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   EuGH, 25.02.2021 - C-712/19   

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EuGH, 25.02.2021 - C-712/19 (https://dejure.org/2021,3009)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2021 - C-712/19 (https://dejure.org/2021,3009)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - C-712/19 (https://dejure.org/2021,3009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Novo Banco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung Steuer auf den Besitz von Kundeneinlagen bei Kreditinstituten - Steuervergünstigungen, die ausschließlich Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassungen in der Autonomen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur europarechtlichen Zulässigkeit einer nationalen Steuer auf den Kundeneinlagen bei Kreditinstituten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Novo Banco

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 401, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst d, AEUV Art 49, AEUV Art 56, AEUV Art 63
    Niederlassungsfreiheit, Freier Dienstleistungsverkehr, Freier Kapitalverkehr, Steuer auf Kundeneinlagen

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 401 ; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst d ; AEUV Art 49 ; AEUV Art 56 ; AEUV Art 63

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Novo Banco

Papierfundstellen

  • WM 2021, 530
  • NZG 2021, 392
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, in jedem Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit ihr decken (Urteile vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 36 und 37, sowie vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 59 und 60).

    Dagegen steht Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist, nicht entgegen (Urteil vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale, und zwar die allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, ihre Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der zuvor bewirkten Umsätze, sowie der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sie sich auf der jeweiligen Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (Urteil vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt (Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, muss sie außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 64).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-475/17

    Viking Motors u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, in jedem Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit ihr decken (Urteile vom 7. August 2018, Viking Motors u. a., C-475/17, EU:C:2018:636, Rn. 36 und 37, sowie vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, C-75/18, EU:C:2020:139, Rn. 59 und 60).
  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
    Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung ein rein wirtschaftliches Ziel die Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit nicht rechtfertigen (vgl. Urteil vom 7. April 2011, Kommission/Portugal, C-20/09, EU:C:2011:214, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.03.2014 - C-139/12

    'Caixa d''Estalvis i Pensions de Barcelona' - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
    Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren durch einen Mitgliedstaat nur unter der Bedingung zulässig ist, dass diese nicht einer Umsatzsteuer gleichkommen (Urteile vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 28, und vom 12. Juni 2019, 0ro Efectivo, C-185/18, EU:C:2019:485, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2019 - C-185/18

    Oro Efectivo

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
    Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren durch einen Mitgliedstaat nur unter der Bedingung zulässig ist, dass diese nicht einer Umsatzsteuer gleichkommen (Urteile vom 20. März 2014, Caixa d'Estalvis i Pensions de Barcelona, C-139/12, EU:C:2014:174, Rn. 28, und vom 12. Juni 2019, 0ro Efectivo, C-185/18, EU:C:2019:485, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
    Durch die Gleichbehandlung dieser beiden Kategorien von Kreditinstituten bei der Besteuerung erkennt der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats an, dass zwischen ihnen in Bezug auf die Modalitäten und Voraussetzungen dieser Besteuerung in der objektiven Situation kein Unterschied besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 20, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 34).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
    Damit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, muss sie außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 64).
  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
    Eine solche Ungleichbehandlung von Unternehmen aufgrund ihres Sitzes ist nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind - wobei die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist -, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteile vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 25, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 32).
  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
    Zu der Frage, ob eine solche Vorschrift eine mittelbare Diskriminierung darstellen kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Unternehmen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung verbieten, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 16.11.2023 - C-472/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Plus-values sur cessions de parts)

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein wirtschaftliches Ziel keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 48, und vom 25. Februar 2021, Novo Banco, C-712/19, EU:C:2021:137 Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung ein rein wirtschaftliches Ziel die Beschränkung einer durch die Verträge garantierten Grundfreiheit nicht rechtfertigen (Urteil vom 25. Februar 2021, Novo Banco, C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2022 - C-433/21

    Contship Italia

    Insoweit sind nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verboten, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30, vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 62, und vom 25. Februar 2021, Novo Banco, C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 31).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV -

    Soweit sich die portugiesische Regierung zum anderen auf die Förderung des Börsenmarkts bezieht, ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein rein wirtschaftliches Ziel die Beschränkung einer durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit nicht rechtfertigen kann (Urteil vom 25. Februar 2021, Novo Banco, C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    19 Vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu (152/73, EU:C:1974:13, Rn. 11), vom 3. Februar 1982, Seco und Desquenne & Giral (62/81 und 63/81, EU:C:1982:34, Rn. 8), vom 13. Juni 2002, Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen (C-430/99 und C-431/99, EU:C:2002:364, Rn. 36), sowie vom 25. Februar 2021, Novo Banco (C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

    20 Vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Novo Banco (C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22

    Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2021, Novo Banco (C-712/19, EU:C:2021:137, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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