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   EuGH, 25.03.1996 - C-137/95 P   

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https://dejure.org/1996,160
EuGH, 25.03.1996 - C-137/95 P (https://dejure.org/1996,160)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.1996 - C-137/95 P (https://dejure.org/1996,160)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 1996 - C-137/95 P (https://dejure.org/1996,160)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Rechtsmittel; Rechtsmittelgründe; Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist; Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund

  • EU-Kommission

    SPO u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund; 2. Wettbewerb - Geldbussen - Höhe - Festsetzung - Kriterien - Schwere und Dauer der ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2; ; Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 85

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Auszug aus EuGH, 25.03.1996 - C-137/95
    1 Die Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid (im folgenden: SPO) und 28 andere Rechtsmittelführerinnen haben mit Rechtsmittelschrift, die am 27. April 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92 (SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Feststellung der Inexistenz oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung der Entscheidung 92/204/EWG der Kommission vom 5. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.572 und IV/32.571 ° Niederländische Bauwirtschaft) (ABl. L 92, S. 1) abgewiesen wurde.
  • EuGH, 22.12.1993 - C-244/91

    Pincherle / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.03.1996 - C-137/95
    47 Ohne im einzelnen auf die Argumente der Rechtsmittelführerinnen einzugehen, ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die sich gegen nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts richten, ohne weiteres zurückweist, da sie nicht zu dessen Aufhebung führen können (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P, Pincherle/Kommission, Slg. 1993, I-6965, Randnr. 25, und vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-35/92 P, Parlament/Frederiksen, Slg. 1993, I-991).
  • EuGH, 18.03.1993 - C-35/92

    Parlament / Frederiksen

    Auszug aus EuGH, 25.03.1996 - C-137/95
    47 Ohne im einzelnen auf die Argumente der Rechtsmittelführerinnen einzugehen, ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die sich gegen nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts richten, ohne weiteres zurückweist, da sie nicht zu dessen Aufhebung führen können (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P, Pincherle/Kommission, Slg. 1993, I-6965, Randnr. 25, und vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-35/92 P, Parlament/Frederiksen, Slg. 1993, I-991).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Ein Unternehmen kann jedoch auch dann mit einer Sanktion belegt werden, wenn es eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV fahrlässig begangen hat, wobei alternativ die zweite Fallgruppe, bei der die Möglichkeit zur Verhängung einer Sanktion besteht, oder die erste Fallgruppe herangezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission, C-137/95 P, EU:C:1996:130, Rn. 53 bis 57).
  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 betreffend das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 2. Mai 2002 und in ihrem ergänzenden Schreiben vom 21. Februar 2003 weder tatsächliche noch rechtliche Feststellungen darüber getroffen habe, ob die angebliche Zuwiderhandlung "vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden sei (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21, Beschluss des Gerichtshofs vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission, C-137/95 P, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 53; Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 311).

    Zu diesen Voraussetzungen zählt der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter der festgestellten Zuwiderhandlung (Beschluss SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 53).

    Da zudem die fahrlässig begangenen Zuwiderhandlungen unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs nicht weniger schwerwiegend sind als die vorsätzlich begangenen (Beschluss SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 55), musste die Klägerin über keine präziseren Angaben zu ihrem Verschulden verfügen, um ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben zu können.

    Zu diesen Voraussetzungen zählt der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter der festgestellten Zuwiderhandlung (Beschluss SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 53).

    Die Anwendungsvoraussetzungen für die Festsetzung der Geldbußen durch die Kommission sind demnach erfüllt (Beschluss SPO u. a./Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 53).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission, C-137/95 P, EU:C:1996:130, Rn. 54, sowie Urteile vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 33, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 241).
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