Rechtsprechung
   EuGH, 25.03.2010 - C-451/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,47
EuGH, 25.03.2010 - C-451/08 (https://dejure.org/2010,47)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2010 - C-451/08 (https://dejure.org/2010,47)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2010 - C-451/08 (https://dejure.org/2010,47)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,47) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - Verkauf eines Grundstücks, auf dem der Erwerber später Bauleistungen durchzuführen beabsichtigt, durch eine öffentliche Einrichtung - Bauleistungen, die städtebaulichen Zielen einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Helmut Müller

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - Verkauf eines Grundstücks, auf dem der Erwerber später Bauleistungen durchzuführen beabsichtigt, durch eine öffentliche Einrichtung - Bauleistungen, die städtebaulichen Zielen einer ...

  • EU-Kommission PDF

    Helmut Müller

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - Verkauf eines Grundstücks, auf dem der Erwerber später Bauleistungen durchzuführen beabsichtigt, durch eine öffentliche Einrichtung - Bauleistungen, die städtebaulichen Zielen einer ...

  • EU-Kommission

    Helmut Müller GmbH gegen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

  • Wolters Kluwer

    Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Begriff des "öffentlichen Bauauftrags"; Verkauf eines Grundstücks an einen später Bauleistungen durchführenden Erwerber; Städtebaulichen Zielen einer Gebietskörperschaft entsprechende Bauleistungen; Helmut Müller GmbH gegen Bundesanstalt ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    RL 2004/18/EG Art. 1 Abs. 2 Buchst. b
    Keine Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung des Verkaufs der "Husaren-Kaserne Sontra"

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Helmut Müller GmbH./Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Zur Anwendung des Vergaberechts bei Grundstücksverkauf einer Bundesanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergabe öffentlicher Bauaufträge; Begriff des "öffentlichen Bauauftrags"; Verkauf eines Grundstücks an einen später Bauleistungen durchführenden Erwerber; Städtebaulichen Zielen einer Gebietskörperschaft entsprechende Bauleistungen; Helmut Müller GmbH gegen Bundesanstalt ...

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschreibungspflicht von Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Helmut Müller

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - Verkauf eines Grundstücks, auf dem der Erwerber später Bauleistungen durchzuführen beabsichtigt, durch eine öffentliche Einrichtung - Bauleistungen, die städtebaulichen Zielen einer ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Baurecht kontra Vergaberecht

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Grundstücksverkäufe ausschreibungsfrei

Besprechungen u.ä. (7)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Vergaberechtliche Einordnung von Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Grundstücksverkäufe ausschreibungsfrei

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ende der umstrittenen Ahlhorn-Rechtsprechung

  • dombert.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschreibungspflicht für kommunale Grundstücksverkäufe? - EuGH beendet Ahlhorn-Rechtsprechung (RA Janko Geßner)

  • ggsc.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtssichere kommunale Grundstücksverkäufe außerhalb des Vergaberechts (RA Dr. Klaus-Martin Groth, RA Susanne Müller-Kabisch)

  • kurzschmuck.de (Kurzanmerkung)

    Abschied von Ahlhorn!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH bestätigt den deutschen Gesetzgeber: Grundstücksgeschäfte ausschreibungsfrei! (IBR 2010, 284)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Oktober 2008 - Helmut Müller GmbH gegen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2189
  • NVwZ 2010, 565
  • DNotZ 2010, 528
  • EuZW 2010, 336
  • NZBau 2010, 321
  • DÖV 2010, 485
  • BauR 2010, 956
  • VergabeR 2010, 441
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
    Sind die voneinander verschiedenen, aber zusammenhängenden Geschäfte über eine Grundstücksveräußerung und einen öffentlichen Bauauftrag vergaberechtlich als eine Einheit zu bewerten, wenn die Erteilung eines öffentlichen Bauauftrags im Zeitpunkt der Eingehung des Grundstücksvertrags beabsichtigt war und die Beteiligten bewusst eine in sachlicher - und gegebenenfalls auch in zeitlicher - Hinsicht enge Verknüpfung zwischen den Verträgen hergestellt haben (im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2005, Kommission/Österreich, C-29/04, Slg. 2005, I-9705)?.
  • EuGH, 09.10.2008 - C-239/07

