Unionsgerichten durch den AEU-Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 52).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-207/01

    Altair Chimica

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
    Zweitens ergebe sich aus Rn. 41 des Urteils vom 11. September 2003, Altair Chimica (C-207/01, EU:C:2003:451), und aus Rn. 59 des Urteils vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925), dass einer Maßnahme sogar dann Rechtswirkung zuerkannt werden könne, wenn sie diese nicht hervorrufen solle; für die Zulässigkeit einer Klage reiche jedwede Art von Rechtswirkung aus.

    Als Zweites ist hinsichtlich der gegen die Rn. 45 bis 50 des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rüge festzustellen, dass das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass "[v]on den [im Urteil vom 11. September 2003, Altair Chimica (C-207/01, EU:C:2003:451),] ins Auge gefassten Wirkungen ... die von [VodafoneZiggo] geltend gemachten verbindlichen Rechtswirkungen zu unterscheiden [sind], die ihre Interessen berühren können, indem sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern".

    Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 11. September 2003, Altair Chimica (C-207/01, EU:C:2003:451), auf seine aus dem Urteil vom 13. Dezember 1989, Grimaldi (C-322/88, EU:C:1989:646), hervorgegangene ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach Empfehlungen zwar keine bindenden rechtlichen Wirkungen entfalten sollen und keine Rechte begründen können, auf die sich die Einzelnen vor einem nationalen Gericht berufen können, sie aber rechtlich nicht völlig wirkungslos sind; denn die nationalen Gerichte sind verpflichtet, sie bei der Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie Aufschluss über die Auslegung zu ihrer Durchführung erlassener nationaler Vorschriften geben oder wenn sie verbindliche Unionsvorschriften ergänzen sollen.

  • EuGH, 25.10.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
    Soweit VodafoneZiggo mit dem dritten Rechtsmittelgrund und im Wesentlichen mit der dritten Rüge des dritten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes als Erstes vorträgt, das Gericht habe die Auslegung der Rahmenrichtlinie und folglich die Beurteilung der Zulässigkeit ihrer Klage nicht im Licht ihres durch Art. 47 der Charta garantierten Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorgenommen und somit diese Bestimmung verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Art. 47 nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Europäischen Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C-456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Auslegung des Begriffs "anfechtbare Handlung" im Sinne von Art. 263 AEUV kann daher im Licht von Art. 47 der Charta nicht zum Wegfall einer solchen Voraussetzung führen, ohne dass die den Unionsgerichten durch den AEU-Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2017, Rumänien/Kommission, C-599/15 P, EU:C:2017:801, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 52).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-689/19
    Wird jedoch eine Nichtigkeitsklage von natürlichen oder juristischen Personen gegen eine Handlung eines Organs erhoben, ist dieser Rechtsbehelf nur dann eröffnet, wenn die verbindlichen Rechtswirkungen der angegriffenen Handlung die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sei das sich aus den Urteilen vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (60/81, EU:C:1981:264), und vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission (C-147/96, EU:C:2000:335), ergebende Kriterium erfüllt, da die Kommission, wenn sie es ablehne, in eine zweite Phase der Untersuchung nach diesem Abs. 4 einzutreten, einen endgültigen Standpunkt einnehme, der das Verfahren auf Unionsebene abschließe und es der ACM gestatte, mit dem Verfahren zum Erlass der Maßnahme fortzufahren.

  • EuGH, 18.11.2010 - C-322/09

    NDSHT / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beschwerde eines

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

  • EuGH, 16.04.2015 - C-3/14

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Telefonia Dialog - Vorlage zur

  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • EuGH, 08.09.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

  • EuGH, 22.01.2015 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • EuGH, 21.05.1987 - 97/85

    Deutsche Lebensmittelwerke / Kommission

  • EuGH, 13.02.2014 - C-31/13

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Eintragung des slowakischen Weinnamens

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

  • EuGH, 08.10.2020 - C-360/19

    Ein Kunde kann gegen den Betreiber des nationalen Netzes wegen eines

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuG, 09.07.2019 - T-660/18

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer

    In einer späteren Entscheidung hat der EuGH ausdrücklich klargestellt, aus dem Urteil vom 15. September 2016 in der Rechtssache - C-28/15 - ergebe sich nicht, dass der Umstand, einer Handlung der Kommission "weitestgehend Rechnung tragen" zu müssen, eine Verpflichtung für die nationale Regulierungsbehörde bedeute, dem Inhalt dieser Handlung nachzukommen, weil Rn. 38 des Urteils - C-28/15 - ausdrücklich das Gegenteil besage (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - C-689/19 P [ECLI:EU:C:2021:142], VodafoneZiggo Group/Kommission - Rn. 37 f.; in diesem Sinne auch bereits die Vorinstanz: EuG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - T-660/18 [ECLI:EU:T:2019:546], VodafoneZiggo Group/Kommission - Rn. 42 f.).

    Darüber hinaus hat der EuGH in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen, dass durch die Schaffung von Empfehlungen als besondere Kategorie von Unionshandlungen, die ausdrücklich als "nicht verbindlich" bezeichnet werden, in Art. 288 AEUV den zu ihrer Annahme berechtigten Organen die Befugnis verliehen werden sollte, Anstöße zu geben und Überzeugungsarbeit zu leisten, sich von der Befugnis zum Erlass verbindlicher Handlungen unterscheide (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2021 - C-689/19 P - Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 26).

  • EuG, 13.07.2022 - T-227/21

    Wettbewerb

    Bei einer Nichtigkeitsklage, die von natürlichen oder juristischen Personen erhoben wird, ist es erforderlich, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Handlung die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37, sowie vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission, C-689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Was zum anderen Art. 267 AEUV betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er Teil eines Systems ist, das die gerichtliche Kontrolle der Wahrung des Unionsrechts gewährleisten soll, wobei diese Kontrolle, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, nicht nur durch den Gerichtshof, sondern auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 112, und vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission, C-689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 143).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. auch - für den Fall von Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit oder Auslegung des Beschlusses der Kommission - Urteile vom 1. August 2022, Daimler (Kartelle - Müllfahrzeuge) (C-588/20, EU:C:2022:607, Rn. 27 bis 36), und vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission (C-689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 144).
  • EuGH, 30.01.2024 - C-471/22

    Agentsia "Patna infrastruktura" (Financement européen d'infrastructures

    Ist dieses Gericht der Auffassung, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit des Beschlusses der Kommission vorgebrachten oder von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission, C-689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 144).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-73/22

    Grupa Azoty u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Leitlinien

    7 Urteil vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission (C-689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 46 und 47).
  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Art. 47 hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission, C-689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.12.2021 - T-795/19

    HB / Kommission

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que, pour déterminer si un acte est susceptible de faire l'objet d'un recours en annulation en vertu de l'article 263 TFUE, il convient de s'attacher à la substance même de cet acte, la forme dans laquelle il a été pris étant, en principe, indifférente à cet égard (voir arrêt du 25 février 2021, VodafoneZiggo Group/Commission, C-689/19 P, EU:C:2021:142, point 97 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des

    23 Vgl. Urteile vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission (C-689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission (C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.12.2021 - T-796/19

    HB / Kommission

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que, pour déterminer si un acte est susceptible de faire l'objet d'un recours en annulation en vertu de l'article 263 TFUE, il convient de s'attacher à la substance même de cet acte, la forme dans laquelle il a été pris étant, en principe, indifférente à cet égard (voir arrêt du 25 février 2021, VodafoneZiggo Group/Commission, C-689/19 P, EU:C:2021:142, point 97 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-408/20

    Poggiolini/ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-366/21

    Picard / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete -

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