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   EuGH, 25.03.2022 - C-609/21   

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https://dejure.org/2022,6929
EuGH, 25.03.2022 - C-609/21 (https://dejure.org/2022,6929)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2022 - C-609/21 (https://dejure.org/2022,6929)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2022 - C-609/21 (https://dejure.org/2022,6929)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    IP u.a. (Établissement de la matérialité des faits au principal)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 267 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 Abs. 2 - Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens - ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 30.03.2023 - C-269/22

    IP u.a. (Établissement de la matérialité des faits au principal - II) - Vorlage

    Da das vorlegende Gericht jedoch besorgt ist, dass es sich für den Fall, dass es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richte, nachdem es den Sachverhalt so festgestellt habe, nach bulgarischem Recht in der Rechtssache wegen Befangenheit abzulehnen hätte, weil die von ihm in der Sache zu treffende Entscheidung andernfalls aufgehoben würde, hat es dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung (Rechtssache C-609/21) vorgelegt, mit der im Wesentlichen geklärt werden soll, ob das Unionsrecht einer solchen nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht.

    Mit Beschluss vom 25. März 2022, 1P u. a. (Feststellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens) (C-609/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:232), hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 267 AEUV und Art. 94 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Licht von Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, nach der sich Gerichte, die in Strafsachen entscheiden, in der Rechtssache wegen Befangenheit abzulehnen haben, wenn sie sich im Rahmen eines an den Gerichtshof gerichteten Vorabentscheidungsersuchens zum Sachverhalt äußern, da die in der Sache zu treffende Entscheidung andernfalls aufgehoben wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-348/21

    HYA u.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge) - Vorlage zur

    2 Siehe Beschluss vom 25. März 2022, 1P u. a. (Feststellung der Richtigkeit des Sachverhalts im Ausgangsverfahren) (Rechtssache C-609/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:232), Rechtssache C-347/21, DD (Erneute Vernehmung eines Zeugen) (ABl. 2021, C 338, S. 12), Rechtssache C-349/21, HYA u. a. (Begründung von Genehmigungen zum Abhören von Telefonen) (ABl. 2021, C 338, S. 13) und Rechtssache C-269/22, I.P. u. a.
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