    Sabatauskas u.a. - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 -

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
    18 und 19, vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 16, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, Slg. 1990, I-1345, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
    18 und 19, vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 16, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2001 - C-399/98

    Ordine degli Architetti u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.03.2010 - C-451/08
    Die Leistung besteht in der Erbringung der Bauleistungen, die der öffentliche Auftraggeber erhalten möchte (vgl. Urteile vom 12. Juli 2001, 0rdine degli Architetti u. a., C-399/98, Slg. 2001, I-5409, Randnr. 77, und vom 18. Januar 2007, Auroux u. a., C-220/05, Slg. 2007, I-385, Randnr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Bezieht man sich nämlich auf die Klarstellungen im Urteil Helmut Müller, auf das sich die Kommission und die niederländische Regierung berufen, "... [hat e]in öffentlicher Auftraggeber ... seine Erfordernisse im Sinne [von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18] nur dann genannt, wenn er Maßnahmen ergriffen hat, um die Merkmale der Bauleistung zu definieren oder zumindest einen entscheidenden Einfluss auf ihre Konzeption auszuüben "(52).

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Helmut Müller klargestellt, dass diese Leistung "ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse für den öffentlichen Auftraggeber bedeuten" muss(61).

    Wie ich bereits in Nr. 108 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, hat der Gerichtshof das Kriterium der unmittelbaren Verbindung im Urteil Helmut Müller nicht in dieser Form übernommen.

    Im Urteil Helmut Müller hat der Gerichtshof nämlich nur die einfache Ausübung von Regelungszuständigkeiten im Bereich des Städtebaus zur Verfolgung des öffentlichen Interesses vom Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses ausgenommen.

    Dabei handelt es sich um das zweite vom Gerichtshof im Urteil Helmut Müller angeführte Beispiel für ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse.

    Sodann ist meines Erachtens auch die Auffassung vertretbar, dass sich die Gemeinde finanziell am Vorhaben beteiligt hat (viertes Beispiel nach dem Urteil Helmut Müller, Randnr. 52), da Hurks erst akzeptierte, das SPILcentrum auf eigenes Risiko zu errichten, als die Gemeinde Hurks zusicherte, dass Woonbedrijf der Eigentümer dieses Zentrums werden würde.

    Mit anderen Worten zieht, um den Gerichtshof zu zitieren, der öffentliche Auftraggeber, die Gemeinde, wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung (oder zukünftigen Veräußerung) des Bauwerks (drittes Beispiel nach dem Urteil Helmut Müller, Randnr. 52).

    Zur Untermauerung ihrer Argumentation beruft sie sich erneut auf das Urteil Helmut Müller.

    Ausgehend von dem im Urteil Helmut Müller vom Gerichtshof vorgegebenen Rahmen - der öffentliche Auftraggeber kann nicht über das Bauwerk verfügen, wenn "das Nutzungsrecht allein im Eigentumsrecht des ... Wirtschaftsteilnehmers verwurzelt ist"(101) - stellt sich die Frage, worin, wenn nicht im Eigentumsrecht, das Recht zur Nutzung verwurzelt sein könnte.

    Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gerichtshof im Urteil Helmut Müller die Auffassung abgelehnt hat, wonach das der Rechtsfigur der Konzession innewohnende wirtschaftliche Risiko in der Unsicherheit liegt, die notwendigen städtebaulichen Genehmigungen zu erlangen.

    Die Unsicherheit nach den Ausführungen im Urteil Helmut Müller zur Auswirkung des Eigentums des Wirtschaftsteilnehmers am Bauwerk scheint mir sehr begrenzt zu sein und nur Situationen zu betreffen, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.

    Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass, sollte der Gerichtshof die aus dem Urteil Helmut Müller folgende Unsicherheit betreffend die Auswirkung des Eigentums des Wirtschaftsteilnehmers am Bauwerk im einen oder anderen Sinne beseitigen, die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles das Vorliegen einer Gegenleistung - nämlich das Recht zur Nutzung oder dieses Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises - an Hurks, die Eigentümerin der Grundstücke und der zu realisierenden Bauwerke ist, nicht hinreichend nachweist.

