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   EuGH, 25.02.2021 - C-804/19   

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EuGH, 25.02.2021 - C-804/19 (https://dejure.org/2021,3007)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2021 - C-804/19 (https://dejure.org/2021,3007)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - C-804/19 (https://dejure.org/2021,3007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Markt24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge - Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen â€" Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 â€" Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge â€" Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1152
  • EuZW 2021, 455
  • NZA 2021, 588
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.04.2019 - C-464/18

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-804/19
    Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung ist nur anzuwenden, wenn der Rechtsstreit entweder Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb dieser Einheiten beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen sind, wenn die Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Einheiten befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-804/19
    Der Begriff "individueller Arbeitsvertrag" in Art. 20 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a., C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" in Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001, der Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, ist dahin auszulegen, dass es sich dabei um den Ort handelt, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a., C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688, Rn. 59).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-804/19
    Nach ständiger Rechtsprechung haben sowohl das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen als auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und die Verordnung Nr. 1215/2012, die an die Stelle dieses Übereinkommens getreten sind, zum Ziel, einheitliche Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit zu schaffen (Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 25, vom 17. November 2011, Hypotecní banka, C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 33 und 45, sowie vom 7. Juli 2016, H?'szig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 31).

    Folglich müssen - wie der Generalanwalt in den Nrn. 41 und 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - die in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften Vorrang vor den innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften haben, wenn ein Rechtsstreit mit Auslandsbezug in den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung fällt und der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2011, Hypotecní banka, C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 33 und 45, und vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 22).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-804/19
    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, setzt dieser Begriff ein Verhältnis der Unterordnung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber voraus, wobei das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin besteht, dass eine Person verpflichtet ist, während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen zu erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 40 und 41, und vom 11. April 2019, Bosworth und Hurley, C-603/17, EU:C:2019:310, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-804/19
    Nach ständiger Rechtsprechung haben sowohl das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen als auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und die Verordnung Nr. 1215/2012, die an die Stelle dieses Übereinkommens getreten sind, zum Ziel, einheitliche Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit zu schaffen (Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 25, vom 17. November 2011, Hypotecní banka, C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 33 und 45, sowie vom 7. Juli 2016, H?'szig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 31).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-1/17

    Petronas Lubricants Italy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-804/19
    Dieser grundsätzliche Ausschluss der nationalen Zuständigkeitsvorschriften gilt auch in Bezug auf die Vorschriften in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 1215/2012, zu denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass es sich nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende Bestimmungen handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Petronas Lubricants Italy, C-1/17, EU:C:2018:478, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-804/19
    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, setzt dieser Begriff ein Verhältnis der Unterordnung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber voraus, wobei das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin besteht, dass eine Person verpflichtet ist, während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen zu erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 40 und 41, und vom 11. April 2019, Bosworth und Hurley, C-603/17, EU:C:2019:310, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-804/19
    Folglich müssen - wie der Generalanwalt in den Nrn. 41 und 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - die in der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften Vorrang vor den innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften haben, wenn ein Rechtsstreit mit Auslandsbezug in den materiellen Anwendungsbereich der Verordnung fällt und der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2011, Hypotecní banka, C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 33 und 45, und vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 22).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-222/15

    Hőszig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 25.02.2021 - C-804/19
    Nach ständiger Rechtsprechung haben sowohl das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen als auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und die Verordnung Nr. 1215/2012, die an die Stelle dieses Übereinkommens getreten sind, zum Ziel, einheitliche Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit zu schaffen (Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 25, vom 17. November 2011, Hypotecní banka, C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 33 und 45, sowie vom 7. Juli 2016, H?'szig, C-222/15, EU:C:2016:525, Rn. 31).
  • BGH, 16.03.2021 - X ZR 9/20

    Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer

    Eine Zweigniederlassung in diesem Sinne setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit voraus, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass sich Dritte zum Betreiben von Geschäften nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 47 - Markt24).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass ein solcher Bezug vorliegt, wenn der Rechtsstreit Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder eine Verpflichtung, die die Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen ist, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs. 33/78, RIW 1979, 56 Rn. 13 - Somafer; ebenso: Urteil vom 19. Juli 2012 - C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 48 - Mahamdia; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-27/17, NZKart 2018, 357 Rn. 59 - Lithuanian Airlines; Urteil vom 11. April 2019 - C-464/18, NJW-RR 2019, 684 = RRa 2019, 164 Rn. 33 - Ryanair; Urteil vom 25. Februar 2021 - C-804/19 Rn. 48 - Markt24).

  • LAG München, 25.11.2021 - 3 Sa 466/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "individueller Arbeitsvertrag" i. S. d. Art. 20 Brüssel Ia-VO autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.2021 - C-804/19 - Rn. 24 m.w.N.).

    Der EuGH hat zwischenzeitlich dahingehend entschieden, dass im Rahmen einer Klage, die in den Anwendungsbereich der Art. 20 bis 23 Brüssel Ia-VO fällt, "keine nationalen Vorschriften zur Bestimmung der Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge angewandt werden (können), die sich von den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Regeln unterscheiden, und zwar unabhängig davon, ob diese nationalen Vorschriften für den Arbeitnehmer günstiger sind." (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.2021 - C-804/19 - Rn. 34).

    Denn zum einen hätten alle europäischen Zuständigkeitsübereinkommen das Ziel, einheitliche Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit zu schaffen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.2021 - C-804/19 - Rn. 30).

    Des Weiteren bestimme Art. 5 Abs. 1 Brüssel Ia-VO: "Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, können vor den Gerichten eines Mitgliedsstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 (des Kapitels II dieser Verordnung) verklagt werden." (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.2021 - C-804/19 - Rn. 31).

  • LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21

    Mittelfinger gegen Corona rechtfertigt keine fristlose Kündigung;

    Da er für diese noch keine Arbeit verrichtet hat, sind bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i EUGVVO erfüllt (EuGH 25.02.2021 - C-804/19 [Markt24] - RN 39 ff.).
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