    14 - Urteil vom 25. März 2010, Helmut Müller (C-451/08, Slg. 2010, I-2673).

    49 - Urteil Helmut Müller (Randnr. 82).

    52 - Urteil Helmut Müller (oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 67) (Hervorhebung nur hier).

    53 - Urteil Helmut Müller (Randnr. 68).

    60 - Vgl. Urteil Helmut Müller (Randnr. 48).

    67 - Urteil Helmut Müller (Randnr. 50).

    73 - Urteil Helmut Müller (Randnr. 57).

    75 - Urteil Helmut Müller (Randnr. 55).

    83 - Urteil Helmut Müller (Randnr. 55).

    84 - Urteil Helmut Müller (Randnr. 79).

    93 - Urteil Helmut Müller (Randnr. 72).

    96 - "Das Urteil Helmut Müller ... hat uns gelehrt, dass es eine Konzession nur geben kann, wenn der öffentliche Auftraggeber das Eigentum an den betroffenen Bauwerken behält, wobei der Gedanke war, dass man nichts übertragen kann, was man nicht oder nicht mehr besitzt" (F. Llorens und P. Soler-Couteaux, "Marchés, DSP, concession de travaux ou d'aménagement: de quelques problèmes de frontière", Contrats et marchés publics , Les revues Jurisclasseur, November 2011, "repère" Nr. 10).

    Dieselben Autoren hatten sich auch in einem ersten Kommentar zum Urteil Helmut Müller in diesem Sinne geäußert: "Eins steht fest: Der Verkauf von Grundstücken kann nicht einer Baukonzession gleichgesetzt werden, wenn das zu errichtende Bauwerk (endgültig) Eigentum des Käufers bleibt.

    100 - A. Brown, "Helmut Müller GmbH v Bundesanstalt fur Immobilienaufgaben C-451/08): clarification on the application of the EU procurement rules to land sales and development agreements", P.P.L.R. , 2010, 4, NA 125-130.

    101 - Urteil Helmut Müller (Randnr. 73) (Hervorhebung nur hier).

    105 - Vgl. die Schlussanträge von Herrn Mengozzi in der Rechtssache Helmut Müller, Nr. 90. Herr Jääskinen hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Spanien Folgendes ausgeführt: "Selbst wenn man jedoch annimmt, dass das Eigentum an dem Land, das der Erschließungsträger erhält, als Einräumung eines Nutzungsrechts anzusehen ist ( was meines Erachtens nicht zutrifft ), wird dieses Recht auf unbestimmte Zeit verliehen, so dass die vom Gerichtshof in den Urteilen Helmut Müller und pressetext Nachrichtenagentur angeführten Merkmale einer Konzession nicht vorliegen" (Hervorhebung nur hier).

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - Verg 1/18

    Vergabesenat: Stadt Düsseldorf muss die soziale Betreuung von Flüchtlingen nicht

    Nachdem sich schon der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - X ZB 27/04, zitiert nach juris, Tz. 23) sowie der Senat in diese Richtung geäußert hatten (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2006 - VII-Verg 38/06, zitiert nach juris, Tz. 18; siehe auch Senatsbeschluss vom 28.03.2012 - VII-Verg 37/11, zitiert nach juris, Tz. 55), hat der Europäische Gerichtshof ein entsprechendes Verständnis des öffentlichen Auftrags für das europäische Richtlinienrecht ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 25.03.2010 - C-451/08 [Müller], zitiert nach juris, Tz. 62, 84).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-51/15

    Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der

    Nur ein entgeltlicher Vertrag kann einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne der Richtlinie 2004/18 darstellen, wobei dieser entgeltliche Charakter impliziert, dass der öffentliche Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag vergibt, gemäß diesem Auftrag gegen eine Gegenleistung eine Leistung erhält, die für den öffentlichen Auftraggeber von unmittelbarem wirtschaftlichen Interesse ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2010, Helmut Müller, C-451/08, EU:C:2010:168, Rn. 47 bis 49).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht